Kind vermögend bei Grundstücksschenkung ?

  • hallo zusammen,

    ein 13 - Jähriges Kind soll von den Großeltern ein Grundstück geschenkt bekommen, wobei zugunsten der Großeltern ein Nießbrauch bestellt werden soll.
    Ich beabsichtige, zur Wahrnehmung der Kindesinteressen in dem Verfahren ( Stellungnahme und Entgegennahme des Beschlusses ) einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Nun stellt sich für mich die Frage der Kosten. Kann der Ergänzungspfleger mit der Staatskasse abrechnen oder muss ich sagen, das Kind hat ja ein Grundstück erhalten und ist somit vermögend, so dass die Vergütung des Ergänzungspflegers gegen das Vermögen des Kindes festzusetzen wäre ?

  • Hallo Schulleck,

    würde die Einschätzung des Kindes als vermögend nicht voraussetzen, dass das Kind das Grundstück bereits erhalten hat, während die Frage, ob diese Schenkung genehmigt werden kann, doch gerade Gegenstand des von Dir durchgeführten Genehmigungsverfahrens ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    P.S. Ich hatte hier mal einen Fall, da war das Grundstück durch den Umfang eines Nießbrauchs einschließlich vieler vieler Rückfallrechte und Ergänzungsrechte zugunsten des Nießbrauchers so eingeschränkt, dass das Kind tatsächlich nur eine leere Hülle erhalten hat. Ich habe mich damals schon gefragt, warum diese Übertragung eigentlich genehmigt worden ist.

  • Du, also der Staat, bestellst den Ergänzungspfleger, also schickt er auch seine Rechnung an Dich, also den Staat.

    Die Justizkasse erstattet die Rechnung und bei der Endabrechnung des Genehmigungsverfahrens kommt das neben den Gerichtskosten und evtl. Auslagen als weitere Position obendrauf.

    Letztlich zahlt das Kind, wenn es sich als vermögend herausstellt. Aber zunächst zahlt die Justizkasse den Pfleger.

  • Du, also der Staat, bestellst den Ergänzungspfleger, also schickt er auch seine Rechnung an Dich, also den Staat.

    Die Justizkasse erstattet die Rechnung und bei der Endabrechnung des Genehmigungsverfahrens kommt das neben den Gerichtskosten und evtl. Auslagen als weitere Position obendrauf.

    Das halte ich für weit hergeholt, da die §§ 1836 c und d wegen § 1915 BGB auch für die Pflegschaft gelten.
    Hast das mit dem Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistand verwechselt ?
    Nur die rechnen immer mit der Staatskasse ab.

    Im übrigen sind Ergänzungspflegerkosten aus der Staatskasse keine anschl. Gerichtskosten und sind allenfalls über § 1836 e BGB rückholbar.

  • Du, also der Staat, bestellst den Ergänzungspfleger, also schickt er auch seine Rechnung an Dich, also den Staat.

    Die Justizkasse erstattet die Rechnung und bei der Endabrechnung des Genehmigungsverfahrens kommt das neben den Gerichtskosten und evtl. Auslagen als weitere Position obendrauf.

    Letztlich zahlt das Kind, wenn es sich als vermögend herausstellt. Aber zunächst zahlt die Justizkasse den Pfleger.


    Da bist du wohl etwas auf dem Holzweg!

    Für Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistände oder Umgangspfleger mag das zutreffen, deren Kosten fallen unter die Gerichtskosten, FamGKG VV 2013, 2014, siehe im Übrigen auch § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG:). Du wirst dort aber nichts über Vormünder, Ergänzungspfleger oder Betreuer finden.

    Wie die zu vergüten sind, beurteilt sich ausschließlich nach §§ 1835 ff. BGB. Und bei vermögenden Mündeln (mit einem Freibetrag oberhalb 2600 €), d.h., wenn das Mündel nicht "mittellos" im Sinne dieser Vorschriften ist, kannst du die Vergütung nur gegen das Mündel festsetzen. Dann erfolgt keine Festsetzung und Auszahlung von der Staatskasse.

