Hallo liebe Kollegen,
Dieses Mal stelle ich das Problem einer Kollegin ein, die mich darum bat. Folgender Sachverhalt liegt ihr vor:
"Der Erblasser ist 2014 verstorben. Er hinterlässt neben weiteren gesetzlichen Erben ein nichteheliches Kind, das 1964 geboren ist. Es geht um die Frage, ob das Erbrecht des Kindes durch vorzeitigen Erbausgleich erloschen ist. Nach Artikel 227 EGBGB ist dafür Voraussetzung, dass über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde (m.E. ist das nur in notarieller Urkunde möglich) oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurde. Im vorliegenden Falle wurde 1986 vor dem Landgericht ein Vergleich zwischen dem klagenden Kind und dem beklagten Erblasser geschlossen „Auf Vorschlag des Gerichts verglichen sich die Parteien wie folgt: … Beklagter zahlt an Kläger die Summe X. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung des Vergleichs sämtliche Ansprüche auf vorzeitigen Erbausgleich erledigt sind. Außerdem enthält der Vergleich noch ein Widerrufsrecht. Die Akte ist vernichtet. M.E. wurde kein wirksamer vorzeitiger Erbausgleich vereinbart. "
Sie würde sich über Antworten freuen. Danke im Voraus.