Mal wieder Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Ich habe einen Antrag vom Jobcenter gem. § 250 FamFG. In diesem wird beantragt zu beschließen, dass der Antragsgegner rückständigen Unterhalt für die Zeit vom... bis... in Höhe von 720,00 € zahlt. Vorsorglich wird ggf. das schriftliche Vorverfahren beantragt und ggf. ein Versäumnisurteil zu erlassen.

    Die Akte wurde zunächst dem Richter vorgelegt. Dieser ist aber der Ansicht, dass der Rechtspfleger zuständig ist, da der Antrag als "Unterhaltsantrag nach § 250 FamFG" bezeichnet ist.

    Weiterhin gibt das Jobcenter an, dass dem Antragsgegner ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde und dieser ohne Begründung Widerspruch eingelegt hat. Bei uns ist auch bereits ein Unterhaltsverfahren zwischen der KM und dem KV anhängig gewesen, welches aber an ein anderes Gericht abgegeben wurde.

    Meine Fragen sind:

    1) Kann das Jobcenter nur rückständigen Unterhalt im vereinfachten Verfahren festsetzen lassen?
    2) Liegt hier überhaupt ein Antrag für ein vereinfachtes Verfahren vor? Zwar ist der Antrag so überschrieben aber laut der weiteren Formulierung (Vorverfahren, Versäumnisurteil usw.) ist kein vereinfachtes Verfahren beantragt
    3) Müsste nach dem Wiederspruch des Antragsgegners gegen den Mahnbescheid nicht auch schon ein streitiges Verfahren vorliegen?
    4) Bei der Prüfung, ob bereits ein Verfahren anhängig ist kommt es dort darauf an, dass es ein Verfahren zwischen dem Jobcenter und dem Antragsgegener anhängig ist oder reicht es aus das ein Verfahren zwischen der KM und dem KV anhängig ist?

  • Enthält der Antrag alle nach § 250 FamFG im vV erforderlichen Angaben?

    Wenn ja, würde ich davon ausgehen, dass tatsächlich ein vV gewollt ist. (Für das jobcenter gilt ja leider nicht der Vordruckzwang.)

    Ob das vV nur für Rückstände zulässig ist, ist umstritten. Ich halte das aber für zulässig.

    Wenn ich mich richtig an das Mahnverfahren erinnere, geht es nicht automatisch mit Widerspruch ins streitige Verfahren über sondern es muss - wie auch im vV - ein entsprechender Antrag gestellt werden.

    Wenn es in dem "anderen" Unterhaltsverfahren auch um Kindesunterhalt des hier betroffenen Kindes geht, ist das vV m.E. nach § 249 Abs. 2 FamFG unzulässig. Geht es dort aber nur um Ehegattenunterhalt oder um Unterhaltsansprüche anderer Kinder, hindert das andere Verfahren "Dein" vV nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja es geht in dem "anderen Verfahren" um Kindesunterhalt, da das Verfahren aber abgegeben wurde kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass es sich um dieses Kind handelt.

    Die KM und das Kind sind umgezogen in einen anderen Gerichtsbezirk. Da es hier aber um rückständigen Unterhalt geht ist das Gericht zuständig in welchem Gerichtsbezirk das Kind zu dieser Zeit gelebt hat oder?

  • Da es hier aber um rückständigen Unterhalt geht ist das Gericht zuständig in welchem Gerichtsbezirk das Kind zu dieser Zeit gelebt hat oder?


    Interessante Ansicht! Aus § 232 Abs. 1 FamFG kann ich das so aber nicht heraus lesen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hm, also denkst du das das andere Gericht zuständig ist?

    Ich hab auch grad gesehen, dass hier auch schon ein vV (Antragsstellerin war die KM) anhängig war und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses erteilt wurde. Spielt das eine Rolle?:(

  • § 249 Abs. 2 FamFG!!!

    Da Du aber nicht zuständig bist, würde ich da nur im Rahmen der Anhörung vor der Abgabe des Verfahrens drauf hinweisen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die erste Fundstelle passt m.E. nicht zu dem Problem. Ich konnte das Urteil zwar nur auszugsweise in den Datenbanken finden aber danach ging es dort zum einen um eine Klage und nicht um ein vereinfachtes Verfahren. Und zum anderen kann ich dem Urteils nichts zu isolierten Geltendmachung von Rückständen entnehmen.

