gemeinschaftliches Testament und dann kam die Scheidung

  • Moin, nur mal zu meinem Verständnis:

    Ich habe hier ein notarielles gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vorliegen.

    Die Erbeinsetzung lautet:

    „1. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

    2. Zu Erben nach dem Tode des Überlebenden von uns setzen wir unsere 4 Kinder gleichanteilig ein.“

    4 Jahre später wird die Ehe geschieden, Scheidungsurteil liegt mir vor.

    Die Ehefrau heiratet neu und verstirbt. Ihr neuer Ehemann will einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragen.

    Meine Frage: Ist das gemeinschaftliche Testament, welches ja nicht zurückgenommen wurde, durch die Scheidung komplett unwirksam?

    Oder nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung und damit wären die Erben der Ehefrau ihre 4 Kinder aufgrund testamentarischer Erbeinsetzung?

    Falls das Testament komplett unwirksam ist, muss ich es eröffnen und wenn ja, wem schicke ich es zu und wer trägt die Kosten?

    Danke fürs antworten!

    Euer Döner

  • Grundsatz aus § 2268 Abs. 1 BGB: Die Verfügung ist insgesamt unwirksam bei Ehenichtigkeit oder Auflösung.

    Ausnahme aus § 2268 Abs. 2 BGB: Wenn anzunehmen ist, dass die (oder einzelne) Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden, bleiben sie insoweit wirksam.

    Es handelt sich also um eine einzelfallbezogene Prüfung, die jedoch erst im Erbscheinsverfahren vorzunehmen ist. Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Verfügung beruft, hat die Gründe für die Wirksamkeit darzulegen.

    Die Eröffnungsunterlagen sind an die Kinder und den Witwer als gesetzliche Erben zu übersenden, an den geschiedenen Exehegatten ebenfalls, da testamentarisch eingesetzt.

    Beste Grüße

  • Danke fürs antworten, ich sehe gerade, das gemeinsame Testament wurde zu DDR Zeiten errichtet, die Ehe wurde ebenfalls zu DDR Zeiten geschieden.
    Der 1. Erbfall war aber erst jetzt.

    § 2268 BGB dürfte damit nicht gelten. :confused:


    Dann gilt halt § 392 Abs. 3 ZGB-DDR: "Das gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, wenn es nach den Absätzen 1 oder 2 widerrufen wird oder wenn die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine Aufklärung tritt erst ein, wenn man berücksichtigt, welches Recht anzuwenden ist. Das ist hier nicht eindeutig, weil die ehemalige DDR auch schon vor dem Inkrafttreten des ZGB bestanden hat und sich bei vor dem 01.01.1976 errichteten Testamenten weitere Fragestellungen im Hinblick auf die Überleitung in das ZGB ergeben.

    Ansonsten sollte man vielleicht einmal § 235 § 2 EGBGB bemühen. Oft findet sich die Lösung nämlich im Gesetz, wenn auch vielleicht nicht im BGB, sondern anderenorts und dort irgendwo "ganz hinten".

    Im Übrigen kann man schon erwarten, dass ein DDR-Bezug von vorneherein im Sachverhalt zum Ausdruck gebracht wird.

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