Inhaltsänderung Grunddienstbarkeit oder Neubestellung?

  • Hallo,

    ich habe eine Grunddienstbarkeit "Schuppenmitbenützungsrecht" in der Abt. II drin. Aus der ursprünglichen Bewilligung geht nicht hervor für was genau der Schuppen genutzt werden darf. Besagter Schuppen wurde im Laufe der Jahre abgerissen und eine Teilfläche wird vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks als Stellfläche für Fahrzeuge genutzt. Nun beantragt der Notar eine Inhaltsänderung dahingehend einzutragen, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt ist auf dem dienenden Grundstück einen Stellplatz zu haben und zu nutzen; der Ausübungsbereich befindet sich auf der Karte genau dort wo ursprünglich der Schuppen stand. Die Mitbenutzung des Schuppens soll nicht mehr Inhalt der Dienstbarkeit sein.

    Ich habe sowohl Eingigung, Bewilligung (und Antrag) aller Beteiligten, die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger und die Zustimmung der Sanierungsbehörde; allerdings bin ich mir nicht sicher ob es sich hier tatsächlich noch um eine zulässige Inhaltsänderung handelt. M.E. müsste hier eine neue Dienstbarkeit bestellt werden??? :confused::gruebel::confused:

    Für Eure Meinung schonmal Danke im Voraus.

    Mit freundlichen Ostergrüßen

    aw81

    PS: die Sache ist eilig da gleichzeitig noch Eintragung einer AV und Grundschuld beantragt worden sind

  • Argumentation des Notariats: es handelt sich um eine Benutzungsdienstbarkeit - und es würde ja bei dieser bleiben und im Wege der Inhaltsänderung würde sich lediglich die Art der Benutzung ändern; mir wurde ebenso Haarspalterei vorgeworfen :mad::daumenrun Wenn ein Hofbenutzungsrecht drin stehen würde könnte man es ja schließlich auch inhaltlich in ein Stellplatznutzungsrecht ändern (O-Ton Notariat; habe dann das Telefonat freundlich und bestimmt beendet).
    Aus diesem Grund war ich verunsichert und habe hier im Forum nochmal nachgefragt da ich ja auch der Meinung bin es muss eine neue Dienstbarkeit bestellt werden da meiner Meinung nach ein Schuppenmitbenutzungsrecht mit einem Stellplatzrecht so garnichts zu tun hat.

  • Unter Inhaltsänderung eines Rechts im Sinne des § 877 BGB ist lediglich eine Änderung der Befugnisse des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts zu verstehen. Wenn eine andere, von dem bereits bestehenden Recht verschiedene Befugnis eingeräumt wird, so liegt die Neubestellung eines weiteren Rechts vor (BayObLG, Rpfleger 1967, 11). Von § 877 BGB sind jedoch nur die sogenannten „kleinen“ Inhaltsänderungen erfasst.

    Kohler führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 877 RN 2 aus:

    “ § 877 regelt daher nur Inhaltsänderungen, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken („kleine“ Inhaltsänderung; s. Rn. 1)…“

    Gursky führt im Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 877 RN 8 aus:

    …“(3) Von der Inhaltsänderung dürfen nur einzelne Befugnisse des Rechtsinhabers betroffen werden (Soergel/Stürner Rn 2). Verfügungen, die sämtliche Befugnisse des Inhabers aus dem ursprünglichen Recht durch neue ersetzen, beseitigen das alte und schaffen ein neues Recht, selbst wenn Inhaber, Gegenstand und Rechtstyp identisch bleiben…“

    und in RN 32:

    ..“Nach Ansicht des BayObLG kann die Erweiterung der Befugnisse aus einer Dienstbarkeit um andersartige (konkret: Ergänzung eines Geh- und Fahrrechtes um ein Überdachungsrecht) nicht im Wege der Inhaltsänderung, sondern nur durch Neubegründung einer zweiten Dienstbarkeit erfolgen (Rpfleger 1967, 11, 12). Wacke verschärft dieses Diktum sogar dahin, daß eine Erweiterung der Befugnisse aus einer Dienstbarkeit nie im Wege der Inhaltsänderung, sondern immer nur im Wege der teilweisen Neubestellung erfolgen kann (MünchKomm4 Rn 5 aE; iE ebenso Rosenberg Anm I 2 a; Meikel/Böttcher § 10 GBVfg Rn 45). Für eine solche Einschränkung besteht jedoch, wenn man überhaupt befugniserweiternde Inhaltsänderungen zuläßt, kein Anlaß…….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Antrag auf Eintragung einer Inhaltsänderung .
    Eingetragen ist Grunddienstbarkeit ( Zugangs- und Zufahrtsrecht/ Nutzung einer Hoffläche )
    Wird umgewandelt bei gleichem Inhalt in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
    Herrschvermerk ist eingetragen.
    Das herrschende Grundstück ist nicht belastet in Abt. III , in Abt II nur Grunddienstbarkeit.
    Fragen die sich mir stellen :
    -Ist dies wirklich eine Inhaltsänderung , der Charakter des Rechts wird ja geändert ?
    - wenn ja , kann der herrschvermerk von Amts wegen gelöscht werden , oder benötige ich einen Antrag.
    Konnte noch nichts finden.

