Begünstiger Bausparvertrag

  • Halli Hallo,

    Ich habe hier einen Antrag auf Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Kündigung des Bausparvertrages.

    Der Bausparvertrag wurde durch die Mutter A abgeschlossen. Als Begünstigter ist ihr Sohn B eingetragen. Die Mutter ist verstorben und durch ihren Sohn B beerbt worden. Sodann verstarb auch der Sohn B.

    Für die unbekannten Erben des B wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Bedarf der Nachlasspfleger einer Genehmigung zur Auflösung des Bausparkontos und Entgegennahme des Auflösungsguthabens? Das Guthaben liegt aktuell bei 1.000,00 Euro.

    M.E. ist schon wg. §§ 1812, 1813 I Nr. 2 BGB keine Genehmigung erforderlich, da der Guthabenwert unter 3.000,00 Euro liegt. Weiterhin liegt auch keine versperrte Anlage i.S. § 1809 BGB vor.

    Was meint ihr?

  • Das kommt hier auch regelmäßig vor, dass insbesondere die Sparkasse von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts weiß. In solchen Fällen geben wir dann dem Nachlasspfleger eine Bescheinigung (Schreiben oder Negativzeugnis) mit, aus der hervorgeht, dass es für die gegenständliche Verfügung keiner nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf. Und dann hört man nichts wieder ....

  • Vorsorglich:

    Dass B das Bausparguthaben außerhalb des Nachlasses aufgrund der Bezugsberechtigung erworben hat, spielt hier keine Rolle, da nicht Nachlasspflegschaft für den Nachlass von A, sondern für den Nachlass des nachverstorbenen B angeordnet wurde. Das aufgrund der Bezugsberechtigung bereits zu Lebzeiten von B erworbene Bausparguthaben fällt daher "ganz normal" in dessen Nachlass und unterliegt daher auch der Verfügungsbefugnis des Nachlasspflegers.

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