Anschriftenermittlung durch das Gericht?

  • Ein Beschluss (hier ein Kostenfestsetzungsbeschluss) konnte nicht an den Beklagten zugestellt werden. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt.

    Der Kläger teilt nun mit, dass der Beklagte laut Einwohnermeldeamt nach Österreich verzogen sei. Nach Aussage der deutschen Botschaft in Wien könne von dort eine Anfrage an das Zentralmelderegister von Österreich gestellt werden, wenn ein entsprechendes behördliches Auskunftsersuchen aus Deutschland vorliege. Der Klägerbittet nun darum, dass das gericht eine entsprchende Anfrage an die Botschaft richtet.

    a) Ist das Gericht dazu verpflichet?
    b) Wenn nein, würdet Ihr es trotzdem machen?

  • zu a) ich tendiere instinktiv und ohne Kommentierung zur Hand auch zu nein !


    zu b) nein, da es sich um ein persönliches Problem der Klägerpartei handelt und m.E. insoweit der Beibringungsgrundsatz und kein Amtsermittlungsgrundsatz gilt und sich dass Gericht mit der Aufnahme von Ermittlungstätigkeit m.E. dem Verdacht der Parteilichkeit aussetzen würde.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich bin ja immer um den guten Ruf der Justiz bemüht (hüstel, hüstel) und sehe das mit der Parteilichkeit nicht ganz so eng, weil es hier nur noch um die Zustellung des KFB geht. Es ist also nichts mehr zu entscheiden. Eine gerichtliche Anfrage nach einer Anschrift sollte eigentlich in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) solch dramatische Auswirkungen haben.

  • Wie Hausmeister Krause zu sagen pflegt : Siescher, siescher... man hat schon das eine oder andere mal eine online-EMA gemacht, um die Akte schnell wieder vom Tisch zu bekommen ... aber internationale Ermittlungstätigkeiten ohne konkrete gesetzliche Grundlage (wenn es diese denn nicht gibt) finde ich persönlich dann doch etwas weitgehend ?

    Nächste Frage : in Hamburg : Müsste ich die Akte dann über die Abteilung für internationale Rechtsangelegenheiten des AG Hamburg senden, um für den Kläger die Anschrift des Beklagten zu ermitteln ?! Da sträuben sich irgendwie meine Nackenhaare, auch wenn ich uns als Gericht durchaus und in Grenzen auch z.T. als Dienstleister sehe...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also um Missverständnisse zu vermeiden: Ich weiß jetzt nicht, was Austria unter einem "behördlichen Auskunftsersuchen" versteht. Wenn eine formlose Anfrage mittels einfachen Brief nicht reicht und die - sag ich mal - ZRHO-Maschinerie anzuwerfen ist, dann ist bei mir selbstredend auch Feierabend. Ich habe noch nie versucht, eine formlose Anfrage in Österreich zu stellen und weiß nicht, ob das überhaupt funzt. Alles, was darüber hinausgehen müsste, wäre auch jenseits meines Willens. Schließlich kostet das ja auch wieder einige Euronen.

  • Ich hätte es aufheben sollen: Wahrscheinlich muß so angefragt werden, wie die Österreicher es hier tun. Original Anschriftenanfrage vom Präsidenten des österreichischen Gerichts persönlich. In etwa so:

    Hochwohlgeborene Herrschaften,
    ich erlaube mir untertänigst anzufragen nach dem Verbleib des Herrn.....
    Ergebenst, in der Hoffnung nicht zu viel Unannehmlichkeiten.....
    Präsident...

    So ähnlich habe ich mal eine Anschriftenanfrage aus Österreich erhalten. Habe leider keine Kopie gemacht.

  • Das entspräche dann den förmlichen Vorschriften mit der Folge, dass ich mich ebenfalls auf den Beibringungsgrundsatz berufen würde. Eine solche Maßnahme ist mit Sicherheit nicht Aufgabe des KFV.
    Anschrift ist von der Partei zu ermitteln, Zustellung des KFB sodann über die "ZRHO-Stelle".

  • Vielleicht langt ja schon ein (gesiegeltes) Schreiben des Gerichts an den ASt, daß zur ZU die aktuelle Anschrift des Schu. benötigt wird.

    Das Schreiben kann der GL dann als Legitimation/"Gerichtl. Ersuchen" bei seiner Anfrage beifügen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also aus der Praxis (ZV) weiß ich, dass den Österreichern ganz sicher die Mitteilung des Gerichts, dss KFB nicht zugestellt werden kann und die Auskunft der deutschen EMA, dass Sch. nach Ösiland verzogen ist AUSREICHT. In manchen Gebieten ist es sogar möglich, die EMA´s reichlich "profan" über´s Internet abzurufen.

    Von einem "behördlichen" Antrag hab ich noch nie was gehört.

    Andersrum würde doch ein "Schuh" draus. Ich lass öffentlich zustellen und muss danach für die ZV den Schuldner suchen, dann hab ich ja auch keine Möglichkeit mehr ein offizielles ERsuchen von irgendwem zu bekommen.

  • Jede Person, gleichgültig ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger oder Fremden handelt, hat die Möglichkeit gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen (siehe auch Meldegesetz §18 (1)).

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  • GabiP.:

    Der Link funktioniert nicht.

    Richtig: wien.at -> Virtuelles Amt -> Bauen und Wohnen -> Wohnen -> Meldeauskünfte.

    Funktioniert auch bestens, habe ich selbst schon einmal ausprobiert, als meine Mutter nach Verwandtschaft forschte. Funktioniert auch ganz normal auf dem Postweg, es war sogar möglich, die Gebühr in bar in den Umschlag zu stecken (es lebe Österreich!).

    Aber Spaß beiseite. Ich hatte von Amts wegen als NachlG nie irgendwelche Schwierigkeiten damit, in Österreich Anschriften zu ermitteln oder Urkunden zu beschaffen. Fernmündliches Avis genügte, dann gesiegeltes Gerichtsschreiben per Fax und die Antwort bzw. die Urkunden kam(en) postwendend, meist sogar per Fax und ohne Gebühr.

    Warum kompliziert wenn es auch einfach geht?

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