Unterschrift des Betroffenen auf ALGII-Antrag erforderlich?

  • Hallo ihr Lieben,

    das Jobcenter rief mich gerade an. ALGII wurde durch die Betreuerin für den Betroffenen beantragt- Ak umfasst auch Vermögenssorge und Vertretung ggü. Behörden pp. Der Betroffene selber hat den Antrag nicht unterschrieben, das Jobcenter verlangt das aber, weil kein Einwilligungsvorbehalt besteht und selbst wenn hätte der Betroffene den Antrag zu unterzeichnen, da die Betreuerin ja nur unterstützen soll.
    Ich habe mitgeteilt, dass ich die Unterschrift des Betroffenen für nicht erforderlich halte, weil selbiger durch seine Betreuerin diesbezüglich gesetzlich vertreten wird und sie das insoweit auch alleine kann. Dafür hat er ja einen Betreuer.
    hm, das Jobcenter möchte jetzt gern wissen, wo das steht?
    Hattet ihr so etwas schon mal. Ich wüsste bei aller Liebe jetzt nicht, wo ich das finden könnte, wer wann wo wie unterschreiben muss.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Das Jobcenter bescheinigt sich selbst, keine Ahnung zu haben. Ein Traum.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Patweazle

    Das Jobcenter bescheinigt sich selbst, keine Ahnung zu haben. Ein Traum.

    Ich möchte jetzt ja nichts lostreten, aber bei gewissen Banken ist das genauso. Die machen einfach irgendwas aus Willkür. Am besten finde ich immer, dass der Betreuer keine Auskunft mehr bekommt, wenn der Betroffene verstorben ist. Dabei möchte der Betreuer nur Unterlagen für die Zeit, in der eine Betreuung besteht. Ich kann nicht verstehen, wie man darauf kommt, die Auskunft zu verweigern. Das ist pure Willkür. Wenn man dann fragt, wie man drauf kommt, wir einem gesagt, das kommt von oben. Will man dort jemanden erreichen, keine Chance.
    So genug gemeckert :)

  • § 1896 Absatz 1 BGB sagt, dass ein Betroffener, der seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, einen Betreuer bekommt. Und dieser vertritt den Betroffenen -ohne dass dieser durch die Anordnung der Betreuung in seinen Rechten beeinträchtigt wird- im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Die Stellung eines AGLII-Antrags gehört m.E. eindeutig zur Vermögenssorge. Die Unterschrift des Betreuers reicht, auch wenn die Agentur für Arbeit etwas anderes meint. Die Vorschriften des BGB gelten auch für die Agentur für Arbeit. Man sollte hier nicht nachgeben, sondern die Agentur für Arbeit auf die rechtlichen Vorschriften verweisen. In meiner Zuständigkeit hat die Agentur für Arbeit so noch nicht agumentiert. Ich würde sie auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!