Gegenvorstellung

  • Hallo ihr da draußen,

    ich habe einen Zurückweisungsbeschluss bezgl. der ZU einer einfachen Ausfertigung gegen EB und Vermerk der ZU auf dem KfB gemacht (ist mit einer Auslands-ZU, aber ist auch nicht das egtl. Problem).

    Erwartungsgemäß kam eine sofortige Beschwerde, die jedoch verfristet war, worüber ich den Beschwerdeführer mit der Bitte um Rücknahme informiert habe.
    Nun trägt der Antragsteller vor, dass ich seine Beschwerde dann als Gegenvorstellung werten soll.

    Meine Frage: Wie verfahre ich jetzt mit der Gegenvorstellung? Könnte ich da abhelfen (wenn ich denn wollte)? Im Falle, dass ich nicht abhelfen möchte oder gar kann, mach ich dann den Beschluss so, als würde ich einer Beschwerde nicht abhelfen und lege dem Beschwerdegericht vor?

    Wäre dankbar für jeden Hinweis :)

    Viele Grüße
    rpfla

  • erstmal kann man der Beschwerde selbst abhelfen, wenn sie begründet aber unzulässig ist.

    eine Gegenvorstellung wird abschließend durch Beschluss desjenigen entschieden, der die angegriffene Entscheidung getroffen hatte. Keine Vorlage an irgendjemanden.

  • Erstmal danke für die Antwort :)

    Entschuldige die vll etwas dümmliche Nachfrage:
    Aber wenn ich die Beschwerde auch für unbegründet halte, dann muss dennoch vorher nicht abhelfen und dem Beschwerdegericht vorlegen und dann ggfls. noch abschließend über die Gegenvorstellung entscheiden oder wie läuft das nun?

  • Nein.
    Du hilfst nicht ab, das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde. Kommt dagegen noch etwas, wertet das LG das als Gegenvorstellung, über die es selbst entscheidet (es sei denn, die Rechtsbeschwerde wäre zulässig).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!