Ausschlagung nach über 10 Jahren

  • X ist 1996 verstorben. Er war ledig und kinderlos. Erben waren die vier Geschwister B, C, D und E, die aber alle ausgeschlagen haben mit Ausnahme des erstehelichen Sohnes von B (nennen wir ihn F).
    Jetzt hat sich herausgestellt, dass X zusammen mit seinen Geschwistern Erbe nach der gemeinsamen Mutter M geworden sind und wir brauchen jetzt, weil das Grundbuch nie berichtigt wurde, einen Erbschein unter anderem nach X.
    Jetzt sagt F, er würde die Erbschaft ausschlagen. Damals hat er war er der einzige, der nicht beim Ausschlagungstermin dabei war, weil er damals mit seinem Vater Streit hatte. Eine Ausschlagung seinerseits ist aber trotzdem nie erfolgt. Warum auch immer.
    Der Zug mit Ausschlagung dürfte doch abgefahren sein oder?
    Vielen Dank für viele Hinweise

  • Der Zug mit Ausschlagung dürfte doch abgefahren sein oder?

    Der Zug fährt erst dann ab, wenn er fahrplanmäßig gemäß § 1944 II BGB auch die Berechtigung hat zur Abfahrt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (9. April 2014 um 17:33)

  • Nach Angaben von C wusste F von der Ausschlagung seines Vaters.
    Zudem habe ich vom damaligen Amtsgericht ein Schreiben bekommen: "Erbe von X ist F. Dieses Schreiben hat nicht die Wirkung eines Erbscheins."

    Das mit dem Zug ist echt witzig :yes:

  • Also ich würde auch sagen, dass F genügend informiert ist. Ein Benachrichtigungsschreiben des Nachlassgerichts ist kein Muss. Die Kenntnis kann auch anderweitig erlangt worden sein.

    Hier müsste F tatsächlich glaubhaft versichern, warum er keine Kenntnis gehabt haben soll. Und auch dann würde ich wahrscheinlich dennoch zweifeln.

    Wie oft erzählen uns die Leute: "Ich habe das nicht gewusst" und damit soll alles geregelt sein.

    Pech gehabt!

  • Verpflichtet? Wenn er sich zur Annahme der Erbschaft bekennt bzw. man/er zu dem Schluss kommen muss, dass er nicht mehr wirksam ausschlagen oder anfechten kann, sollte er in seinem Interesse den Erbschein beantragen. Das NL-Gericht kann niemanden zwingen, einen Erbschein zu beantragen, aber das GBA kann ggf. eine "freundliche" Aufforderung mit einem Zwangsgeld verbinden oder - wenn er sich partout weigert - ein Ersuchen nach § 82a GBO stellen (verbunden mit erhöhten Eintragungskosten, wenn sich das mit GNotKG nicht geändert hat). Alles mit Ärger für F verbunden (falls ihm das nicht alles egal ist...)

  • Ich würde mir hier noch einmal über die materielle Beweislast/Feststellungslast Gedanken machen. Es dürfte wohl nicht Sache des F sein, nachzuweisen, dass er keine Kenntnis hatte. Vielmehr müsste die Kenntnis nachgewiesen werden und dafür ist der Vortrag hier im Thread viel zu dünn.

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