minderjähriger Ausschlagender wird volljährig innerhalb der Ausschlagungsfrist

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich habe einen minderjährigen gesetzlichen Erbberechtigten. Der Minderjährige und sein gesetzlicher Vertreter leben im Ausland. Der Nachlass ist überschuldet. Der Minderjährige wird innerhalb der sechsmonatigen Ausschlagungsfrist, wenige Tage vor Ablauf volljährig, nach deutschem wie auch nach ausländischem Recht.
    Es müsste doch, zur Umgehung der rechtlichen Schwierigkeiten bzgl. notwendiger familiengerichtlicher Ausschlagung nach ausländischem Recht, reichen, wenn er, sobald er volljährig ist, noch innerhalb der Frist selbst die Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht (er würde dann extra nach Deutschland reisen) ausschlägt, oder?

    Logischerweise müsste dies gehen, jedoch finde ich keine ensprechende Fundstelle oder Paragraphen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • ... und er muss halt wirklich innerhalb der 6-Monatsfrist ausschlagen. Es darf ihm nichts dazwischenkommen (z.B. Krankheit, Unmöglichkeit der Reise nach Deutschland, ...). Die Uhr tickt und kann nicht angehalten werden. Dieses Risiko trägt der Erbe ganz allein. Vielleicht ist es deshalb doch sinnvoll, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge die Erbschaft ausschlägt und das Genehmigungsverfahren -im Ausland- einleitet. Das ausländische Genehmigungsverfahren hemmt die Ausschlagungsfrist und endet -wenn die Genehmigung nicht vorher erteilt wird- auf jeden mit Eintritt der Volljährigkeit des Erben. In diesem Fall muss -wenn die Genehmigung nicht vorher erteilt wurde- der dann volljährige Erbe die Ausschlagung wohl noch nachgenehmigen. Man dürfte allerdings kein Fristproblem haben, da während der Dauer des Genehmigungsverfahrens die Ausschlagungsfrist ja gehemmt ist.

    Anraten -als Nachlassgericht- würde ich den ersten Weg -Ausschlagung durch den Erben selbst nach Eintritt der Volljährigkeit- auf keinen Fall. Wir sind ja keine Hellseher.

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