Erbauseinandersetzung Streitwert

  • Man liest allerorten, dass sedes materiae der Streitwertbestimmung bei der Erbauseinandersetzung nach wie vor die Entscheidung BGH NJW 1975, 1415 sei. Es handelte sich dort um eine Honorarklage für eine vorgerichtliche Tätigkeit nach dem damaligen § 118 BRAGO (heute: Nr. 2300 VV), deren Problem in der richtigen Bestimmung des Streitwerts bestand. Der BGH hat - insoweit ist ihm sicher zu folgen - hier festgehalten, dass der Streitwert der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit (um die es da ging) letztlich derselbe ist wie der Streitwert in dem Fall, dass eine Ausienandersetzungsklage mit Teilungsplan usw. erhoben wird.

    Bis zu BGH NJW 1975, 1415 gab es verschiedene Auffassungen verschiedener Senate, wie dieser Streitwert ermittelt werde. Das ist seit dieser Entscheidung (durch Anfrage bei anderen Senaten) vereinheitlicht dahin, dass die Erbquote des Auseinandersetzung begehrenden Miterben am Nachlass den Streitwert bestimmt. So liest man es unter Hinweis auf jene Entscheidung auch in den neuesten Kommentaren von 2014.

    Meine Frage ist nun: was macht man, wenn der Miterbe (Quote 1/4) zwar auseinandersetzungswillig ist, aber deshalb, weil nach dem Gesetz die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden sollen? Angenommen, die Aktiva belaufen sich auf 800.000,00 €, die Passiva auf 1.000.000,00 €. Der Miterbe möchte die Auseinandersetzung betreiben und sich dann wegen des Rests von 200.000,00 € mit den Gläubigern einigen. Spielen denn diese Verbindlichkeiten für den Streitwert keine Rolle? Würde ich stur den BGH a. a. O. anwenden, so käme ich auf eine Gebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV aus 1/4 von 800.000,00 €. also auf 200.000,00 €. Würde ich hingegen das "Intreresse" nach vom BGH verworfenen früheren Berechnungsmethoden wählen, so hätte ich gesagt, ich nehme den Anteil an den überschießenden Verbindlichkeiten; dann käme ich auf einen Wert von 40.000,00 €.

    Kennt sich da jemand aus? Die Anwendung von BGH NJW 1975, 1415 erscheint mir bei hohen Nachlassverbindlichkeiten irgendwie für den Erben unbefriedigend, wenn auch pekuniär für den Anwalt günstiger.

  • Komisch, ich komme auf 2,0 bis 2,5 aus dem Mindestgegenstandswert...
    Wieso um alles in der Welt denkt der Miterbe daran, die "überschießenden" Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen? Finger weg, sonst Haftungsfall!

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