Hallo!
Ich habe hier folgenden Fall:
Der Sohn des Erblassers hat 2003 die Erbschaft ausgeschlagen. Als Grund hat er angegeben, dass seine Schwester ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Die Schwester ebenfalls 2003 ausgeschlagen, weil sie mit dem Nachlass nichts zu tun haben möchte.
Nunmehr ficht der Sohn die Ausschlagung gem. § 119 II BGB an und trägt vor, dass das angebl. Gartengrundstück nun doch nicht wertlos sondern werthaltig sei. Er habe sich somit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt. Er dachte, dass der Nachlass nicht werthaltig bzw. überschuldet sei, nun habe sich aber herausgestellt, dass dem so nicht sei.
Anfechtung mgl.???