Verlesen von Beurkundungen am Bildschirm

  • Ich habe grade von unserer Verwaltung eine Mail bekommen mit der Bitte um Stellungnahme. Hier geht es um die Problematik, dass Ausschlagungserklärungen die vom Bildschirm vorgelesen werden gegen § 13 BeurkG verstoßen.
    Es werden auch mehrere Entscheidungen zitiert z.B. OLG Frankfurt Beschluss vom 30.08.1999, 1 Not 1/98; OLG Brandenburg Urteil vom 09.05.2012, 4 U 92/10.
    Aufgeworfen wurde dieses Problem von einem Professor in Berlin und weitergeleitet vom JM.
    Wie seht ihr das?
    Ich habe bis jetzt jede Beurkundung, egal ob Ausschlagung oder Erbscheinsantrag, vom Bildschirm vorgelesen. Bei mir ist auch die Bildschirmfassung identisch mit dem was die Parteien nachher unterschreiben.
    Sind evtl. alle Beurkundungen die so vorgenommen wurden unwirksam?
    Wie wird das anderswo gehandhabt?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Oli (10. April 2014 um 08:31) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Offenbar liest die Verwaltung im Forum mit :)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…kunde-unwirksam

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Schneller ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Klare Sache - alles unwirksam.

    Vorzulesen ist die Urkunde und nicht ein Abbild der erst später ausgedruckten Urkunde auf dem Bildschirm.

    Bei Erbscheinsanträgen ist die Sache nicht tragisch, weil die Erbscheine im (irrigen) Glauben an eine wirksam beurkundete eidesstattliche Versicherung erteilt wurden (zur Kostenfrage vgl. meine Stellungnahme im verlinkten Thread).

    Die Erbausschlagungen sind unwirksam. Allerdings besteht hier ein Recht zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, weil die betreffenden Beteiligten glaubten, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Und diese Anfechtungsfrist beginnt nicht vor Kenntnis des Sachverhalts. In der "Zwischenzeit" sind aber natürlich alle Erbscheine falsch, die im Gefolge einer unwirksamen Erbausschlagung erteilt wurden. Wird im Gefolge erklärter Ausschlagungen - wie häufig - kein Erbschein erteilt, stellt sich aber jedenfalls dieses Problem nicht.

  • Vorzulesen ist die Urkunde und nicht ein Abbild der erst später ausgedruckten Urkunde auf dem Bildschirm.

    Wie ist das denn, wenn ich die Urkunde erst ausdrucke aber aus Bequemlichkeit dann vom Bildschirm ablese???
    Und hat sich da schonmal jemand beschwert???

  • Kein anderes Ergebnis.

    Dass sich im Termin jemand deswegen beschwert, ist unwahrscheinlich, da dies Kenntnisse vom Beurkundungsrecht voraussetzt. Wenn die Beteiligten aber im nachhinein Stein und Bein schwören, dass vom Bildschirm abgelesen wurde, ist das Kind natürlich in den Brunnen gefallen.

  • Wenn ich das damals in der Ausbildung richtig verstanden habe ist doch Sinn und Zweck des § 13 BeurkG, dass die Parteien genau wissen was sie da unterschreiben. Weil es bei Beurkundungen meistens um wichtigere Dinge geht lese ich den Inhalt vor und erläutere gegebenenfalls die Textstellen. Für mich macht es jetzt keinen Unterschied, ob ich das vom Bildschirm oder vom Papier lese. Der Inhalt ist der selbe.
    Die Entscheidung vom OLG Braunschweig haut mich jetzt auch nicht vom Hocker zudem keine wirkliche Begründung geliefert wird... oder übersehe ich was?

  • nur weil ich die augen auf den bildschirm richte heißt das nicht dass ich nicht vom dem vor mir liegenden papier ablese ;)

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Versteckte Kritik oder Freud'sche Fehlleistung ?

  • Wenn ich das damals in der Ausbildung richtig verstanden habe ist doch Sinn und Zweck des § 13 BeurkG, dass die Parteien genau wissen was sie da unterschreiben. Weil es bei Beurkundungen meistens um wichtigere Dinge geht lese ich den Inhalt vor und erläutere gegebenenfalls die Textstellen. Für mich macht es jetzt keinen Unterschied, ob ich das vom Bildschirm oder vom Papier lese. Der Inhalt ist der selbe.
    ...

    und sicher gestellt ! sein soll, dass tatsächlich genau das, was sie unterschreiben, auch vorgelesen wurde.
    Jedwede techn. oder menschl. Fehlerquelle wird nur so ausgeschlossen (auch wenn sie praktisch sehr gering sein dürfte).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Leitsatz des LG Stralsund:

    Das laute Ablesen eines in einen EDV-Speicher eingegebenen Textes vom Bildschirm genügt den Anforderungen des § 13 BeurkG. Es kommt allein darauf an, dass der abschließende Vertragstext den Parteien zu Gehör gebracht wurde. Unerheblich ist, ob der Text als ein vollständiges, im Zusammenhang bestehendes Schriftstück vorliegt oder als ein im Computer gespeicherter, noch nicht ausgedruckter Text.

    vgl. auch Mihm, NJW 1997, 3121


    Normalerweise wird erzählt, daß in Mecklenburg-Vorpommern alles hundert Jahre später passiert. In diesem Fall sind sie mal auf Höhe der Zeit :D

    Wobei Mihm (a. a. O.) eine andere Auffassung als das LG Stralsund vertritt.

  • Das mag jeder für sich selbst entscheiden :D

  • Leitsatz des LG Stralsund:

    Das laute Ablesen eines in einen EDV-Speicher eingegebenen Textes vom Bildschirm genügt den Anforderungen des § 13 BeurkG. Es kommt allein darauf an, dass der abschließende Vertragstext den Parteien zu Gehör gebracht wurde. Unerheblich ist, ob der Text als ein vollständiges, im Zusammenhang bestehendes Schriftstück vorliegt oder als ein im Computer gespeicherter, noch nicht ausgedruckter Text.

    vgl. auch Mihm, NJW 1997, 3121


    Normalerweise wird erzählt, daß in Mecklenburg-Vorpommern alles hundert Jahre später passiert. In diesem Fall sind sie mal auf Höhe der Zeit :D

    Hast du auch ein Aktenzeichen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!