  • vielen,vielen Dank . Denke noch nach ....
    Im Palandt steht ja , Umwandlung nicht möglich.
    Die zitierte Entscheidung trifft allerdings nicht ganz den Fall.
    Hier kommt kein weiterer Berechtigter dazu ,sondern der derzeitige Eigentümer des herrschenden Grundstücks bewilligt die Änderung auf ihn in Person.
    Werde noch ein bißchen grübeln.
    Allerdings betrifft die Änderung natürlich trotzdem die Rechtsinhaberschaft , wie auch das OLG Hamm feststellt , dass 877 BGB nicht die Änderung der Rechtsinhaberschaft betrifft.
    Trage aber auf keinen Fall ohne Beanstandung ein

  • Im Palandt steht ja , Umwandlung nicht möglich. Die zitierte Entscheidung trifft allerdings nicht ganz den Fall.

    Sie haben es nur etwas versteckt: "Auch eine Umwandlung einer Grunddienstbarkeit in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und umgekehrt ist ohne die Löschung der einen und Neubewilligung der anderen nicht möglich (OLG Hamm Rpfleger 1989, 448; Palandt/Bassenge
    Rn. 34; Soergel/Stürner Rn. 44; Staudinger/Mayer Bearb. 2002 Rn. 165 und 167, jeweils zu
    § 1018 BGB)."

  • Hallo,

    ich habe auch einen Antrag auf Eintragung einer Inhaltsänderung und freue mich über Meinungen:
    Bisher durfte der Berechtigte auf dem Grundstück eine Brauerei betreiben, Brauereierzeugnisse vertreiben und für die Brauerei werben.
    Die Befugnisse werden nun dahingehend gekürzt, dass der Berechtigte nur noch werben darf, und zwar nur durch Plakatwerbung.

    Ist das jetzt eine so starke Änderung dass neu bestellt werden muss?
    In der Eintragungsbewilligung ist die Bewilligung zu Löschung und Neubestellung enthalten ("für den Fall dass die Änderung nicht möglich ist, bewilligen und beantragen wir die Löschung und die Eintragung einer neuen bpD mit dem Inhalt soundso"), das ist ja gut und schön, aber natürlich wollen sie wenn schon den gleichen Rang wie vorher und selbstverständlich sind inzwischen diverse Grundschulden eingetragen, sodass ich dann beanstanden müsste.

  • Mir liegt folgender Sachverhalt vor und ich wäre für Meinungen dazu dankbar:

    Inhalt einer im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das Recht in einem festgelegten Schutzstreifen Kanalleitungen mit Schachtbauwerken und Hausanschlüssen zu verlegen und zu unterhalten.
    Nunmehr soll das Recht um ein Trinkwasserleitungsrecht erweitert werden. Die Ausübungsstelle des Trinkwasserleitungsrechts ist durch Bezugnahme auf einen Lageplan bestimmt und befindet sich an einer anderen Stelle auf dem Grundstück als die Ausübungsstelle des Kanalleitungsrechts. In der Bewilligung ist sowohl von einer Inhaltsänderung als auch von einer Inhaltserweiterung die Rede.

    Der Notar argumentiert -nach dem ich meine Bedenken geäußert habe-, dass kein neues Recht bestellt, sondern die Befugnis des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts geändert wird, da es sich bei einem Trinkwasserleitungsrecht auch um ein Kanalleitungsrecht handelt.
    Nach der Entscheidung des BayObLGZ 1959, 520 ist eine Inhaltsänderung im Sinne des § 877 BGB zwar „jede Änderung der Befugnisse des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts, gleichviel ob sie eine Erweiterung oder eine Einschränkung oder eine sonstige andere Ausgestaltung des Rechts enthält“.
    Aber liegt hier eine Änderung im Rahmen des bestehenden Rechts vor? Es sind räumlich voneinander abweichende Ausübungsstellen, sie überschneiden sich nicht einmal. Beide Rechte könnten unabhängig voneinander eingetragen werden.

  • Nach meiner Ansicht muss hierfür ein eigenes dingliches Recht bestellt werden. Selbst wenn man die "Inhaltsänderung" für zulässig hielte, gewänne der Berechtigte dadurch nichts, weil eine Erweiterung stets nur im Rang nach allen mittlerweile im Grundbuch eintragenen Rechten erfolgen könnte (sofern diese nicht im Rang hinter die Erweiterung zurücktreten).

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