• Hallo,
    folgende Frage beschäftigt mich:
    Wann muss ich den Betreuer zwingen einen Sperrvermerk anzubringen?
    Ich habe hier eine Sache, da ist für den Betroffenen kein Einwilligungsvorbehalt bestellt. Er besitzt neben einem Girokonto auch noch ein Sparkonto mit einem Betrag i.H.v. knapp 200 EURO. Ich habe nun den Betreuer darum gebeten (familienfremder Dritter; Rechtsanwalt) das Sparkonto mit einem Sperrvermerk versehen zu lassen. Daraufhin erhalte ich die Antwort: Der Betroffene hat das Sparbuch in seinem Besitz und verwaltet das Konto selbst, deshalb wäre kein Sperrvermerk notwendig.
    Verstehe ich das jetzt falsch? Der Sperrvermerk ist doch die Gewähr, dass sich der Betreuer nicht ohne Genehmigung an dem Geld bedient. Der Betreute kann doch aber selbst jederzeit an sein Geld, oder nicht?!
    Hat da jemand ein paar nähere Informationen für mich. Vielen Dank!

  • Bei der Sperrvereinbarung handelt es sich ja nicht um ein direktes gesetzliches Verfügungsverbot, sondern um eine Vereinbarung mit der Bank. In der Regel sehe ich solche Bestimmungen wie "Verfügungen nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts". Vom Wortlaut bedeutet dies, dass das für alle Verfügungen gilt. Da nach meiner Erfahrung manche Banken (oder einzelne Mitarbeiter) nicht den Sinn und Zweck dieser Sperrvereinbarung im Blick haben, sondern sich ausschließlich an den Wortlaut halten möchten, kann es sein, dass es faktisch insoweit einer Entmündigung des Betroffenen gleichkommt. Das ist so natürlich nicht gewollt. Deswegen habe ich mit den Betreuern in den Fällen eine individuelle Sperrvereinbarung vereinbart, welche sicherstellt dass der Betroffene selbst verfügungsberechtigt bleibt.

    Das jedenfalls so als Hintergrund aus meiner Erfahrung.

    viele Grüße

  • ...wobei es freilich nicht sein kann, dass das Gericht bzw. die Betreuer extra eine andere Formulierung veranlassen, nur damit die Bank diese auch versteht.:eek:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also die ehrenamtlichen Betreuer bekommen hier schlicht und einfach ein entsprechendes Merkblatt und Formular für den Sperrvermerksnachweiß, da steht dann auch die Formulierung drin.

    Die Bank selbst vermerkt beim Kundenstammdatensatz ohnehin lediglich "Betreuung!"

  • Grundsätzlich muss der Sperrvermerk bei jeder Anlage angebracht werden, und zwar ohne Anordnung des Gerichts. Nur beim Kontokorrentkonto sollte man wegen der Genehmigungsfreiheit der 1908i, 1813 BGB auf die Anbringung verzichten.

  • Genau, nach § 1809 BGB ist der Sperrvermerk immer anzubringen.
    Dies bedeutet, dass der BETREUER nicht ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen darf.
    Wenn der Betroffene keinen EWVB hat, dann darf er selbstverständlich selbst verfügen.
    Nur weil das Sparbuch selbst verwaltet wird, kann auf einen Sperrvermerk nicht verzichtet werden.

  • Im hänge meine Frage mal hier an:

    Lt. Vermögensverzeichnis verfügt der Betroffene über 3 Girokonten

    a) ein sog. Kontokorrentkonto (über das die Einnahmen/Ausgaben durch die Betreuerin laufen);
    b) ein Girokonto, über das das "persönliche Budget" des Betroffenen läuft (mit ausschließlicher Verfügung durch die Betreuerin) und
    c) das sog. "Taschengeldkonto", über das nur der Betroffene verfügt.

    Im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung habe ich unter Hinweis auf §§ 1908i, 1804 BGB auf die Verpflichtung zur Anbringung von Sperrvermerken bei Konten hingewiesen. Es soll nur das sog. "Giro- bzw. Kontokorrentkonto" i.S. der §§ 1908i, 1812, 1813 BGB unversperrt bleiben.

    Nunmehr teilt die Betreuerin mit, dass lt. Aussage der Bank ein sog. "Sperrvermerk" bei Girokonten nicht möglich sei bzw. die Folge hätte, dass auch der Betroffene selbst nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen dürfe.

    Fragen:
    Bin ich zu streng, können alle Girokonten unversperrt geführt werden?
    Ist es anderen Rechtspflegern bekannt, dass Girokonten nicht mit Sperrvermerk i.S. der §§ 1908i, 1809 BGB versehen werden können?
    Eine Genehmigung, dass der Betroffene über ein Konto verfügen kann ist doch gesetzlich gar nicht vorgesehen. §§ 1908i, 1809 BGB sieht doch nur eine Genehmigungspflicht für Verfügungen des Betreuers vor. Könnte eine solche Genehmigung überhaupt erteilt werden.

    Die Betreuerin (im Hauptberuf Rechtsanwältin) sieht keine Möglichkeit -mehr-, mit der Bank eine entsprechende Sperrvereinbarung über 2 der 3 Girokonten zu treffen.

    Weiß jemand Rat?

  • Wenn eine ahnungslose Bank und eine offenbar ebenfalls im Hinblick auf ihre Rechtskenntnisse nicht über jeden Zweifel erhabene Rechtsanwalts-Berufsbetreuerin zusammentreffen, ist natürlich Hopfen und Malz verloren.

    Die Sperre eines Girokontos ist zulässig (LG Meiningen Rpfleger 1998, 285; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 647). Dabei versteht es sich von selbst, dass auch die Versperrung eines von mehreren Girokonten zulässig ist.

    Die Sperre des Girokontos hat natürlich - abweichend vom dummen Geschwätz der Bank - nicht zur Folge, dass (auch) der Betreute selbst nicht verfügen könnte.

    Wenn das eine anwaltliche Betreuerin nicht weiß, dann gute Nacht.

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