Zuständigkeit § 797 III ZPO / Ermächtigung Erteilg. weit. vollstr. Ausf JA

  • Hallo,


    ist das Amtgericht - Familiengericht- weiterhin für die Ermächtigung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde zuständig oder muss das das Jugendamt selbst machen, da zum 01.09.2013 der § 797 Abs. 3 ZPO geändert wurde?
    Habe das noch nie gemacht und bin deshalb ein wenig überfragt...


    Danke!

  • Tja ; für die zweite Frage hätte ich jetzt auch gerne eine Lösung;).
    Mit der fehlenden Antwort , wurde der TO m.E. ganz schön gemobbt.:)

    Mit welchen RMB wäre denn also ein entspr. Ermächtigungsbeschluss nach § 797 III ZPO zu versehen ?

    Anbieten tue ich mal als meinen eigenen Beitrag zur Sache die unbefristete Rechtspflegerinnerung.
    Da es irgendwie um eine Klauselgeschichte geht, könnte das doch wie eine Klauselerinnerung zu behandeln sein.

    Weitere Meinungen ?

  • Das ist bei uns schwierig zu sagen.
    Für weiter nördlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt A und für weiter südlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt B :D
    Daher kann man das nicht so pauschal sagen.

    Ich verstehe das Problem nicht. Schwierig wäre es doch nur, wenn ein Jugendamt im Einzugsbereich zweier Amtsgerichte läge. Im umgekehrten Fall ist die gerichtliche Zuständigkeit doch ohne Mühen feststellbar.

  • Das ist bei uns schwierig zu sagen.
    Für weiter nördlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt A und für weiter südlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt B :D
    Daher kann man das nicht so pauschal sagen.

    Ich verstehe das Problem nicht. Schwierig wäre es doch nur, wenn ein Jugendamt im Einzugsbereich zweier Amtsgerichte läge. Im umgekehrten Fall ist die gerichtliche Zuständigkeit doch ohne Mühen feststellbar.

    :daumenrau

  • Das ist bei uns schwierig zu sagen. Für weiter nördlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt A und für weiter südlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt B :D Daher kann man das nicht so pauschal sagen.

    Ich verstehe das Problem nicht. Schwierig wäre es doch nur, wenn ein Jugendamt im Einzugsbereich zweier Amtsgerichte läge. Im umgekehrten Fall ist die gerichtliche Zuständigkeit doch ohne Mühen feststellbar.


    Ja das ist ja auch der Fall. Fürr Jugendamt A ist Amtsgericht A und B zuständig (je nach dem wo das Kind wohnt). Daher müsste ich wissen ob das Kind in dem Teil des Zuständigkeitsbereichs des JA wohnt für welchen mein Familiengericht zuständig ist.

  • Das ist bei uns schwierig zu sagen. Für weiter nördlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt A und für weiter südlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt B :D Daher kann man das nicht so pauschal sagen.

    Ich verstehe das Problem nicht. Schwierig wäre es doch nur, wenn ein Jugendamt im Einzugsbereich zweier Amtsgerichte läge. Im umgekehrten Fall ist die gerichtliche Zuständigkeit doch ohne Mühen feststellbar.


    Ja das ist ja auch der Fall. Fürr Jugendamt A ist Amtsgericht A und B zuständig (je nach dem wo das Kind wohnt). Daher müsste ich wissen ob das Kind in dem Teil des Zuständigkeitsbereichs des JA wohnt für welchen mein Familiengericht zuständig ist.

    Wie schon geschrieben (# 10), ist für die Zuständigkeit entscheidend, welches JA beurkundet hat. Da können die Kinder nachher auch noch mehrfach umziehen (ggf. auch bundesweit), ohne dass es eine Rolle spielt. Also kann es nicht darauf ankommen, wo das Kind (aktuell) wohnt.

    Es muss also andere Vorschriften für die Zuständigkeit geben. Im Zweifel sollte es beim damals vorliegenden Wohnsitz des Kindes bleiben, aus dem sich die Zuständigkeit des entsprechenden JA zur Beurkundung damals ergeben hat.

  • Das ist bei uns schwierig zu sagen. Für weiter nördlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt A und für weiter südlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt B :D Daher kann man das nicht so pauschal sagen.

    Ich verstehe das Problem nicht. Schwierig wäre es doch nur, wenn ein Jugendamt im Einzugsbereich zweier Amtsgerichte läge. Im umgekehrten Fall ist die gerichtliche Zuständigkeit doch ohne Mühen feststellbar.

    Ja das ist ja auch der Fall. Fürr Jugendamt A ist Amtsgericht A und B zuständig (je nach dem wo das Kind wohnt). Daher müsste ich wissen ob das Kind in dem Teil des Zuständigkeitsbereichs des JA wohnt für welchen mein Familiengericht zuständig ist.

    Wie schon geschrieben (# 10), ist für die Zuständigkeit entscheidend, welches JA beurkundet hat. Da können die Kinder nachher auch noch mehrfach umziehen (ggf. auch bundesweit), ohne dass es eine Rolle spielt. Also kann es nicht darauf ankommen, wo das Kind (aktuell) wohnt. Es muss also andere Vorschriften für die Zuständigkeit geben. Im Zweifel sollte es beim damals vorliegenden Wohnsitz des Kindes bleiben, aus dem sich die Zuständigkeit des entsprechenden JA zur Beurkundung damals ergeben hat.


    Das ist doch mal aussagekräftig :)
    Vielen Dank !

  • Das ist bei uns schwierig zu sagen. Für weiter nördlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt A und für weiter südlich wohnende Kinder ist es das Jugendamt B :D Daher kann man das nicht so pauschal sagen.

    Ich verstehe das Problem nicht. Schwierig wäre es doch nur, wenn ein Jugendamt im Einzugsbereich zweier Amtsgerichte läge. Im umgekehrten Fall ist die gerichtliche Zuständigkeit doch ohne Mühen feststellbar.

    Ja das ist ja auch der Fall. Fürr Jugendamt A ist Amtsgericht A und B zuständig (je nach dem wo das Kind wohnt). Daher müsste ich wissen ob das Kind in dem Teil des Zuständigkeitsbereichs des JA wohnt für welchen mein Familiengericht zuständig ist.

    Der Bezirk des Jugendamts mag zwei Amtsgerichtsbezirke umfassen, es wird sich aber doch wohl nur im Bezirk eines dieser Gerichte befinden, oder? Von Amtsgerichten mit überlappenden Bezirken habe ich noch nicht gehört.

  • Das Problem wirkt konstruiert. Wenn ich als Urkundsperson den Antrag auf Genehmigung stelle, weiß ich doch, wo meine Behörde ihren Sitz hat und dann werde ich doch auch wissen, welches AG für den Dienstsitz zuständig ist. Genau wie es im Gesetz steht. Was gibt es da fürs Gericht noch zu prüfen?

  • Was gibt es da fürs Gericht noch zu prüfen?

    Für unseren Landkreis gibt es 1 Jugendamt, aber 3 Amtsgerichte (Kreisgebietsreform).

    Urkunde vom JA Landkreis 1 alt = AG 1
    Urkunde vom JA Landkreis 2 alt = AG 2
    Urkunde vom JA Landkreis 3 alt = AG 3

    Da Gebietskörperschaften keinen Sitz haben, war auch bei uns streitig, welches AG für Urkunden, die nach der Gebietsreform erstellt wurden, zuständig ist.
    Die Zuständigkeit wurde durch das gemeinsame Obergericht, hier OLG, einem Amtsgericht zugewiesen (muss irgendwo im FamFG stehen).

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