Hallo zusammen,
für ein Nachlassverfahren (Erbscheinsantrag) benötige ich einen Abwesenheitspfleger.
Gem. § 364 FamFG scheint dafür bislang das Nachlassgericht zuständig gewesen zu sein. Nun wurde der Paragraph aufgehoben. Bedeutet das, dass nunmehr das Betreuungsgericht zuständig ist? (§ 340 FamFG)?
Danke schonmal für die Hilfe!