Auflösend bedingter Nießbrauch

  • Nun die Entscheidung des OLG Bamberg, Az: 3 W 79/14 vom 8.8.2014:

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
    ....

    Gründe (Auszug):
    .....Der Senat hat mit Beschluss vom 26.5.2013 .... abschliessend entschieden.....
    .....Eine Eintragung durfte daher schon aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 26.5.2014 (3 W 53/14) nicht erfolgen.
    .....
    Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Eintragung des Nießbrauchs weiterverfolgt, weist der Senat auf folgende Umstände hin: Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 26.5.2014 als obiter dictum geäußerten Auffassung fest, daß die Bestellung eines Nießbrauchs unter einer auflösenden Bedingung grundsätzlich zulässig ist. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB .....
    Neben der ausreichenden Bestimmbarkeit durch ein äußeres Ereignis ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bedingung, daß die Grenzen der Vorschriften §§ 134, 138 BGB eingehalten sind.

    Für auf Dauer angelegte, auf Austausch von Leistungen gerichtete Rechtsbeziehungen ist anerkannt, daß der Ausspruch einer Kündigung ohne Einhaltung einer Frist unwirksam ist, sofern nicht für den kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung unzumutbar ist. Deshalb erscheint vorliegend die in ihren Wirkungen mit einer fristlosen Kündigung vergleichbare Bedingung als sittenwidrig. Dem Nießbrauchsberechtigten war vorliegend ein Nutzungsrecht eingeräumt, er ist jedoch zur Unterhaltung des Objekts und der darüber hinausgehenden Instandhaltung und Erneuerungen verpflichtet. Er genießt jedoch noch nicht einmal ein Mindestmaß an Schutz vor der unmittelbaren, vom Gutdünken des Beschwerdeführers abhängigen Entziehung des Nutzungs- und Besitzrechts. Dies ist mit dem vorstehend beschriebenen Grundsatz der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren und daher als sittenwidrig im Sinne der Vorschrift des § 138 BGB einzustufen.

    Eine Eintragung des Nießbrauchs in der vorliegenden Form ist daher nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wird daher empfohlen, sich bei der Bestellung des Nießbrauchs an den vom Bayerischen Obersten Landesgerichts in der bereits erwähnten Entscheidung vom 27.9.1990 (MittBayNot 1990, S.39) aufgestellten Grundsätzen zu orientieren.

    Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel daran, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn die Bestellung eines Nießbrauchs und dessen Eintragung tatsächlich vereinbart wurde. Dies hätte jedenfalls den Erlass einer Zwischenverfügung zur Klarstellung gerechtfertigt (BayObLG Rpfleger 69, S. 48; Demharter a.a.O. § 19 Rnr. 20)

    Immerhin muß ich nun diesen unsäglichen Nießbrauch nicht eintragen :yes:

  • Hier hat man die Dinge im Versuch, etwas zu retten, nur noch schlimmer gemacht.

    Ganz abgesehen davon, dass eine grundbuchamtliche Prüfung nach § 138 BGB ohnehin kaum möglich erscheint, wäre natürlich der numerus clausus der Sachenrechte mittels Umgehung des § 875 BGB die zutreffende Begründung gewesen.

    Unzutreffend ist natürlich des Weiteren, dass eine Bindungswirkung an den ersten Beschluss des Senats bestand. Der Antrag war seinerzeit zurückgewiesen und die Beschwerde hiergegen war ebenfalls zurückgewiesen worden. Nunmehr wurde ein neuer Antrag gestellt und im Rahmen dieses neuen Verfahrens besteht keine Bindung an den Senatsbeschluss im abgeschlossenen Altverfahren.

    Zu § 19 GBO hat man gar nichts mehr gesagt?

    Ich sage jedenfalls in meiner besagten Entscheidungsanmerkung etwas dazu.

  • Nein, zu § 19 GBO wird in den Gründen der Zurückweisung tatsächlich nichts mehr gesagt. Totschweigen war einfacher.
    Es werden lediglich die erheblichen Zweifel an der Einigung (wie zitiert) geäußert.

    Nur fürs Protokoll: Jeder OLG-Beschluß kostet dem Beschwerdeführer 246,-- Euro.

  • Ich häng mich hier mal dran.
    So was hab ich in der Form noch nie gesehen.

    A ist Alleineigentümer und überlässt unter Vorbehalt eines Nießbrauchs Wohnungseigentum an seine Tochter. Ein weiteres Nießbrauchsrecht wird aufschiebend auf die Beendigung des Nießbrauchs zugunsten des Veräussers auch seiner Ehefrau eingeräumt. So weit, so schlecht. Dann folgender Passus: "Der Veräusserer ist zu seinen Lebzeiten jederzeit berechtigt, diese Begünstigung des Ehegatten wieder aufzuheben."
    Danach folgt die Bewilligung der Nießbrauchsrechte durch die Beteiligten.

    Das entspricht m.E. dem hier diskutierten Fall, nur dass es sich um eine Erklärung des Veräusserers handelt, der mit Vollzug ja auch nicht mehr Eigentümer ist. Ist m.E. ebenfalls nicht zulässig.


    Dann wird weiter vereinbart, dass der Veräusserer unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein soll, das Eigentum zurückzufordern.
    Dann folgender Passus "Nach dem Tod des Veräusserers steht das Rückforderungsrecht der Ehegattin zu. Das Rückforderungsrecht wird hiermit der Ehegattin auf den Tod des Veräusserers abgetreten. Der Veräusserer ist zu seinen Lebzeiten jedoch jederzeit berechtigt, diese Begünstigung wieder aufzuheben. " Dann wird für beide je die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.

    Das ganze wäre dann wohl eine durch eine reine Wollenserklärung auflösend bedingte Abtretung. Wohl eher nicht zulässig.
    Im übrigen wäre bei einer Vorausabtretung nur eine einzige Vormerkung einzutragen, da dann der Ehefrau kein eigenständiger Anspruch zusteht.

    Für Meinungsäusserungen zu dem Fall wäre ich sehr dankbar!

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