Rückschlagsperre

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    Guten Morgen, in einem Regelinsolvenzverfahren habe ich das Problem, dass der Treuhänder Klage erhoben hat wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung. Begründung: am 25.06.2013 hat die Schuldnerin Insolvenzeröffnungsantrag gestellt. Am 24.06.2013 wurde der Bank per Zustellungsurkunde das vorläufige Zahlungsverbot zugestellt. Versäumnisurteil lag vor. Für mich beträgt die Rückschlagsperre § 88 einen Monat. Wenn die Zustellung die Wirkung eines Arrestes gem. § 930 ZPO hat, beträgt die Frist einen Monat und beginnt mit Zustellung, also am 24.05.2013 und endet am 24.06.2013 Montag. Der Treuhänder beruft sich außerdem auf drei Monate, m. E. nur im Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar. Fundstellen zur Arresthandhabung wären nützlich.
    Die Schuldnerin hat lediglich ein "Blatt" dem Gericht eingereicht und zwar Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Vermerk "Fragebogen und Stundungsantrag reiche ich nach".
    Maggi

    Einmal editiert, zuletzt von Maggi (29. April 2014 um 09:59)

  • Ich sehe zwischen Antragstellung und Zustellung des VZV nur einen Tag - also locker in der Frist des § 88 InsO.

    Und innerhalb eines Tages wurde doch auf Grund des VZV auch nix ausgezahlt, oder?

  • Das ist kein Fall des § 88 InsO, da ja hier wohl Befriedigung eingetreten ist. Das geht in Richtung § 131 InsO.

    Wenn dies ein Regelinsolvenverfahren sein soll, dann gibt es hier keinen Treuhänder. Gibt es einen Treuhänder, ist das kein Regelinsolvenzvefahren mit der Folge des § 313 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • habe blöderweise vom Anwalt abgeschrieben, das vzv wurde am 24.05.2013 zugestellt, in der Klageschrift des Insolvenzverwalters steht auch das zutreffende Datum

  • Zustellung VZV: 24.05.2013

    Zahlung an Gläubiger: 27.05.2013 (auf Grund VZV?? :confused: )

    Antrag Eröffnung Inso-Verf: 25.06.2013


    Für die Rückschlagsperre wäre relevant, wann das "Guthaben" (??was wurde gepfändet??) entstanden ist. Es könnte sein, dass die Rückschlagsperre des § 88 InsO tatsächlich noch greift.

    Ansonsten würde ich meinen, dass hier eine Anfechtung wegen Inkongruenter Deckung gewollt ist.

  • ...und wenn die Bank von sich aus - ohne Mitwirkung des Schuldners - bereits auf das VZV gezahlt haben sollte, käme zusätzlich und vorrangig noch die Bank als solventer Anspruchsgegner in Betracht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...und wenn die Bank von sich aus - ohne Mitwirkung des Schuldners - bereits auf das VZV gezahlt haben sollte, käme zusätzlich und vorrangig noch die Bank als solventer Anspruchsgegner in Betracht.


    :nixweiss:

    Die Fragen blieben ja offen: Wer war Drittschuldner, gab´s einen PFÜB, was ist gepfändet worden.

    Hätte ich auch gern noch gewusst, aber scheint uns nix anzugehen. ;)

  • Die Fragen blieben ja offen: Wer war Drittschuldner, gab´s einen PFÜB, was ist gepfändet worden.

    Hätte ich auch gern noch gewusst, aber scheint uns nix anzugehen. ;)

    Ohnehin wird nicht ganz klar, was ein Steuerberater mit Brühwürfelhintergrund für ein Problem mit einer Anfechtungsklage haben könnte...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Schuldner hat die Steuerberatergebühren nicht bezahlt und der Steuerberater hat versucht, seine Vergütung beizutreiben.

    Obgleich ich sehr oft die Erfahrung mache, dass Steuerberater ihre Forderungen gern verjähren lassen. Rechnungen von vor 5 Jahren sind schlecht bei ´ner Anmeldung. :D

  • Also Brühwürfelhintergrund halte ich für übertrieben, bin auch Rechtsbeistand und seit ca. 30 Jahren im Konkurs- bzw. nun im Insolvenzrecht tätig. PFÜB lag vor, gepfändet wurde das Bankguthaben. Trotzdem hat mir Eure Hilfe weitergebracht. Hoffe auch weiterhin auf Infos. Es ging auch nicht um meine Gebühren.

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