Wie handhabt ihr das?
Nach Palandt § 1026 BGB RNr. 2 muss die Ausübung einer Dienstbarkeit rechtlich beschränkt sein.
Obergerichtliche Entscheidungen sprechen mal von "Flurkarte", mal von "Lageplan", "amtliche Bescheinigung/Lageplan", die als Grundlage der Unrichtigkeit nach § 22 GBO vorliegen müssen.
Standardfall ist bei mir meistens:
A räumt dem B ein Leitungsrecht ein. Die Leitung ist schon verlegt. Verlauf und Lage der Leitung ergeben sich aus dem beigefügten Plan, der vorlag und eingesehen wurde sowie mit Schnur und Siegel der Urkunde verbunden ist. Über eine mögliche Verlegung der Leitung wird nichts gesagt, auch nichts explizites in Bezug auf eine rechtliche Einschränkung.
Es handelt sich um keine amtliche Karte, sondern irgendeine Kopie eines alten Plans, oder aus einem Bauplan, Skizze etc., die beigefügt werden.
Dann kommt irgendwann der § 1026 BGB Antrag.
Ein Vergleich dieses Plans und der aktuellen Flurkarte ergibt, dass zumindes die damals verlegte Leitung nicht auf dem abgeteilten Grundstück liegt.
Da ich aber keine rechtliche Einschränkung habe und kein amtlicher Plan vorliegt, sind die Vorraussetzungen des § 1026 BGB doch dann nicht gegeben, oder?