BGH: Feststellung der Berufsmäßigkeit

  • Also beim Nachlasspfleger könnte das an der allgemeinen Vergütungspraxis liegen, die sehr einzelfallbezogen unter guter Ausnutzung der finanziellen Möglichkeiten des Nachlasses insgesamt geregelt wird, wenngleich nicht unbedingt immer absolut Beschwerdesicher ;)

  • Wie sieht es mit der Abrechnung aus, wenn die Berufsmäßigkeit im Beschwerdeverfahren festgestellt wurde? Wirkt die Feststellung dann rückwirkend? Kann dann ab Einrichtung der Betreuung die Vergütung abgerechnet werden, oder erst ab Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung?

    Ich habe ein Verfahren, in dem ein ehrenamtlicher Betreuer tätig war. Dieser Betreuer wurde jetzt zum berufsmäßigen Betreuer.
    Die Verfahren, in denen er ehrenamtlich bestellt wurde, kann er dann trotzdem nur ehrenamtlich abrechnen und nur in den Verfahren, in denen er jetzt berufsmäßig geführt wird, kann er berufsmäßig abrechnen. Sehe ich das richtig?

  • Das sind zwei Fragen.

    Frage 1:

    Wie sieht es mit der Abrechnung aus, wenn die Berufsmäßigkeit im Beschwerdeverfahren festgestellt wurde? Wirkt die Feststellung dann rückwirkend? Kann dann ab Einrichtung der Betreuung die Vergütung abgerechnet werden, oder erst ab Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung?

    Antwort:

    Alternative 1: Wurde der Betreuer als ehrenamtlicher Betreuer bestellt, hat er hiergegen Beschwerde eingelegt und wurde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Berufsmäßigkeit der Amtsfühng festgestellt, so wirkt die Feststellung auf den Zeitpunkt der Betreuerbestellung zurück.

    Alternative 2: Wurde die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung erst im Vergütungsbeschwerdeverfahren getroffen, entfaltet sie nach der BGH-Rechtsprechnung keine rechtliche Wirkung, weil dann nur noch die nachträgliche Umwidmung der ehrenamtlichen Betreuung in eine Berufsbetreuung zulässig und hierfür das Amtsgericht zuständig ist.

    Frage 2:

    Ich habe ein Verfahren, in dem ein ehrenamtlicher Betreuer tätig war. Dieser Betreuer wurde jetzt zum berufsmäßigen Betreuer.
    Die Verfahren, in denen er ehrenamtlich bestellt wurde, kann er dann trotzdem nur ehrenamtlich abrechnen und nur in den Verfahren, in denen er jetzt berufsmäßig geführt wird, kann er berufsmäßig abrechnen. Sehe ich das richtig?

    Antwort: Richtig. Will er insgesamt berufsmäßig abrechnen, muss er die ehrenamtlichen Betreuungen jeweils durch Beschluss in Berufsbetreuungen umwidmen lassen.

  • Was ändert sich wenn der Ehrenamtliche Betreuer bei 10 und mehr Betreuungen eine Vergütung statt der Pauschale beantragt?

  • Doch, es ändert sich was. Statt Geld bekommt man einen Zurückweisungsbeschluß.

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  • Da die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung im Regelfall nicht vorliegen, sind sie schlicht rechtswidrig.

    sehe ich auch so.

    Interessiert hier auf Richter*innenebene aber leider nicht. Da schreibt d. Betreuer*in (auf mein Schreiben, dass keine Vergütung, da nicht Berufsbetreuer*in in diesem Verfahren....), lapidar d. Richter*innen an (kein Rechtsmittel) und die "korrigieren" völlig unbekümmert. Selbstverständlich rückwirkend zum Zeitpunkt der Bestellung.

    Gut, ich habe die BGH-Entscheidungen zitiert, aber das liest man wohl nicht.

    Ergeht es nur mir so? Bin immer wieder sprachlos ob der Ignoranz.

