Hallo liebe Kollegen.
Ich habe einen minderjährigen gesetzlichen Erbberechtigten. Der Minderjährige und sein gesetzlicher Vertreter leben im Ausland. Der Nachlass ist überschuldet. Der Minderjährige wird innerhalb der sechsmonatigen Ausschlagungsfrist, wenige Tage vor Ablauf volljährig, nach deutschem wie auch nach ausländischem Recht.
Es müsste doch, zur Umgehung der rechtlichen Schwierigkeiten bzgl. notwendiger familiengerichtlicher Ausschlagung nach ausländischem Recht, reichen, wenn er, sobald er volljährig ist, noch innerhalb der Frist selbst die Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht (er würde dann extra nach Deutschland reisen) ausschlägt, oder?
Logischerweise müsste dies gehen, jedoch finde ich keine ensprechende Fundstelle oder Paragraphen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.