BGH: Feststellung der Berufsmäßigkeit

  • Richtig. Das bezieht sich auf den eigentlich unzulässigen Berichtigungsbeschluß, mit dem die ursprüngliche Bestellung in dem Sinne "berichtigt" wird, daß man von Anfang an Berufsmäßigkeit festgestellt haben wollte. Cromwell wollte nur darauf hinweisen, daß sich die BGH-Entscheidung nicht zu der Sorte Beschluß verhält, die es auch mal gab, nämlich einen neuen Beschluß (ich nenne ihn zur Verdeutlichung mal "ergänzenden Feststellungsbeschluß"), der heute erst anordnet, daß ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung Berufsmäßigkeit vorläge. Also gerade nicht den Bestellungsbeschluß berichtigt, sondern um einen weiteren neuen Beschluß ergänzt. Dessen greifbare Unzulässigkeit verbunden mit dem Umstand, daß diese rückwirkende Anordnung schlicht keine Wirkung entfalten kann, führte dann zur Entdeckung des Berichtigungsbeschlusses als Umgehung.

    Ah! Danke für die Verdeutlichung! :)

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