In meiner Akte habe ich einen Erbscheinsantrag vorliegen, wonach die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin ist (gesetzliche Erbfolge).
In dem ES-Antrag heißt es, dass die Kinder des Erblassers auf Grund ihrer Ausschlagungserklärungen weggefallen sind. Die eine Tochter ist kinderlos und die andere hat für ihre Kinder (zusammen mit Ehemann) für die minderjährigen Kinder ausgeschlagen. In den Ausschlagungserklärungen steht jeweils drin, dass aus persönlichen Gründen ausgeschlagen wird.
Ich habe daraufhin auf § 1931 Abs. II BGB hingewiesen und um Vorlage der SU der Eltern/Großeltern sowie um Mitteilung gebeten, ob Geschwister vorhanden sind.
Jetzt meldet sich der Notar und sagt, dass bezüglich des Erbfalls im Januar eine Beratung der Ehefrau sowie der Kinder erfolgte und dieser Beratung die Information zu Grunde lag, dass der Erblasser keine Geschwister hat. Ein entsprechender Aktenvermerk befinde sich wohl auch in der Anwaltsakte. Wie es dazu kam, kann nach Mitteilung des Notars nicht mehr geklärt werden.
Hintergrund der Beratung war es gemäß Mitteilung des Notars, wie erreicht werden kann, dass der Nachlass ausschließlich bei der Ehefrau des Erblassers verbleibt. Der Notar hat denen dann zwei Wege aufgezeigt (Ausschlagung + Übertragung Erbanteile der Töchter auf Mutter). Der Notar hat denen dann die Ausschlagung als die kostengünstiger Variante darstellt, woraufhin sich für diese Variante entschieden wurde.
Nun fechten alle (beide Töchter sowie die eine Tochter zusammen mit ihrem Ehemann die Ausschlagungen für sich und ihre mj. Kinder) an, da sie sich im Zeitpunkt der Ausschlagung über die Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum befunden haben.
Ich habe nun nach einer Grundlage gesucht, welche mich in meinem Bauchgefühl bestätigt, dass im hiesigen Fall eine Anfechtung zulässig ist (ich weiß, dass man nicht immer auf sein Bauchgefühl achten soll, sonderen danach, was in den Gesetzen steht).
Leider habe ich bisher nur Nachweise gefunden, dass eine Anfechtung nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, FGPrax 1997,70-71; Schleswig-Holsteinisches OLG, ZEV 2005, 526-527).
Hatte jemand von euch schon einmal einen solchen Fall bzw. hätte jemand eine Fundstelle, aus der sich ergibt, dass in meinem Fall doch eine Anfechtung möglich ist?
Irgendwie finde ich es bedenklich, wenn in meinem Fall eine Anfechtung nicht möglich wäre - täuscht mich da mein Bauchgefühl so sehr?
Für Hinweise und Anregungen wäre ich dankbar.