Erschöpfungseinrede ./. Dürftigkeitseinrede

  • Mein Steuerpflichtiger ist verstorben. Für das Jahr seines Todes war er noch verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Die Erben haben (offenbar) als das Erbe abgelehnt, daher erfolgte eine Steuerschätzung.

    Inzwischen wurde bekannt, dass (wohl auf Drängen des Hausbank) ein Nachlassverwalter bestellt wurde, denn im Erbe befand sich ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

    Gegen den Steuerbescheid, bzw. die Zahlung der Steuer erhob der Nachlassverwalter Erschöpfungseinrede. Nach meinem Verständnis des BGB Wortlautes, geht das aber nur, wenn ein Nachlassinsoverfahren beendet wurde.

    Daraufhin teilte er mir mit, dass das in diesem Fall trotzdem geht, da die Eröffnung des INSO Verfahrens untunlich wäre und die Nachlassverwaltung mangels Masse aufgehoben wird, sobald der Miteigentumsanteil veräußert ist. Er warte derzeit nur noch auf die Eintragung im Grundbuch.

    Meines Erachtens müsste in diesem Fall Dürftigkeitseinrede erhoben werden.

    Da es mein erster Fall in diesem Bereich ist, und die Materie auch nicht gerade mein Standardumfeld ist, hier meine Fragen:

    1) Das BGB spricht in 1989 und 1990 jeweils von einer Einrede der Erben. Die Erben haben aber alle ausgeschlagen. Kann der Nachlassverwalter die Einrede überhaupt erheben?

    2) Kann überhaupt Erschöpfungseinrede erhoben werden, ohne Nachlassinsolvenzverfahren?

    3) Macht es einen Unterschied zwischen Erschöpfungseinrede und Dürfigkeitseinrede?

  • Da kann was nicht stimmen. Wenn alle Erben ausgeschlagen haben, kann es nicht zu einer Nachlassverwaltung kommen.

    Ist das wirklich eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlasspflegschaft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ohh... hab jetzt noch den etwas älteren Schriftverkehr gewälzt. Es ist nicht der Nachlassverwalter, sondern der Nachlasspfleger...

    Offenbar ist es also eine Nachlasspflegschaft.

    Laut Wikipedia muss der Nachlasspfleger die Interessen der "ungefundenen" Erben vertreten.

    Dadurch dürfte sich an meiner Fragestellung aber nichts ändern, oder?

    Hilfe...

  • Doch, denn im Gegensatz zum Nachlassverwalter ist der Nachlasspfleger nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen und die Nachlasspflegschaft endet auch nicht mit der etwaigen Eröffnung einer Nachlassinsolvenz.

    Ich vermute auch, dass der Nachlasspfleger wohl die Dürftigkeitseinrede erheben wollte und nicht die Erschöpfungseinrede. Letztlich ist das aber wohl egal.

    In deinem Fall ist es nämlich wohl so, dass der Nachlass ausschließlich aus dem Miteigentumsanteil besteht und die betreffende Immobilie wohl bis zur Dachspitze dinglich belastet ist. Demnach besteht daran auch im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht und hätte auch ein Insolvenzverwalter keine Chance gegenüber den dinglichen Gläubigern, noch Geld aus der Sache zu machen.

    Es sieht wohl so aus, als würden neben den dinglich gesicherten Gläubigern alle anderen Nachlassgläubiger leer ausgehen.

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  • Also kann und darf der Nachlasspfleger die Einrede erheben ?!

    Hmm... Wenn ich noch schnell eine Zwangshypothek eintrage, lässt sich die Bank dann noch auf eine "Lästigkeitszahlung" ein. :teufel:

    Die Sache landet wohl eher unter "Beitreibung aussichtslos".

  • Ja er darf diese Einrede erheben.
    Wenn du einen Titel hast, würde ich durchaus mal an eine Eintragung denken und diese beantragen. Wenn es dann aber zum Verkauf kommt, erlebe ich in solchen Fällen, dass die vorrangigen Gläubiger den ganzen Kaufpreis haben wollen und dann hängt die Fälligkeit teilweise mehrere Wochen,bis es dann weiter geht..

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