  • Womit wir wieder bei der von AndreasH:daumenrau eingeworfenen "leeren Hülle" bei Grundstücksschenkungen mit jeder Menge "Erwerbsmodalitäten" wären.

    Könnt natürlich auch sein , das das Kind außer dem dem Übertragungsgegenstand schon vorher was auf der hohen Kante hatte.

  • Danke für die Antworten. Da war ich wirklich auf dem Holzweg.:oops: Kommt bei mir zum Glück nur selten vor, dass ich mir im Pflegschaftsbereich Gedanken über Kosten machen muss. Die allermeisten sind arme Teufel.
    Aber ich lerne hier gern dazu

  • hallo zusammen,

    ein 13 - Jähriges Kind soll von den Großeltern ein Grundstück geschenkt bekommen, wobei zugunsten der Großeltern ein Nießbrauch bestellt werden soll.
    Ich beabsichtige, zur Wahrnehmung der Kindesinteressen in dem Verfahren ( Stellungnahme und Entgegennahme des Beschlusses ) einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Nun stellt sich für mich die Frage der Kosten. Kann der Ergänzungspfleger mit der Staatskasse abrechnen oder muss ich sagen, das Kind hat ja ein Grundstück erhalten und ist somit vermögend, so dass die Vergütung des Ergänzungspflegers gegen das Vermögen des Kindes festzusetzen wäre ?

    Ich habe jetzt erstmals einen ähnlichen Fall (Grundstücksschenkung). Sonst kommt das am Gericht nicht vor.

    Das Kind hat derzeit kein nennenswertes Vermögen.

    Sehe ich es richtig, dass damit der Ergänzungspfleger aus der Staatskasse vergütet wird und Gerichtskosten nicht anfallen, weil das aktuelle Vermögen des Pfleglings maßgebend ist (liegt weit unter 5.000,- EUR)?

  • Es handelt sich um eine Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen, daher fällt die Verfahrensgebühr KV 1313 FamGKG an. Da es sich um ein Amtsverfahren handelt und § 22 FamGKG nur für Dauerfürsorgemaßnahmen gilt, bedürfte es zur Kostenerhebung einer gerichtlichen Kostenentscheidung. Da die Gebühr erst mit Beendigung des Verfahrens gem. § 11 FamGKG fällig wird und bei der Feststellung der Einziehbarkeit vom Minderjährigen das Vermögen zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend ist ( Schneider/Volpert/Fölsch-FamGKG, 3. Auflage 2019, Rd.-Nr. 39 zu Vorbem. 1.3.1 KV FamGKG ), zählt das durch das Rechtsgeschäft erworbene Vermögen auch zum Kindesvermögen ( da die Übertragung ja vor Aufhebung der Pflegschaft vollzogen wurde ).

    Es wäre dann noch zu prüfen, ob das erworbene Grundstück von Kind selber genutzt wird und insoweit ein angemessenes Hausgrundstück darstellt, dann würde es beim Vermögen natürlich nicht berücksichtigt werden.

  • Es handelt sich um eine Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen, daher fällt die Verfahrensgebühr KV 1313 FamGKG an. Da es sich um ein Amtsverfahren handelt und § 22 FamGKG nur für Dauerfürsorgemaßnahmen gilt, bedürfte es zur Kostenerhebung einer gerichtlichen Kostenentscheidung. Da die Gebühr erst mit Beendigung des Verfahrens gem. § 11 FamGKG fällig wird und bei der Feststellung der Einziehbarkeit vom Minderjährigen das Vermögen zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend ist ( Schneider/Volpert/Fölsch-FamGKG, 3. Auflage 2019, Rd.-Nr. 39 zu Vorbem. 1.3.1 KV FamGKG ), zählt das durch das Rechtsgeschäft erworbene Vermögen auch zum Kindesvermögen ( da die Übertragung ja vor Aufhebung der Pflegschaft vollzogen wurde ).

