Verfahrensergänzungspfleger für Ungeborenes Kind

  • Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Folgender Fall:
    Ein 17-jähriges Kind is schwanger. Um die Amtsvormundschaft zu verhindern soll die Mutter der 17 Jährigen als Vomund ausgewählt werden und die Vormundschaft noch vor Geburt angeordnet werden.
    Das Jugendamt befindet die Mutter der 17-jährigen auch als geeignet. Der Vater des Kindes hat die Vaterschaft noch nicht anerkann und es werden auch keine Sorgeerklärungen abgegeben.
    Zudem Muss ich nun für das Ungeborene Kind einen Verfahrensergänzungspfleger bestellen, welcher die Rechte des Ungeborenen Kindes wahrnimmt ( gffs. RM einlegen) oder ist ein Verfahrensergänzungspfleger entbehrlich, da ein Ungeborenes Kind gar nicht verfahrensfähig ist?!:gruebel:

    Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten:)

  • Bei der Bestellung eines Vormundes für ein Kind, welches noch nicht selbst anhörungsfähig ist (egal nun, ob ungeboren oder 1 Jahr alt), habe ich in den seltensten Fällen bislang einen Ergänzungspfleger oder, was auch naheliegend wäre, einen Verfahrensbeistand bestellt, jedenfalls dann nicht, wenn ich keine Zweifel hatte, zwischen Beteiligten bzw. nahen Verwandten kein Streit über die Person des Vormunds bestand und auch das Jugendamt einen solchen Vormund befürwortet hat.
    Es handelt sich letztlich um ein Verfahren, in dem einem solchen Kind ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, weil es eben noch keinen hat. Wenn man der Meinung wäre, dem Kind einen Ergänzungspfleger bestellen zu müssen, könnte man ja auch auf den Gedanken kommen, selbst hierfür das Kind anhören zu müssen, ggf. über einen weiteren Pfleger....
    An einen Verfahrensbeistand könnte man da schon eher denken, allerdings wird auch das häufig nicht notwendig sein, denn neben dem Gericht vertritt ja bereits das Jugendamt die Interessen des Kindes, wenn es nicht bereits Vormund ist und entlassen werden soll oder selbst Vormund werden soll. Natürlich könnten ganz Spitzfindige kommen und sagen, dass Jugendamt ist auch nicht ganz frei von eigenen Interessen, wenn es etwa um die Arbeitsüberlastung geht, sodass man froh ist, natürliche Personen als Vormund zu finden, mögen sie auch nicht so ganz geeignet sein. Man kann es aber eben mit seinen Bedenken auch total übertreiben ...

  • Mal davon ab, dass auch ich eher einen Verfahrensbeistand bestellen würde:

    Ich habe immer Bauchschmerzen dabei, dieselbe Person zum Vormund zu bestellen, die auch schon die minderjährige Mutter (mit-)vertritt, sowohl aus rechtlichen Gründen wegen der diversen Vertretungsausschlüsse, als auch aus tatsächlichen. In dieser Konstellation kann/könnte die Großmutter ihre Stellung als Vormund nämlich auch prima als (zusätzliches) Druckmittel benutzen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Also bei bei unserem Gericht ist es üblich Verfahrensergänzungspfleger zu bestellen, beispielsweise auch im Hinblick auf familiengerichtliche Genehmigungen wenn das Kind noch nicht 14 JAhre alt ist. Sobald das Kind 14 JAhre alt ist, wird es immer persönlich angehört.
    Klar, kann man damit argumentieren, dass man eine endlos-Schleife hätte im Hinblick auf die Bestellung dieses Verfahrensergänzungspflegers, da man hierfür wieder einen Pfleger bräuchte, jedoch führt das meiner Meinung nach zu weit.
    Finde ein Pfleger reicht schon mal, ist jedoch grundsätzlich auch seit FamFG für die Wahrnehmung der Rechte des unter 14-Jährigen notwendig.
    Die BEstellung eines Verfahrenspflegers kann ja zudem auch nicht davon abhängen, ob sich die Beteiligten einig sind oder nicht.

  • Zwischen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes und der Bestellung eines Vormunds besteht durchaus ein erheblicher Unterschied, siehe z.B. § 41 Abs. 3 FamFG.
    Selbst bei der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung hat der BGH jüngst entschieden, dass grundsätzlich erst mal kein Ergänzungspfleger zu bestellen ist und die Eltern das Kind auch im Verfahren voll vertreten. Zwar hat das Kind im Verfahren auf Bestellung eines Vormunds noch keinen gesetzlichen Vertreter, aber wie man es auch nimmt, in einem solchen Verfahren muss es immer an einem Punkt 0 (Zeitpunkt, an dem noch kein gesetzlicher Vertreter existiert) losgehen, egal ob man nun einen Ergänzungspfleger oder einen Vormund bestellt.
    Was die Streitigkeiten der Beteiligten (oder besser: Interessierten) angeht, insbesondere wenn sie im Gegensatz zu der mitgeteilten Auffassung des Jugendamtes stehen, so habe ich meine Darstellung auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes bezogen - und hierzu hat man ja Ermessenspielraum.

  • Möchte mich gerne an dieses Thema anhängen, wenn auch mein Problem etwas anders ist.

    Habe für eine ungeborene Leibesfrucht einen Vormund bestellt, weil sonst nach § 1791c BGB das Jugendamt Amtsvormund geworden wäre.

    Nun ist das Kind geboren.

    Muss ich nun den ursprünglichen Beschluss abändern (Name und Geb.Datum des Kindes), oder sogar eine neue Vormundsbestellung machen?

  • Tut mir leid, ich muß rückfragen, da ich nicht ganz durchsehe:

    Wurde Pflegschaft nach § 1912 BGB eingeleitet oder eine Vormundschaft nach § 1773 BGB?

    Die Pflegschaft wäre beendet mit Geburt, § 1918 II BGB.

    Die Vormundschaft ist erst wirksam mit Geburt.
    Bisher hatte ich die Vormünder auch erst nach Geburt des Kindes zur Verpflichtung geladen (vorsichtshalber).

  • Habe auf jeden Fall eine Vormundschaft nach § 1773 i.V.m. § 1774 S. 2 BGB angeordnet.
    Klar ist, das diese Bestellung erst mit Geburt wirksam wird.
    (Hab auch noch keine Verpflichtung gemacht)
    Da in meinem Vormundschaftsbeschluss (vor Geburt) weder der Name noch das Geburtsdatum des Kindes steht wollt ich halt jetzt vor der Verpflichtung wissen, ob der Ursprungsbeschluss abgeändert werden muss. (Auch hinsichtlich der Mizi_meldungen)

  • Den Beschluß würde ich nicht ändern, der ist ja nicht falsch, ebenso wenig die Bestellung des vormundes (bei mir ist das immer ein Beschluß).

    Ich würde klarstellende Mitteilungen machen, mehr nicht.

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