  • Dann würde ich mal überlegen, die Vergütung gleichwohl mit der Begründung zu verweigern, dass die besagten "Korrekturen" greifbar gesetzeswidrig und damit unwirkam sind. Die Grenze zur Rechtsbeugung scheint mir bei der besagten Handhabung jedenfalls nicht mehr allzu weit in der Ferne zu liegen.

    Dann geht die Sache ggf. in die Beschwerde und unabhängig vom Ausgang im Ergebnis wird das Beschwerdegericht den Richtern des örtlichen Gerichts ins Stammbuch schreiben, dass es so nicht geht.

  • Guten Morgen,
    ich bräuchte von Euch bitte in diesem Zusammenhang eine Einordnung des Beschlusses des BGH vom 11.04.2018, XII ZB 487/17 (BeckRS 2018, 7553; FGPrax 2018, 171). Der Tenor lautet:
    Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.
    Bei uns wurde die seinerzeit vergessene Berufsmäßigkeit vom Richter ebenfalls mit Rückwirkung im Beschlusswege nachgeholt. Bzgl. der in der Vergangenheit formell zu Unrecht aus der LK ausgezahlten Betreuervergütung haben wir daher nichts veranlasst, aber fragen uns, wie solche Sachen „ausgehen“, wenn der Bezirksrevisor sie mal in die Finger bekommt…
    Vielen Dank.

  • Um den Revisor machte ich mir da keine Gedanken. Mag er Rechtsmittel einlegen, wenn ihm was nicht paßt.

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  • Ok, danke FED!
    Und wie wird der Beschluss im übrigen gesehen? Er sagt ja im Grunde aus, dass u. U. die nachträglicher Feststellung der Berufsmäßigkeit tatsächlich doch möglich ist und für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend sein kann. :confused:

  • Ok, danke FED!
    Und wie wird der Beschluss im übrigen gesehen? Er sagt ja im Grunde aus, dass u. U. die nachträglicher Feststellung der Berufsmäßigkeit tatsächlich doch möglich ist und für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend sein kann. :confused:

    Richtig, das sagt der von dir fett markierte Satz.

    Also eigentlich hätte der Richter die nachträgliche Feststellung nicht treffen sollen. Falls er das doch gemacht hat, ist diese wirksam.

    An der genannten BGH-Entscheidung kommt auch der Revisor nicht vorbei.

  • Und wir bei der Festsetzung eben leider auch nicht.

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  • Die Rechtsprechung des BGH betrifft lediglich den Berichtigungsbeschluss, aber nicht den (früher weithin üblichen) Beschluss über die materielle Nachholung der zuvor vergessenen Feststellung der Berufsmäßigkeit.

    Guten Morgen und Danke für Deine Rückmeldung Cromwell! :daumenrau
    Aber auch auf die Gefahr hin, dass ich mich jetzt hier als doof oute: In dem BGH Beschluss steht doch, dass dieser Berichtigungsbeschluss für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist... :confused:

  • Richtig. Das bezieht sich auf den eigentlich unzulässigen Berichtigungsbeschluß, mit dem die ursprüngliche Bestellung in dem Sinne "berichtigt" wird, daß man von Anfang an Berufsmäßigkeit festgestellt haben wollte. Cromwell wollte nur darauf hinweisen, daß sich die BGH-Entscheidung nicht zu der Sorte Beschluß verhält, die es auch mal gab, nämlich einen neuen Beschluß (ich nenne ihn zur Verdeutlichung mal "ergänzenden Feststellungsbeschluß"), der heute erst anordnet, daß ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung Berufsmäßigkeit vorläge. Also gerade nicht den Bestellungsbeschluß berichtigt, sondern um einen weiteren neuen Beschluß ergänzt. Dessen greifbare Unzulässigkeit verbunden mit dem Umstand, daß diese rückwirkende Anordnung schlicht keine Wirkung entfalten kann, führte dann zur Entdeckung des Berichtigungsbeschlusses als Umgehung.

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