Zustellung in Österreich

  • Nachdem die Zustellung per Einschreiben gegen int. Rückschein nach Österreich erfolglos verlaufen ist, kam die förmliche Zustellung mit einem Vermerk des zuständigen Bezirksgerichts zurück, dass die hinterlegte Sendung nicht "behoben worden ist" , der Empfänger aber bei der angegebenen Adresse "aufrecht" gemeldet und laut Mitteilung des Zustellers (Gerichtsvollzieher) auch wohnhaft ist.
    Ich gehe davon aus, dass die förmliche Zustellung auch nicht erfolgreich war.
    Und nu ?
    Wie kriege ich das Ding denn nun zugestellt ?

  • Gar nicht.

    Mitteilung an den Verfahrensführer, dass eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Der mag dann prüfen, ob ggf. ein ZU-Vertreter im Inland bekannt ist oder ggf. sogar die Voraussetzungen für eine öffentliche ZU vorliegen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum sollte die Zustellung durch das österr. Gericht nicht erfolgreich gewesen sein? In Österreich erfolgt die gerichtliche Zustellung üblicherweise durch RSa- (eigenhändig) oder RSb-Brief (auch an Bevollmächtigte).

    Ist der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend, wird das Schriftstück bei der nächsten Postfiliale hinterlegt und eine „Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes“ im Hausbriefkasten hinterlassen. Auf dieser wird vermerkt, wo und wann der Brief abgeholt werden kann.
    Mit dem Beginn dieser auf der Verständigung angeführten Frist gilt das Schriftstück als zugestellt (Zustellfiktion). Evtl. Rechtsmittelfristen beginnen zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, ob das hinterlegte Schriftstück vom Empfänger „behoben“ wird.

    Ich würde beim österr. Gericht nochmals nachfragen, wie der Zustellvorgang tatsächlich erfolgt ist.

  • Zwangsvollstreckungsrecht, hast du zufällig die Vorschriften über das österreichische Zustellungsrecht zur Hand?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Spitze, danke dir :) Direkt abgespeichert!

    Nach § 17 ZustG müsste die ZU dann doch wirksam erfolgt sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ja, das sehe ich auch so.

    Hinweis: Mit diesem Link kann man österr. Bundes-, Landes-, Gemeinde-, EU-Recht und die Judikatur der obersten Gerichte abfragen. Gibt man z.B. bei Bundesrecht als Suchbegriff ABGB ein, erhält man alle §§ des österr. BGB, gleiches gilt für ZPO usw.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (26. April 2014 um 23:50) aus folgendem Grund: ABGB war falsch geschrieben

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