VKH Ausschlagungsverfahren

  • ... Natürlich gilt auch für das Ausschlagungsverfahren § 76 FamFG und damit § 115 ZPO, ausgehend vom tatsächlichen Einkommen und Vermögen ist das eben zu prüfen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sind die Voraussetzungen für VKH erfüllt. ...

    Diese Auffassung (siehe oben #5) halte ich nach wie vor für zutreffend. Die Entscheidung des OLG Celle überzeugt mich nicht. Dass sich aus einer Ausschlagung zumindest ein Verfahren entwickeln kann, ergibt sich schon aus § 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Unterscheidung zwischen bloßer "Entgegennahme der Erklärung" und "Verfahren" erscheint mir sehr spitzfindig, und ob sich aus einer einzelnen Erklärung ein "Verfahren" entwickelt, lässt sich anfangs mitunter noch gar nicht absehen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wäre § 10 KostVfg nicht der elegantere Weg von den Kostenansatz abzusehen, wenn das dauerhafte Unvermögen des Ausschlagenden akten- oder offenkundig ist?

    Nach Rücksprache mit den BezRev wird das bei uns (hessisches AG) akzeptiert.

  • Wäre § 10 KostVfg nicht der elegantere Weg von den Kostenansatz abzusehen, wenn das dauerhafte Unvermögen des Ausschlagenden akten- oder offenkundig ist?

    Nach Rücksprache mit den BezRev wird das bei uns (hessisches AG) akzeptiert.


    Dazu müsste man ja prognostizieren, dass der Betreffende dauerhaft nicht aus dem ALGII-Bezug herauskommt, auch nichts erbt usw.

    Ist eigentlich nahezu ausgeschlossen, außer vielleicht beim Rentner mit einer Minirente. Bei diesen dürfte eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein.

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