Gebühr KV Nr. 711 GvKostG

  • Hallo,

    hoffe, es kann mir jemand helfen.
    Folgender Sachverhalt:

    Wir haben am 29.01.2014 die VAK-Abschrift nach 802d ZPO bei der GVZin beauftragt. Diese wurde am 25.02.2014 erteilt mit folgender GvKostR:

    KV 261 - Übermittlung VVz 33,00 EUR
    KV 711 Wegegeld (1 Zone) 3,25 EUR
    KV 716 - Auslagenpauschale 6,60 EUR

    Gesamt: 42,85 EUR.

    Gegen den Kostenansatz des KV-Nr.: 711 haben wir teilweise die Erinnerung eingelegt. Das AG teilte hierauf wie folgt mit:

    "...Gem. § 882c Nr. 2 ZPO ordnet der zuständige GVZ von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des VVz offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die VAK erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Damit die Eintragungsanordnung insbesondere auch dann zu erfolgen hat, wenn der mittelose Schuldner - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - innerhalb der letzten 2 Jahre die VAK bereits abgegeben hat, gem. § 802d ZPO auch nicht zu erneuten Abgabe der VAK verpflichtet ist und dem Gläubiger deshalb ein Ausdruck des letzten abgegebenen VVz zugeleitet wird. Die Eintragungsanordnung ist gem. § 882c Abs. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 Buchst. c, Rn. 6)

    Der GVZ kann die Zustellung entweder durch eine persönliche Zustellung oder durch eine postalische Zustellung bewirken. Im Falle einer postalischen Zustellung sind die tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen (Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses, Anlage zum GvKostG). Stellt der GVZ die Eintragungsanordnung persönlich zu, so muss er einen Weg zum Schuldner zurücklegen. Bei einer Entfernung bis 10 km fällt hierfür ein Wegegeld gem. Ziffer 711 an.

    Ich habe hierauf wie folgt geantwortet:

    Der GVZ erhebt Zustellauslagen für die Zustellung der Anordnung über die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Hierbei handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO um eine von Amts wegen vorzunehmende Maßnahme, die dem Schuldner entweder direkt im Termin zur Vermögensauskunft bekannt zu machen ist, oder, wenn dieser zum Termin nicht erscheint, mittels Zustellurkunde zuzustellen ist. Die Zustellkosten hierfür schuldet aber nicht der Gläubiger (obwohl Antragsteller des Verfahrens), denn diese Maßnahme dient nicht mehr der Abgabe der Vermögensauskunft.

    Nach den Intentionen des Gesetzgebers dient das Eintragungsverfahren nämlich nicht dem Schutz des betreibenden Gläubigers, sondern der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Allgemeinheit (BT-Drucksache 16/10069). Infolge dessen ist das Eintragungsverfahren nicht mehr dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen, sodass der betreibende Gläubiger auf dieses Verfahren keinen Einfluss haben kann. Für den Gläubiger ist zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits erledigt. Weiterführende Hinweise in VE 2/2013, S. 23 und Mock, VE 10/2012, S. 176; VE 12, 176 zur Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses.

    Nun kommt eine Vfg. heute, mit dem Inhalt:

    Das Gericht hält an seiner Auffassung gem. Vfg. vom 25.03.2014, fest.

    Was sagt ihr zu der Sache? Ist der Gebührenansatz nach KV-Nr.: 711 i.H.v. 3,25 EUR gerechtfertigt?

  • Meiner Meinung nach ist die Erhebung des Wegegeldes gerechtfertigt.
    Der Gerichtsvollzieher erhebt seine Kosten nach dem GvKostG. Dort heißt es in § 1 Abs. 1: "Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ... werden Kosten ... nur nach diesem Gesetz erhoben." Von einer Beschränkung der Kosten für reine Vollstreckungshandlungen ist nirgendwo die Rede.

    Bei der Zustellung der EAO handelt es sich in der Tat um eine Amtszustellung (leider behauptet der Zöller etwas anderes). Daher dürfen hierfür keine Gebühren erhoben werden - vgl. Vorbemerkungen 1 im Kostenverzeichnis. Da es aber die Unterscheidung zwischen Zustellung im Parteibetrieb oder aber von Amts wegen nur für die Gebühren nicht aber für die Auslagen gibt, sind die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Zustellung anfallen, zu erheben.

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Bei der Zustellung der EAO handelt es sich in der Tat um eine Amtszustellung (leider behauptet der Zöller etwas anderes). Daher dürfen hierfür keine Gebühren erhoben werden - vgl. Vorbemerkungen 1 im Kostenverzeichnis.

    Eben darum würde ich es schon für strittig halten.

    "(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags..."

    Ob diese Zustellung nun noch zur Durchführung des "Vollstreckungsauftrages" (des Gläubigers) zählt, oder als reines Verfahren von Amts wegen eher nicht, darüber liese sich meiner Meinung nach schon diskutieren.

  • Die Angelegenheit ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Soweit vertreten wird, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, kann auch kein Wegegeld nach KV 711 erhoben werden. Dementsprechend werden in Sachsen keine im EAO-Verfahren entstandene Kosten den Parteien auferlegt.

    Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO können keine Gebühren gemäß KV 100 GvKostG nebst Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GvKostG angesetzt werden. Eine Zustellung auf Betreiben der Parteien liegt nicht vor.
    AG Mannheim, Beschluß vom 21.03.2014, 7 M 6/14

  • Meines Erachtens hat der GV die 3,25 € zu unrecht erhoben.

    Der Weg war einfach nicht nötig. Eine Zustellung per Post hätte genügt.

    Seit 2013 steht sogar in der ZPO, dass der GV auf eine kostensparende Zwangsvollsteckung hinwirken soll.

    MFG

    Blacky

  • Hallo zusammen ;) Ich hänge meine Frage man hier an.

    Gibt es dazu mittlerweile weitere Entscheidungen? Mir liegt die Kostenrechnung eines OGV vor, der vom Gläubiger die Kosten für die erneute Zustellung der EAO gem. KV 701 verlangt (3,45 €). Muß der Gläubiger für die Handlung von Amts wegen jetzt zahlen oder nicht? Falls das Bundesland wichtig ist: NRW.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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