Problem: Erbeserbe

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Fall, wo ich mir nicht ganz sicher bin.

    Es ist ein Herr X verstorben, dieser war verheiratet und hatte ein nichteheliches (erbbrechtigtes) Kind. Es wurde zunächst kein Erbenermittlungsverfahren durchgeführt.

    Die Ehefrau Y ist nachverstorben (Jahre später).

    Nun wird im Verfahren nach X ein Erbschein benötigt. Erben wären hier sodann die Ehefrau Y und die nichteheliche Tochter geworden. Nachdem Y hier nicht mehr annehmen kann, hab ich die Erben nach Y ermittelt und durch Erbschein festgestellt.

    sodann habe ich die Erben von Y als Erbeserben im Verfahren nach X angeschrieben. Die Erbeserben haben alle die Erbschaft ausgeschlagen.

    Sehe ich es nun richtig, dass sodann das nichteheliche Kind (und bei Ausschlagung dieses deren Abkömmlinge) Alleinerbin wird.

    Die Abkömmlinge der Erbeserben (Erben von Y) sind hier doch nicht Ersatzerben. Es sei noch dazu angemerkt, dass die Erben nach Y nicht die leiblichen Kinder von X sind.

  • Ich weiß, das ist nicht Deine Frage, aber wieso können die Erben nach der Ehefrau noch ausschlagen, wenn diese das nicht getan hat... Du schreibst, die Ehefrau ist Jahre später gestorben :gruebel:

    Oder habe ich das falsch verstanden?

  • X ist bereits 1995 verstorben. Es wurde keine Ermittlung durchgeführt und keine Erben angeschrieben... D.H. die Ehefrau konnte nicht annehmen..

    2013 ist Y verstorben und jetzt wird nach X ein Erbschein benötigt. Jetzt (2013) kann Y nicht mehr annehmen nach X, weil sie ja 2013 verstorben ist...

  • Es wurde vom Vorgänger nie ein Verfahren eingeleitet (anderes Thema!)...

    Also ich gehe daher davon aus, dass die Ehefrau Y keine Kenntnis vom Anfall und der Berufung hatte. Demnach läuft auch die Ausschlagungsfrist noch...

    Sehe ich es dann richtig, dass die Abkömmlinge von den Erben von Y nicht Erben nach X werden (da sie zudem auch keine leiblichen Kinder sind).

    hätte Y zu Lebzeiten ausgeschlagen, wäre ihren erstehelichen Kinder ja schließlich auch nicht als Erben nachgerückt..

    oder seh ich das falsch?

  • Also ich gehe daher davon aus, dass die Ehefrau Y keine Kenntnis vom Anfall und der Berufung hatte. Demnach läuft auch die Ausschlagungsfrist noch...

    Das musst Du mir erst erklären. Lebten die Ehegatten getrennt oder warum sollte die Witwe keine Kenntnis gehabt haben?

  • Sehe ich wie uschi...

    Ich denke auch, die Ehegattin ist (Mit)Erbin. Erbe wird man von selbst...

    Das ist schon klar. Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, ob die Frist in Gang gesetzt wurde. Hierzu - bzw. dazu, warum aus ihrer Sicht die Frist nicht in Gang gesetzt wurde - hat die Fred-Starterin noch nichts gesagt.

  • "Hierzu - bzw. dazu, warum aus ihrer Sicht die Frist nicht in Gang gesetzt wurde - hat die Fred-Starterin noch nichts gesagt. "

    Wenn wir nichts Gegenteiliges hören, dann muss man unterstellen, dass sie tatsächlich meint, dass man das Erbe offiziell (wie in einigen Nachbarländern) annehmen muss. Denn sonst würde sie ja nicht schreiben, dass Y das Erbe ja nun nicht mehr annehmen kann. Vermutlich hat sie die Erben von Y erst auf die Idee gebracht, dass noch eine Ausschlagungsfrist läuft.

  • Sorry für die späte Antwort...

