Falsche Versicherung an Eides statt - Abgabe?

  • So, um das Thema nochmal auszugreifen, unabhängig davon welche Pflichten ich als Beamter, als denkender Mensch oder als Rechtspfleger habe: Im vorliegenden Fall höre ich gerade die Betroffene unter Fristsetzung an. Ich habe ihr angedroht, dass sowohl

    a) die mit besagtem Schein bewilligte Beratungshilfe aufgehoben wird als auch
    b) die StA die Sache als Strafsache bekommt,

    wenn sie sich nicht äußert. Damit ist wohl automatisch das Hintertürchen offen gelassen, dass ich auf eine der beiden Sachen verzichten könnte, wenn sie sich meldet. Ich kann aber auch beides trotzdem tun, je nachdem.
    (Eine Abschrift hiervon geht an den RA der hier den Antrag gestellt hat, aber bloß zur Kenntnis, und in der Anhörung fordere ich die Betroffene zudem auf, den Anwalt, den sie ggf. mit dem erteilten Schein schon aufgesucht hat, zu benachrichtigen.)

    Als Mensch denke ich, habe ich momentan mein Möglichstes getan, als Beamter erfülle ich meine Aufklärungspflicht und als Rechtspfleger halte ich mich an das Prinzip des rechtlichen Gehörs.

    Und alles in allem bin ich gespannt, was passieren wird.

    Gibt es was Neues? Ich habe einen ähnlichen Fall, daher leider Interesse am Verfahrensablauf (und am Resultat).

    In meiner Sache jedoch wäre der zweite (nachträgliche) Antrag fristgerecht und somit bis auf die Tatsache, dass bereits fälschlicherweise Beratungshilfe bewilligt wurde (die zur Aufhebung kommen müsste), bewilligungsfähig, sodass im Endeffekt zwei Anwälte (der mit dem aufzuhebenden "Schein" und der mit dem nachträglichen Antrag), Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse haben dürften.

    (Sachverhalt - vielleicht - deutlicher:

    1. Februar: Eingang des schriftlichen Antrags auf nachträgliche Beratungshilfegewährung, Erstberatung Ende Januar
    2. Februar: pers. Antragstellung, Versicherung, keine Beratung bislang erfolgt, Schein erteilt,
    3. Februar: Erfassung des Antrags vom 1.Febr. im System
    4. Februar: Vorlage des am 1.Febr. eingegangen Antrags an mich

    Somit sind die Angaben im nachträglichen Antrag wahrheitsgemäß, dem Antrag müsste entsprochen werden.)

    Einmal editiert, zuletzt von rp11 (18. Februar 2016 um 18:40)

  • Gibt es was Neues? Ich habe einen ähnlichen Fall, daher leider Interesse am Verfahrensablauf (und am Resultat).

    In meiner Sache jedoch wäre der zweite (nachträgliche) Antrag fristgerecht und somit bis auf die Tatsache, dass bereits fälschlicherweise Beratungshilfe bewilligt wurde (die zur Aufhebung kommen müsste), bewilligungsfähig, sodass im Endeffekt zwei Anwälte (der mit dem aufzuhebenden "Schein" und der mit dem nachträglichen Antrag), Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse haben dürften.

    (Sachverhalt - vielleicht - deutlicher:

    1. Februar: Eingang des schriftlichen Antrags auf nachträgliche Beratungshilfegewährung, Erstberatung Ende Januar
    2. Februar: pers. Antragstellung, Versicherung, keine Beratung bislang erfolgt, Schein erteilt,
    3. Februar: Erfassung des Antrags vom 1.Febr. im System
    4. Februar: Vorlage des am 1.Febr. eingegangen Antrags an mich

    Somit sind die Angaben im nachträglichen Antrag wahrheitsgemäß, dem Antrag müsste entsprochen werden.)

    Erfolgte die Versicherung vom 2.2. an Eides statt oder ohne besondere weitere Erklärung?

    Verfahrensrechtlich seh ich es genauso wie du - auf den nachträglichen Antrag hin müsste bewilligt werden, der erteilte Berechtigungsschein wegen unrichtiger Angaben aufgehoben werden. Interessant wird allerdings noch sein, ob der Mandant mit dem Schein tatsächlich zu einem anderen RA geht als zu dem, über den der nachträgliche Antrag eingeht.
    Ich habe es auch schonmal erlebt, dass der Antragsteller bei ziemlich identischem Ablauf der Sache den hier (falsch) erteilten Schein bei dem RA einreichte, über den auch der nachträgliche Antrag einging. Besagter RA hat den Berechtigungsschein zurückgesandt und darauf hingewiesen, dass offenbar ein Missverständnis vorlag und der Mandant dachte, er müsste noch selbst Beratungshilfe beantragen.

    Zwar lag damit eine fehlerhafte Versicherung an Eides statt vor, jedoch entstand durch diese im Ergebnis kein Schaden. Eine Weiterleitung an die StA hielt ich nicht für angezeigt (zumal der RA in seinem Anschreiben zwischen den Zeilen mitteilte, dass er seinen Mandanten darauf hingewiesen habe, dass er sich nicht richtig verhalten habe - Schimpfe hat er also schon bekommen ;) ).


    Ich würd in deinem Fall daher nach Erledigung der formellen Angelegenheiten (Bewilligung, Aufhebung) eine etwas längere Frist setzen oder verfügen, dass dir die Akte bei Eingang einer Liquidation (zum Az., unter dem der Schein erteilt wurde) vorgelegt wird (falls das nicht ohnehin der Fall bei dir ist).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Versicherung erfolgte an Eides Statt. Und ja: Natürlich wurde mit dem erteilten Schein ein anderer Anwalt aufgesucht. Ich habe den Antragsteller bereits angehört, um sicherzugehen, dass es sich tatsächlich um dieselbe Sache handelt, daraufhin teilte er dies mit. Ich habe die Akte jetzt zum Revisor geschickt, m.d.B. um Mitteilung, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Manchmal hat er zündende Ideen. (Und vielleicht sagt er was zum Thema StA-Weiterleitung.)

  • Anhörung der Landeskasse ergibt allerdings nur Sinn, wenn in beiden Fällen auch schon Vergütungsanträge vorliegen ;)
    Zum Thema StA-Weiterleitung wird er allerdings nichts sagen, geh ich mal von aus. Da ist die Verwaltung vor Ort der bessere Ansprechpartner.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...

    ...wonach die Weiterleitung an die StA auch außerhalb des § 183 GVG zulässig ist, aber die umfassende Abwägung der Verdachts- und Entlastungsmomente und ! die Gewährung der Stellungnahmemöglichkeit voraussetzt, sonst Ablehnung wg. Befangenheit. Für den Rpfl. gilt nichts anderes. Ergo, auf jeden Fall anhören.

    bestätigt, vgl. KG, 03.01.2018, 18 WF 204/17, Rpfleger 2018, 192 f.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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