Anhörung im Ausland

  • Hallo zusammen.

    Ich habe mal eine generelle Frage. Wie handhabt ihr Anhörungen in Erbscheinsverfahren, wenn einer der Miterben (oder mehrer) im Ausland leben? Einfach die Anhörung formlos durchführen und ne längere Frist als sonst notieren oder lasst ihr euer Schreiben zustellen? Irgendwie muss ich doch sicher gehen, dass der Miterbe Kenntnis von dem Antrag erlangt hat und demnach auch die Möglichkeit hatte, Einwendungen geltend zu machen... Danke schon mal.

  • Wir machen die Anhörungen hier mit AzP, da weiß ich dann ja schon, ab wann es als zugestellt gilt.

    Also tatsächlich dann einfach hinschicken und ein paar Wochen abwarten?

  • Die Zugangsfiktion bei AzP gilt doch nur im Inland.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja genau, deswegen hab ich mich ja gefragt, wie andere Kollegen das mit der Anhörung von Personen mit Wohnsitz im Ausland machen...?!?

  • Wir machen das hier per Einschreiben mit internationalem Rückschein das geht eigentlich ganz gut. Ansonsten haben die Angehörigen meistens telefonischen Kontakt zu den Betroffenen und dann sage ich denen immer die sollen dem im Ausland lebenden mitteilen, dass eine Einverständniserklärung per Fax ans Gericht auch ausreicht. Das geht wesentlich schneller.

  • Das kommt darauf an, wo der im Ausland lebt.
    EU Staaten kannst du eigentlich immer mit Auslandsrückschein machen.

    Dagegen verwehrt sich z.B. die Schweiz davor, dass ein Einwohner, egal welcher Staatsbürgerschaft, Post von ausländischen Behörden bekommt. Das kann im schlimmsten Fall sogar soweit führen, dass das Auswärtige Amt eingeschaltet wird um diplomatischen Protest einzulegen.
    Hier musst du alles über die entsprechenden Stellen in der Schweiz schicken.

    Ich selber mache Anhörungen im Ausland immer über Auslandszustellungen. Da ich bei uns am Gericht auch "der Ausländer" bin kann ich mir das direkt so raussuchen wie erforderlich.

  • Ich würde solche Anhörungen, die lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgen, sowóhl im Inland als auch im Ausland nur durch Aufgabe zur Post machen. Was soll denn passieren?

    Für Auslandszustellungen gilt die 2-Wochen-Frist des § 184 II ZPO.

    Ich finde dazu auch die Ausführungen in Keidel § 15 Rn 67 ff ganz interessent.

    Jedenfalls kann es nicht sein, dass der Erbscheinsantragsteller ggf. Wochen oder sogar Monate warten muss, nur bis das Gericht die Mitteilungen an die Beteiligten als zugestellt erachtet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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