Streitgenossen, verschiedene Rechtsanwälte

  • Beklagter zu 1 und Beklagter zu 2 zu sollen gesamtschuldnerisch verurteilt werden, Schadensersatz zu leisten
    Beklagter zu 1 wird durch RA X
    Beklagte zu 2 wird durch RA Y vertreten

    Die Klage wurde abgewiesen

    Sowohl RA X und RY Y stellen Kostenfestsetzungsanträge.

    :gruebel: aus der Akte ergibt sich, dass Beklagter zu 1 eine aktive Teilnahme an der Straftat, aus der der Schaden geltend gemacht wird, abgestritten hat. Gegen ihn wurde das Verfahren nach § 153 a StPO damals schon eingestellt


    Die Klage wurde abgewiesen, weil der Sachverhalt zivilrechtlich nicht mehr geklärt werden konnte. Die Tat war 5 Jahre her, soweit ergab sich aus der Akte auch nicht, ob eventuell der Beklagte zu 1 doch nicht an der Tat beteiligt war ( was ja schon strafrechtlich wohl nicht geklärt wurde)

    Lange Rede, kurze Frage: Wäre eine interessengerechte Prozessführung auch mit einem Rechtsanwalt möglich gewesen?

  • Kommt drauf an, wie Beklagter 1 und 2 zueinander stehen. Sind sie verheiratet miteinander oder sind sie Versicherungsnehmer und Versicherung? Danach sieht es wohl eher nicht aus. Zwei Beklagte sind nicht zwingend verpflichtet, sich einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen.

  • Kommt drauf an, wie Beklagter 1 und 2 zueinander stehen. Sind sie verheiratet miteinander oder sind sie Versicherungsnehmer und Versicherung? Danach sieht es wohl eher nicht aus. Zwei Beklagte sind nicht zwingend verpflichtet, sich einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen.

    Nein, die Beklagten sind wohl "nur" zwei Personen die auf einer Disco vor 5 Jahren einen anderen verprügelt haben sollen

    also sieht es für den Kläger nach der Erstattung von 2 Rechtsanwälten aus .......

  • Mal noch `ne Frage: Wieso interessiert dich überhaupt, ob die beiden Beklagten eine gemeinsamen RA hätten nehmen können? So wie du in #1 geschrieben hast, könnten dir doch nur Anträge nach § 11 RVG vorliegen. Und da spielt es keine Rolle, wer wieviele Anwälte beauftragt hat. Wer die Musik bestellt hat, muss sie bezahlen.

  • Zunächst einmal stellen die Kläger die Kostenfestsetzungsanträge und nicht die RA e.
    Alles andere ist eine Rechtsfrage, zu der es zahlreiche Entscheidungen gibt. Fakt ist, es handelt sich um eine Angelegenheit und eine Mehrzahl von Klägern, die eine gemeinsame Klage einreichen, dürften kaum Gründe vortragen können, die die Mehrkosten wegen eigener RAe rechtfertigen. Anders verhält es sich wohl, wenn zunächst getrennte Klagen vorlagen und das Gericht die Verfahren verbunden hat.

  • Zunächst einmal stellen die Kläger die Kostenfestsetzungsanträge und nicht die RA e.
    Alles andere ist eine Rechtsfrage, zu der es zahlreiche Entscheidungen gibt. Fakt ist, es handelt sich um eine Angelegenheit und eine Mehrzahl von Klägern, die eine gemeinsame Klage einreichen, dürften kaum Gründe vortragen können, die die Mehrkosten wegen eigener RAe rechtfertigen. Anders verhält es sich wohl, wenn zunächst getrennte Klagen vorlagen und das Gericht die Verfahren verbunden hat.


    Der Sachverhalt ist hier jedoch ein anderer.
    Zu #1: Grds. kann sich jeder Beklagte einen eigenen Anwalt wählen und den unterlegenen Kläger wegen der damit verbundenen Kosten in Anspruch nehmen.

  • Hallo zusammen,

    da der Kläger bewusst zwei Beklagte verklagt hat ist er m.E. damit auch das Risiko eingegangen, dass jeder von denen sich einen eigenen Anwalt nimmt. Ich wüsste daher nicht, wie man unter dem Gesichtspunkt der "zweckentsprechenden Verteidigung gegen eine Klage" hier Kosten eines der Anwälte der Beklagten absetzen könnte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mal noch `ne Frage: Wieso interessiert dich überhaupt, ob die beiden Beklagten eine gemeinsamen RA hätten nehmen können? So wie du in #1 geschrieben hast, könnten dir doch nur Anträge nach § 11 RVG vorliegen. Und da spielt es keine Rolle, wer wieviele Anwälte beauftragt hat. Wer die Musik bestellt hat, muss sie bezahlen.

    Nicht ganz.

    Kläger A verklagt Beklagte X und Y.
    Klage wird abgewiesen, Kläger A hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    Die jeweiligen Rae der Beklagten stellen jeweils isoliert einen Kostenfestsetzungsantrag.

