Testamentsvollstreckung über Vermächtnis

  • Hallo,

    mein Erblasser hat Erbeinsetzungen zu je 1/5 vorgenommen. Er hat Vermächtnisse angeordnet und über diese Vermächtnisse Testamentsvollstreckung angeordnet. Den TV- Vermerk muss ich nicht in den Erbschein aufnehmen, oder (§ 2223 BGB), der Erbschein weist ja nur das Erbrecht des Erben aus und nicht deren schuldrechtliche Beschränkungen.
    Die Bank will aufgrund dieses notariellen Testaments nicht auszahlen, es wäre kein eindeutiges Testament. Ist das zulässig in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH?

  • Für die Beantwortung dieser Frage ist der Sachverhalt zu dünn, weil es sich um eine reine Vermächtnis-TV, aber auch um eine kombinierte Erben- und Vermächtnis-TV (also zwei TV's) handeln könnte.

    Es wird am Besten sein, wenn Du den exakten Wortlaut der TV-Anordnungen mitteilst.

    Ist Grundbesitz vorhanden und worauf beziehen sich die Vermächtnisse?

  • Die Bank will aufgrund dieses notariellen Testaments nicht auszahlen, es wäre kein eindeutiges Testament. Ist das zulässig in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH?

    Das entscheidet nicht das Nachlassgericht.

  • Der BGH hat nur die betreffenden Banken-AGB als unwirksam angesehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Erbfolge im Verhältnis zur Bank zu belegen ist und wie das zu geschehen hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

    Ist etwa mangels exakter Formulierung des Testamentsinhalts fraglich, ob nur eine Vermächtnis- oder auch eine Erben-TV vorliegt, wird die Bank alleine auf Weisung der Erben keine Auszahlung vornehmen.

  • ein Fall dazu:

    wie würde es bei diesem genauen Wortlaut aussehen?

    Ich setze A zu meinem Erben ein. Vom Barvermögen erhalten als Vermächtnis X, und Y jeweils 10.000 €. Damit diese Auszahlung der 10.000 € auch in meinem Sinne geschieht setze ich Z zum Testamentsvollstrecker ein.

    Danke für die Hilfe

  • Das ist eine den Erben beschwerende Testamentsvollstreckung, während die Vermächtnisnehmer selbst keiner Testamentsvollstreckung unterliegen.

    Des Weiteren dürfte sich die Erben-TV aufgrund der vorliegenden Formulierung auf den gesamten Nachlass erstrecken, weil der Erblasser insoweit - auch im Wege der Auslegung - keine gegenständliche Beschränkung angeordnet hat (was z. B. "im Hinblick auf das bei der X-Bank angelegte Geldvermögen" denkbar wäre). Allerdings erlischt die TV materiell Zug um Zug mit erfolgender Erfüllung der Vermächtnisse.

  • dankeschön,

    nunmehr gehört zum Nachlass auch noch Grundbesitz. Im Erbschein ist die Testamentsvollstreckung aufzunehmen. Die Testamentsvollstreckung sol sich explizit nur auf das Barvermögen erstrecken.

    Kann deshalb ein Zusatz "Testamentsvollstreckung erstreckt sich nicht auf das unbewegliche Vermögen" im Erbschein hinzugefügt werden?

  • Da hast du gleich ein weiteres Problem. Was meinte der Erblasser mit Barvermögen? Sicher nicht seinen gesamten beweglichen Nachlass.

  • @uschi: deswegen kann es diesbezüglich keine Beschränkung geben, weil er eben keine Beschränkung auf Bank XYZ vorgenommen hat. Deswegen die Erstreckung auf den gesamten Nachlass, wie von Cromwell erklärt.

    Meine Frage zielt jetzt noch auf den Grundbesitz ab. Ist ein einschränkender Vermerk möglich?

  • Der besagte gegenständliche Beschränkungsvermerk muss sogar hinzugefügt werden, weil der Erbschein ansonsten eine in Wahrheit nicht bestehende Verfügungsbeschränkung für den gesamten Nachlass verlautbaren würde. Der Beschränkungsvermerk muss demzufolge exakt zum Ausdruck bringen, auf welche Nachlassgegenstände sich die TV erstreckt. Der von Dir vorgeschlagene Vermerk erscheint mir hierfür nicht geeignet, weil der Erbschein dann verlautbaren würde, dass z. B. auch die beweglichen Sachen der TV unterliegen - was nicht der Fall ist.

  • ok, danke für den Hinweis. Hinsichtlich der Formulierung gibt es wahrscheinlich mehrere Varianten. Nur inhaltlich sollte sie schon einwandfrei sein.

    habe mir noch folgende Formulierungen überlegt:

    a) die TV beschränkt sich ausschließlich auf die Erfüllung der Vermächtnisse aus dem Bankguthaben/Barvermögen des Nachlasses?
    b) die TV beschränkt sich ausschließlich auf das Bankguthaben/Barvermögen?

    Könnte man eine der Formulierungen wählen?

  • Ich denke, dass sich diese Frage nur beantworten lässt, wenn man die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses kennt. Denn nur hieraus lässt sich ableiten, welche Nachlassgegenstände nach dem Willen des Erblassers konkret der angeordneten TV unterliegen sollen. Hierfür ist etwa bedeutsam, ob der Erblasser mehrere Bankverbindungen unterhielt und - falls ja oder nein - wie sich die einzelnen Konten und Depots zusammensetzen. Das Problem ist natürlich, dass der Erblasser nicht angegeben hat, von welchem seiner Konten die Vermächtnisse erfüllt werden sollen.

  • Ich konnte telefonisch in Erfahrung brigne, dass es nur ein Konto bei der XY Bank gibt.

    Nehme ich nunmehr auf, dass die "TV sich ausschließlich auf das Bankguthaben bei der XY-Bank beschränkt "?

  • Dann würde ich meinen, dass sich die TV auf dieses eine (einzige) Kontoguthaben beschränkt.

    Der Erbscheinsvermerk müsste dann wie folgt lauten:

    Testamentsvollstreckung ist angeordnet.
    Die Testamentsvollstreckung beschränkt sich auf das Konto-Nr. 123456789 (IBAN: ...) bei der ... (Bank), BLZ ... (BIC: ...).

    Entsprechendes gilt für das TV-Zeugnis.

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