Eröffnung weitere Vfg. v. T. w. nach ES-Antrag

  • Ich habe in meiner Akte einen ES-Antrag (auf Grund Testament) vorliegen.

    Nachdem der ES-Antrag gestellt wurde und bei mir einging, wurde eine weitere Vfg. von Todes wegen eröffnet.

    Diesbezüglich wurde der Notar von mir angeschrieben und um Stellungnahme bezüglich der weiteren eröffneten Vfg. von Todes wegen in Bezug auf den gestellten ES-Antrag gebeten.

    Bei der später eröffneten Vfg. v. T. w. handelt es sich um einen Erbvertrag, welchen der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau geschlossen hat. Diese Ehe wurde 2009 geschieden und danach hat der Erblasser ein öffentliches Testament bei einem Notar erstellt.

    Die mir nun vorliegende Stellungnahme ist soweit ok und entpspricht meiner Auffassung dazu (§ 2279 BGB i. V. m. § 2077 BGB, keine Gründe ersichtlich, dass Erbvertrag auch bei Scheidung weiter gelten soll; Erblasser hat beim neuen T. angegeben, dass kein Erbvertrag besteht).

    Die Frage, die sich mir nun aber stellt ist, ob ich obige Erläuterung/Stellungnahme zu dieser Vfg. v. T. w. an Eides statt versichert durch die Antragstellerin benötige oder ob die Stellungnahme durch den Notar hierzu ausreichend ist.

    Da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Erbvertragnoch nicht eröffnet war, wusste die jetzige Ehefrau wahrscheinlich nichts von dem Erbvertrag, welcher mit der ehem. Ehefrau geschlossen wurde und somit wäre wohl die damals abgegebene eV der Antragstellerin beim ES-Antrag nicht falsch. Ob sie diesbzgl. wirklich keine Kenntnis vom Erbvertrag hatte, ist mir nicht bekannt.

    Was meint ihr dazu?

  • Dass die Antragstellerin nur angeben kann, was sie im Zeitpunkt der Aufnahme des Antrags weiß, ist klar und unschädlich. Allerdings sehe ich auch wie Cromwell, dass der Ex im Wege des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, denn § 2279 BGB i. V. m. § 2077 BGB ist eine Vermutung und die könnte widerlegt werden. Anders wenn (wie in meinen Erbverträgen) für diesen Fall schon vereinbart ist, dass dann alle Bestimmungen im Erbvertrag unwirksam sind.

  • Eine Anhörung der Ex ist bereits erfolgt.

    Sie hat keine Einwendungen erhoben und demnach würde ich nun den ES erteilen.

    Danke für die Rückmeldung.

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