ausländische Kosten der zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO beitreibbar?

  • Pfüb-Antrag hier in Deutschland aufgrund europäischen Zahlungsbefehls der in Österreich erlassen wurde.

    Vollstreckung erfolgte zuvor auch in Östereich.

    Nunmehr sollen mit der titulierten Hauptforderung auch die in Österreich entstandenen Kosten der dortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO mit beigetrieben werden.

    Konkret soll eine Auftragsgebühr gemäß VV 3309 RVG (Geht das wenn der Auftrag in Österreich gestellt wird? Der Gläubiger und Gläubigervertreter sitzen in Deutschland) und die Kosten für die östereichische "Exekutionssache" (Rechnung vom österreichischen Gericht) mit beigtrieben werden.

    Geht das?

  • (Geht das wenn der Auftrag in Österreich gestellt wird? Der Gläubiger und Gläubigervertreter sitzen in Deutschland)
    Geht das?

    Was spricht denn dagegen? :gruebel:
    Der deutsche RA wurde in Dtld nach deutschem Recht beauftragt, da kann er keine Gebühren nach österreichischem Recht verlangen. Das wäre mir zumindest neu.
    Auch die Kosten im Ausland würde ich an sich unproblematisch zu den Kosten nach § 788 ZPO zählen. Problem könnte allenfalls der Nachweis sein, falls die Vollstreckung irgendwo in China oder so wäre.

  • Dagegen spricht z. B. Zöller, ZPO, 26. Aufl. RN 3a zu § 788.
    Sofern der ausländische Vollstreckungstitel noch einer deutschen Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, wird im Inland nämlich nur aus dieser vollstreckt und die Kosten können nach § 788 ZPO auch nur wegen der hierfür angefallenen Beträge festgesetzt werden.

  • Dagegen spricht z. B. Zöller, ZPO, 26. Aufl. RN 3a zu § 788.
    Sofern der ausländische Vollstreckungstitel noch einer deutschen Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, wird im Inland nämlich nur aus dieser vollstreckt und die Kosten können nach § 788 ZPO auch nur wegen der hierfür angefallenen Beträge festgesetzt werden.

    Ups :oops:
    Ich hab überlesen das der Titel in Österreich erlassen wurde...

  • Dagegen spricht z. B. Zöller, ZPO, 26. Aufl. RN 3a zu § 788. Sofern der ausländische Vollstreckungstitel noch einer deutschen Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, wird im Inland nämlich nur aus dieser vollstreckt und die Kosten können nach § 788 ZPO auch nur wegen der hierfür angefallenen Beträge festgesetzt werden.


    Es handelt sich um einen europäischen Zahlungsbefehl, der keiner deutschen Vollstreckbarkeitserklärung bedarf.

  • Die Frage, ob die im Ausland (hier: Österreich) entstandenen Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen einer im Inland durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 788 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben bzw. ohne besonderen Vollstreckungstitel festzusetzen sind, wird vom LG Passau bejaht.
    LG Passau, Beschluss vom 6.4.1989, 2 T 192/88 (Rpfleger 1989, 342)

  • Die Frage, ob die im Ausland (hier: Österreich) entstandenen Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen einer im Inland durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 788 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben bzw. ohne besonderen Vollstreckungstitel festzusetzen sind, wird vom LG Passau bejaht.
    LG Passau, Beschluss vom 6.4.1989, 2 T 192/88 (Rpfleger 1989, 342)

    Wird auch im Zöller sozusagen als Gegenmeinung zitiert.

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