Ein notarielles gemeinschaftliches Testament wurde vor vielen Jahren aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben. Damit gilt das Testament als widerrufen. Ein entsprechender Vermerk befindet sich auf dem Testament. Aus mir unbekannten Gründen liegt jedoch die Urschrift dieses Testamentes hinten in der Akte. Nun ist die Ehefrau verstorben. Da das Testament dem Nachlassgericht vorliegt, muss ich es eigentlich eröffnen. Oder kennt jemand einen Grund, es nicht zu eröffnen?
Danke für die Antworten.