    ...

    Das klingt grundsätzlich alles plausibel, was du schreibst.

    Aber:
    Wegen § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG muss ich m. E. bereits bei Anordnung der Ergänzungspflegschaft eine Entscheidung über die Kosten treffen. Dadurch tritt die Fälligkeit der Gebühr ein (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 FamGKG). Zu diesem Zeitpunkt besitzt der Pflegling lediglich Vermögen von (weit) unter 25.000,- €.

  • Sorry, ich habe was gefunden ( hatte doch so was noch im Hinterkopf ), in Schneider/Volpert/Fölsch-FamGKG, 3. Auflage, Rd.-Nr. 20 zu KV 1313 FamGKG. Dort heißt es, dass bei der Bewertung des Vermögens das durch das Rechtsgeschäft erworbene Vermögen zu berücksichtigen ist.
    Toussaint in Kostenrecht, 51. Auflage, Rd-Nr. 4 zu KV 11105 GNotKG ( auf den hier bei KV 1313 FamGKG verwiesen wird )sieht es genauso, insgesamt ist das aber durchaus streitig.

  • Hier hätte ich auch mal eine Frage:
    Die Großeltern wollen an 3 Enkel Grundvermögen übertragen. Sie beantragen die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Als Ergänzungspfleger schlagen sie einen in den USA lebenden Sohn vor. Daraufhin habe ich ihnen mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da der Sohn mit ihnen in gerader Linie verwandt ist. *das gab schon mal viel Unverständnis*

    Anschließend wurde eine Bekannte der Kindseltern vorgeschlagen. Diese wurde angehört. Ihr waren die Pflichten als Ergänzungspfleger nicht bekannt und was da alles so dazu gehört. Sie arbeitet im Pflegebereich und hat vom Grundbuchrecht keine Ahnung. Ich teile den Beteiligten mit, dass ich beabsichtige einen RA als Erg.-pfleger zu bestellen, da ich jemanden haben möchte, der Ahnung von der Materie hat und gebe Gelegenheit zur Stellungnahme. *wieder großes Unverständnis*

    Ich erkläre das Ganze noch einmal und teile noch einmal mit, dass bei fehlender Rückmeldung die Bestellung - wie mitgeteilt - erfolgt. Keine Reaktion.

    Es erfolgt AO Ergänzungspflegschaft und Bestellung eines RA.

    2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses teilen die Großeltern jetzt mit, dass sie am Übertragungsgeschäft nicht mehr festhalten, da sie einen anderen Weg der Übertragung gefunden hätten, welcher von der staatlichen Bevormundung befreit sei.

    Ich hebe daher nunmehr die Ergänzungspflegschaft auf.

    Jetzt frage ich mich, wie das mit den Kosten läuft.

    Aufgrund fehlender Übertragung haben die Kids ja nun kein Vermögen erworben.

    Mir widerstrebt die Vorstellung, dass die Kosten des Ergänzungspflegers jetzt die Staatskasse tragen soll, da wir mit dieser Akte echt viel Arbeit hatten.

    Besteht die Möglichkeit die Kosten trotzdem den Kids bzw. den Großeltern aufzulegen?

  • § 81 FamFG erlaubt dir grundsätzlich mal sehr großzügig damit zu sein, wem du die Kosten des Verfahrens auferlegst.

    Die Großeltern sind im Pflegschaftsvefahren allerdings keine Verfahrensbeteiligten und die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 4 FamFG dürften hier kaum vorliegen.

    Übrigens fraglich ob hier eine Pflegschaft überhaupt erforderlich gewesen wäre, wenn man sich die neuere Rechtsprechung zum Vertretungsausschluss der Eltern anschaut (BGH Beschluss vom 24.03.2021 -XII ZB 364/19; OLG Köln Beschluss vom 16.09.2022 - 2 Wx 171/22). Allerdings nicht klar aus dem Sachverhalt erkennbar, ob das jetzt der Fall ist oder nicht.

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