Die damaligen und mittlerweile geschiedenen Ehegatten haben zwei Erbverträge errichtet. Die Ehefrau ist nun verstorben.
Nach § 2268 Abs. 1 BGB sind die Erbverträge grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach unwirksam. Trotzdem würde ich beide Erbverträge ganz eröffnen.
1) Ist dies richtig?
Nach der in § 2268 Abs. 2 BGB festgelegten Differenzierung sind diejenigen Verfügungen trotz Scheidung wirksam, bei denen anzunehmen ist, dass Sie trotz der Scheidung getroffen worden wären.
Im Umkehrschluss bedeutet dies zunächst, dass sämtliche gegenseitigen Erbeinsetzungen und Vermächtnisse der Ehegatten untereinander unwirksam sind.
Ein vorliegender Erbvertrag enthält weiter auch die folgende einseitige Erbeinsetzung:
"Die Ehefrau als überlebender Ehegatte und im Falle des gleichzeitigen Todes von Mann und Frau beruft zu Erben ihres Nachlasses die Kinder des Ehemannes...
M.E. ist auch diese Erbeinesetzung unter Anwendung von § 2268 BGB unwirksam.
Mangels anderer Einsetzungen durch die Ehefrau tritt gesetzliche Erbfolge ein, da Grundbesitz besteht, ist nach der Aufnahme eines Antrags ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.
Ein vorliegender Erbvertrag enthält zudem folgendes Vermächtnis:
Die Ehefrau als zuerst sterbender und überlebender Ehegatte vermacht ihren ganzen Schmuck ihrem Patenkind...
Hierbei handelt es sich um ein Vermächtnis, dass trotz Scheidung der Ehe gem. § 2268 Abs. 2 BGB wirsam ist.
2) Liege ich mit meinen Annahmen richtig?
Ob der Ehemann noch lebt, ist mir bisher nicht bekannt.
3) Ist dies für das vorliegende Verfahren relevant? Muss der Ehemann im üblichen Umfang benachrichtigt/gehört werden?