    Die Ehefrau hatte keine Kenntnis, das haben die Kinder der Ehefrau in deren NL-Sache gesagt. sie waren noch verheiratet, aber kein Kontakt...

    Demnach gehe ich also davon aus, dass die Ausschlagungsfrist für die Ehefrau noch nicht begonnen hat. Die Erben der Ehefrau haben also die Erbschaft als Erbeserben ausgeschlagen...

    Die Kinder der Erbeserben kommen hier aber m.E. nicht als Erben in Betracht.. oder sehe ich das falsch???

    dann hätten alle Erben ausgeschlagen und ich könnte den Fiskus feststellen oder?

  • Dass die Ehefrau nichts vom Tod des Ehemannes wusste, halte ich für ausgesprochen unwahrscheinlich. Wer hat sich dann um die Beerdigung gekümmert? Wenn es der Staat war, hat man bestimmt versucht die Ehefrau in Anspruch zu nehmen. Zudem Schreiben die Rentenversicherer immer die Hinterbliebenen an. Da muss schon mehr Seitens der Erbeserben vorgetragen werden. Auch wenn die Eheleute getrennt lebten, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man nichts vom Tod des Ehemannes mitbekommt. Vielleicht nicht sofort, aber spätestens nach wenigen Monaten. Da hier Jahre vergangen sind, ist eher von einer Kenntnis auszugehen. Ich würde jedenfalls eine Ausschlagung nicht als rechtzeitig ansehen.

    Für einen Fiskalerbschein sehe ich keinen Raum. Zum einen hat ja wohl die Tochter nicht ausgeschlagen und wenn Ja, dann sind auch noch Ermittlungen hinsichtlich Eltern und Geschwister zu machen.

  • Die Tochter hat für sich und auch für ihren Stamm die Erbschaft ausgeschlagen. Ich ermittle nun die Eltern/Geschwister. Sollten diese bereits verstorben oder ausschlagen, wäre ich ja hier wohl beim Fiskuserbrecht, oder?

    Aber viel wichtiger ist für mich die Frage: Treten an die Stelle der Erbeserben der Ehefrau deren Kinder??? Ich meine nicht oder?

  • Wieso sollte man, nur weil die Erben der 1. und 2. Ordnung ausgeschlagen haben, zum Fiskuserbrecht gelangen? Das BGB kennt sowohl die 3. und die 4. Ordnung als auch fernere Ordnungen.

    Solange nicht die Mindestbemühungen zur Ermittlung der ferneren Erben vorgenommen wurden (ggf. auch durch Anordnung einer Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenbereich "Ermittlung der Erben"), kann nicht infach so das Fiskuserbrecht festgestellt werden. Dazu gibt es auch interessante - und hier wohl auch lesenswerte - Aufsätze, die sich insbesondere zu den Anforderungen der Erbenermittlung äußern und das Verfahren zur Feststellung des Fiskus als Erbe erörtern.

    Etwas anderes:

    Die Erbschaft fällt kraft Gesetzes an, § 1922 Abs. 1 BGB (sogenannte Universalsukzession). Klarstellend insoweit auch § 1942 Abs. 1 BGB. Einer Annahme durch die Erben bedarf es nicht.

    Gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Frist für die Ausschlagung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem grund der Berufung Kenntnis erlangt. Vorausgesetzt, dass die Ehefrau tatsächlich keine Kenntnis von Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat bis zu ihrem Tode, ist auf § 1952 BGB in seiner Gesamtheit hinzuweisen.

    Abschließend:

    "Die Ehefrau hatte keine Kenntnis, das haben die Kinder der Ehefrau in deren NL-Sache gesagt. sie waren noch verheiratet, aber kein Kontakt..."

    Wäre für mich ein Grund zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen, denn es ist sehr lebensfremd, dass man jahrelang als verheirat getrennt lebt und vom anderen nichts weiß, ohne dass ein Scheidungsantrag gestellt ist.

    Für genauere Ausführungen ist der gegebene Sachverhalt jedoch zu dünn.

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