    Der Kläger hat es in diesem Fall hinzunehmen, dass beide Beklagten sich individuell haben vertreten lassen und nicht einheitlich einen RA beauftragt haben. Die Kosten für "zwei Rechtsanwälte" sind daher voll erstattungsfähig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mal noch `ne Frage: Wieso interessiert dich überhaupt, ob die beiden Beklagten eine gemeinsamen RA hätten nehmen können? So wie du in #1 geschrieben hast, könnten dir doch nur Anträge nach § 11 RVG vorliegen. Und da spielt es keine Rolle, wer wieviele Anwälte beauftragt hat. Wer die Musik bestellt hat, muss sie bezahlen.


    sorry wenn ich mich etwas ungenau oder missverständlich ausgedrückt habe, aber so wie Patweazle es erklärt hat ist der Sachverhalt

    die Klage wurde abgewiesen, also hat der Richter die Klägerin in die Kosten verurteilt und die Beklagten haben jetzt jeweils ihre Kostenfestsetzungen beantragt

  • Zunächst einmal stellen die Kläger die Kostenfestsetzungsanträge und nicht die RA e.
    Alles andere ist eine Rechtsfrage, zu der es zahlreiche Entscheidungen gibt. Fakt ist, es handelt sich um eine Angelegenheit und eine Mehrzahl von Klägern, die eine gemeinsame Klage einreichen, dürften kaum Gründe vortragen können, die die Mehrkosten wegen eigener RAe rechtfertigen. Anders verhält es sich wohl, wenn zunächst getrennte Klagen vorlagen und das Gericht die Verfahren verbunden hat.

    also ich habe hier zwei Kostenfestsetzungsanträge gestellt von den Rechtsanwälten :gruebel:

  • Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Sorry. :strecker
    Noch mal zum Thema: Hier sehe ich keinen Grund, warum sich die Beklagten einen gemeinsamen RA hätten nehmen müssen. Bei der Erstattung der Kosten zweier RA sehen ich kein Problem.
    Und was die Anträge ansich angeht: Klar werden die von den den Mandanten gestellt und nicht von den Anwälten. Die Anwälte reichen die nur in Vollmacht ihrer Mandanten ein. ;) Festgesetzt wird ja dann auch zugunsten der Mandanten und nicht zugunsten der Anwälte. :strecker

  • Der hiesige SV ist nicht gleichzusetzen mit z.B. dem Fall einer Verkehrsunfallsache, bei dem die Versicherung federführend ist und den RA bestimmen kann. Dem hat sich der VN dann zu fügen und es gibt in aller Regel nur die Kosten eines RA.

    Hier greift dagegen das Recht der freien Anwaltswahl. Es gibt reichlich Rechtsprechung darüber, dass jede Partei das Recht hat, sich eines eigenen RA zu bedienen. Ergo: Wie die Vormeinungen.

  • Wie die vorigen Posts. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, könnte sich zudem aus anwaltlicher Sicht die Frage stellen, ob überhaupt beide Beklagte vertreten werden dürfen/ sollten, wenn diese wegen einer vorgeworfenen gemeinschaftlich begangenen Straftat zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Die Gefahr einer Interessenkollision für den Rechtsanwalt bei Vertretung beider dürfte hier nicht auszuschließen sein, wenn beide sich je nach Verlauf des Prozesses die Schuld gegenseitig in die Schuhe schieben wollen. Daher bei beiden Beklagten ein berechtigtes Interesse an verschiedenen Anwälten.


  • Kläger A verklagt Beklagte X und Y.
    Klage wird abgewiesen, Kläger A hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    Die jeweiligen Rae der Beklagten stellen jeweils isoliert einen Kostenfestsetzungsantrag.
    Der Kläger hat es in diesem Fall hinzunehmen, dass beide Beklagten sich individuell haben vertreten lassen und nicht einheitlich einen RA beauftragt haben. Die Kosten für "zwei Rechtsanwälte" sind daher voll erstattungsfähig.

    Ich hole den Fall noch mal vor:
    Gleicher Sachverhalt, jedoch beauftragen die Beklagten unterschiedliche Anwälte aus derselben Kanzlei.
    Kläger ist natürlich stinkig und behauptet, das sei ein Anwalt.
    Nicht wirklich, oder doch?
    :gruebel:


  • Ich hole den Fall noch mal vor:
    Gleicher Sachverhalt, jedoch beauftragen die Beklagten unterschiedliche Anwälte aus derselben Kanzlei.
    Kläger ist natürlich stinkig und behauptet, das sei ein Anwalt.
    Nicht wirklich, oder doch?
    :gruebel:


    Kommt drauf an, wer Mandatsträger ist.. RA A und RA B oder die „Kanzlei A&B“. Wenn A und B rechtlich selbständig sind und „nur“ in (innen—)bürogemeinsvhsft, dann ist es natürlich nicht „ein“Anwalt... dazu müsste der Kläger entsprechend vortragen mit der Möglichkeit von A und B hierzu zu erwidern...

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