    Was die 2. Fundstelle angeht, ist zwar richtig, dass das OLG Naumburg die Zulässigkeit der isolierten Geltendmachung von Rückständen innerhalb eines vV in einem Nebensatz verneint. Die Aussage wird dort aber mit keinem Wort begründet, so dass ich die Fundstelle auch für wenig stichhaltig erachte.

    Mir ist bekannt, dass die Meinung zur Unzulässigkeit der isolierten Geltendmachung von Rückständen im vV hin und wieder zu lesen ist und auch im Forum immer wieder vorgetragen wurde, eine überzeugende Begründung dafür habe ich aber noch nicht gelesen, weshalb man meiner Ansicht nach auch gut die gegenteilige Auffassung vertreten kann. Aus dem Gesetz ergibt sich das jedenfalls nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... Weiterhin gibt das Jobcenter an, dass dem Antragsgegner ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde und dieser ohne Begründung Widerspruch eingelegt hat...

    Ja ne, ist klar, warum auch ne Klagebegründung schreiben, wenn man es im nächsten "Einfachverfahren" mal versuchen kann. Ich bin kein Mahngericht 2. Klasse. Euch ist klar, spricht sich das rum, habt ihr alle paar Monate solche verkappten Mahnanträge.

    Mehr als die Begründung des OLG Naumburg brauch es kaum, das vV. wurde nicht geschaffen, um einem Widerspruchsverfahren aus dem Weg zu gehen, sondern dem Kind (bzw. Rnf.) einen schnellen und einfachen Titel zum laufenden Bedarf zu beschaffen durch erstmalige Titulierung. (Normzweck und Gesetzesbegründung.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Ja ne, ist klar, warum auch ne Klagebegründung schreiben, wenn man es im nächsten "Einfachverfahren" mal versuchen kann. Ich bin kein Mahngericht 2. Klasse. Euch ist klar, spricht sich das rum, habt ihr alle paar Monate solche verkappten Mahnanträge.

    Mehr als die Begründung des OLG Naumburg brauch es kaum, das vV. wurde nicht geschaffen, um einem Widerspruchsverfahren aus dem Weg zu gehen, sondern dem Kind (bzw. Rnf.) einen schnellen und einfachen Titel zum laufenden Bedarf zu beschaffen durch erstmalige Titulierung. (Normzweck und Gesetzesbegründung.)

    :daumenrau

    Worüber man sich höchstens noch streiten könnte, ist die Frage, ob man für rückständigen Unterhalt dem Mahnverfahren oder dem vV den Vorzug gibt. Will man privilegiert vollstrecken, ist das vV sicher die bessere Lösung.

    Grundsätzlich stimme ich Ulf zu und halte das vV nur für rückständigen Unterhalt für zulässig, in diesem Fall (vorheriges MV) wurde jedoch schon die "vereinfachte Verfahrensart" gewählt. Es bleibt nur noch das Klageverfahren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich nutze diesen Thread mal für meine kleine Randfrage zum vV, um dafür nicht extra ein neues Thema aufmachen zu müssen:

    Gehe ich recht in der Annahme, dass § 317 ZPO im vereinfachten Verfahren über § 113 FamFG anzuwenden ist, so dass ich ab sofort an die Beteiligten nur noch Abschriften (statt Ausfertigungen) zustellen lasse, sofern nicht jemand ausdrücklich eine Ausfertigung beantragt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie meinst Du das jetzt bzw. worauf willste hinaus? (Steh' gerade voll auf dem Schlauch. :oops: )

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich mein das nur so , dass "mein" Jugendamt weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung bekommt.
    Allerdings auch nur deshalb , weil diese ( streng nach BGH ! ) ausdrücklich immer mit beantragt wird.

  • "Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist jedenfalls dann, wenn es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht durch Dritte geht, auch dann eröffnet, wenn aus dem übergegangenen Anspruch ausschließlich Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden soll.", OLG DD, 16.03.2017, 20 WF 158/16.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!