Was veranlasst das Nachlassgericht bei § 2193 BGB?

  • Ich brauche Hilfe in folgendem Fall:

    Privatschriftliches Testament der E vom Jan. 2014: "B vermache ich 40.000€ mit der Auflage, dass er zu diesem Zeitpunkt ledig ist. Falls er das Erbe nicht antreten kann, so wird A benannt, den Betrag an eine von mir benannte Stiftung weiter zu leiten"

    E ist zwischenteilich verstorben und B noch verheiratet, die Scheidung soll bereits vor 3 Jahren "eingereicht" worden sein. Im Testament ist keinerlei Hinweis, um was für eine Stiftung es sich handeln soll. Die E hat die Begriffe "vermachen" und "erben" offensichtlich nicht in rechtlicher Bedeutung gekannt. Im Wege der Auslegung ergibt sich aber, dass B Vermächtnisnehmer ist, A ist Alleinerbin, beide sind benachrichtigt. Grundsätzlich entscheide ich als NG ja nicht darüber, ob ein Vermächtnis wirksam ist.

    Muss ich jetzt noch was wegen der "Auflage" bezüglich der "Stiftung" unternehmen?

    Danke für Eure Meinungen.

  • Guten Abend :)

    Vielleicht habe ich etwas übersehen, aber woraus ergibt sich die vermeintliche Erbenstellung von A? Ist der letzte Wille hier vollständig wiedergegeben worden?

    Aus dem Satz "Falls er das Erbe nicht antreten kann, so wird A benannt, den Betrag an eine von mir benannte Stiftung weiter zu leiten" kann ich eine Erbenstellung von A nicht ohne Weiteres erkennen.

    Beste Grüße

  • Guten Abend :)

    Vielleicht habe ich etwas übersehen, aber woraus ergibt sich die vermeintliche Erbenstellung von A? Ist der letzte Wille hier vollständig wiedergegeben worden?

    Aus dem Satz "Falls er das Erbe nicht antreten kann, so wird A benannt, den Betrag an eine von mir benannte Stiftung weiter zu leiten" kann ich eine Erbenstellung von A nicht ohne Weiteres erkennen.

    Beste Grüße

    DAS habe ich mir auch gerade gedacht, aber vielleicht ist A der gesetzliche Erbe.

  • Man sollte aber vielleicht auch folgendes bedenken. Der Erblasserin war bekannt, dass der B verheiratet ist und das Scheidungsverfahren lief. Vom Wortlaut her konnte dann der B die Bedingung des Testamentes nicht mehr erfüllen ledig zu sein. Wenn man einmal verheiratet war ist man auch nach der Scheidung nicht ledig, sondern der Familienstand lautet geschieden. So wäre das Testament dahingehend auszulegen, dass der B nicht mehr verheiratet sein soll, bzw. etwas weiter ausgelegt, dass die Ehefrau des B keine Anrechte auf das Erbe (z.B. über Zugewinnausgleichansprüche, Güterrecht etc.) hat. Denn das war wohl der eigentliche Wille der Erblasserin. Meiner Meinung nach kann zur Zeit noch nicht abschließend über die Erbfolge entschieden werden. Erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens steht die Erbfolge fest. Wird B geschieden bekommt er auch die 40.000,00 EUR, wird der Antrag dagegen zurückgenommen bekommt er auch nichts.

  • Das Testament ist natürlich viel umfassender. An der Alleinerbenstellung von A gibt es keine Zweifel. Da zwischen Testamentserrichtung und Tod von E nur 3 Monate liegen, gehe ich auch davon aus, dass mit "ledig" geschieden gemeint sein sollte.

    Das ist aber nicht mein Problem. Mir gehts nur darum, ob ich wegen der Auflage "Stiftung" ermitteln, benachrichtigen, evtl. sogar A auffordern muss, die Stiftung zu benennen.

  • Vielen Dank für die Klarstellung.

    Wegen der Auflage:

    Im Grunde hat die Erblasserin unstreitig ein bedingtes Vermächtnis für B verfügt. Auch denke ich, dass auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin abzustellen sein wird. Zu diesem Zeitpunkt muss meiner Meinung nach B "rechtskräftig" geschieden sein, andernfalls gilt das Vermächtnis mangels Erfüllung der Bedingung als nicht angeordnet bzw. kann keine rechtliche Wirkung entfalten.

    Ich habe eben ca. 20 Minuten nachgesucht, ob der Erbe die Möglichkeit hat, die Bestimmung der Stiftung vorzunehmen, bin jedoch nicht fündig geworden (nur auf den allseits bekannten § 2065 BGB bin ich gestoßen). Ob in der Kommentierung zu den Auflagen-Vorschriften etwas anderes steht, kann ich jetzt nicht nachprüfen, es mir aber nicht vorstellen.

    Daher würde ich ohne Gewähr sagen: Die Auflage fällt ebenfalls weg, da nicht wirksam verfügt. Es fehlt an der Benennung der begünstigten Stiftung.

  • Ob B einen Anspruch hat, ist von ihm mit der Alleinerbin zu klären.

    Hat er ihn, hat sich die Stiftungsproblematik erledigt und hat er ihn nicht, hat sie sich auch erledigt, weil der Zuwendungsempfänger nicht ausreichend benannt ist bzw. der Erbe unzulässigerweise selbst entscheiden soll, welche - zudem: noch zu gründende?- Stiftung begünstigt sein soll.

    Im Übrigen: Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat sich der Erblasser vorbehalten, die im Fall des Nichtbestehens eines Anspruchs des B begünstigte Stiftung noch selbst zu bestimmen. Dies hat er nicht getan und schon deshalb gehe die Stiftungszuwendung ins Leere.

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