Vorl.der elektronischen Ausschlagungsurkunde = unwirksam?

  • Gem § 13 BeurkG sind beurkundete Erklärungen dem Rechtssuchenden in Papierform vorzulesen.
    Es liegt somit offenbar eine unheilbar nichtige Beurkundung vor, wenn die Erklärungen - elektronisch erzeugt- vom Bildschirm vorgelesen werden.
    Wie wird es bei euch gehandhabt und seht Ihr das auch so?

  • ...die Frage ist allerdings, wer das jemals aus diesem Grunde anficht. Dann muss auch derjenige es mir erst einmal beweisen, dass ich vom Bildschirm den Beteiligten gegenüber abgelesen habe. Des Weiteren lege ich das Papier den Beteiligten mit den Worten vor "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben". Viel schlimmer finde ich jedenfalls die oft praktizierte Art und Weise -JETZT FESTHALTEN- "SELBST GELESEN, genehmigt und unterschrieben" --> das ist definitiv UNWIRKSAM mangels Beurkundungsakt.

  • Bei komplizierteren Fällen und entsprechend "langer" Niederschrift habe ich mir immer damit beholfen, dass ich zwar vorgelesen habe, den Beteiligten aber gleichzeitig ein Exemplar der ausgedruckten Niederschrift an die Hand gab, damit diese "mitlesen" konnten.

    Ob sich - zur Ausgangsfrage - jemand an der unwirksamen Beurkundung stören würde, ist nicht der entscheidende Punkt. Denn wenn die Beurkundung unwirksam ist, darf folgerichtig auch keine Gebühr für die "beurkundete" eidesstattliche Versicherung erhoben werden, ganz abgesehen davon, dass der Erbschein dann auch erteilt wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür - mangels formgültiger eV - objektiv nicht vorliegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!