Erblasser stand unter Betreuung, NL-Pflegschaft bis zur Erteilung des Erbscheins?

  • Hallo,

    meine Erblasserin stand unter Betreuung. Sie hinterlässt ca. 50.000,00 €. Betreuer war ein Rechtsanwalt. Das Nachlassverfahren wird wohl streitig werden, weil die Betroffene bei Errichtigung des notariellen Testaments nicht mehr testierfähig war. Würdet ihr in diesem Fall bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahrens eine Nachlasspflegschaft anordnen?
    Es dürfte aber nicht anzunehmen sein, dass eine Berufbetreuerin mit dem Geld durchbrennt... Wie handhabt ihr das? Die Betreuung endet mit dem Tod.

  • Für den Betreuer gilt nach der Beendigung der Betreuung, dass er Schlussrechnung zu legen hat bzw. nach § 1890 BGb verfahren muss. Er kann und darf nicht weiter verwalten!

    Ist nun unklar, wer von verschiedenen Erben letztlich tatsächlich Erbe geworden ist, ist dies ein klassischer Fall des § 1960 BGB in Bezug auf "ungewiss wer Erbe wird". Sonnenklar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Sache ist doch die, dass der testamentarische Erbe mit dem notariellen Testament ohne Erbschein frei verfügen könnte. Wenn also die Eröffnung gelaufen, die Abschriften und Protokolle raus sind, besteht schon eine gewisse Gefahr für den Nachlass, so dass man zu einem Sicherungsbedürfnis kommen kann.

  • Das ist egal. Auch wenn es nur ein handschriftliches Testament wäre, besteht grundsätzlich ein Sicherungsbedürfnis, wenn der Betreuer den Nachlass nicht herausgeben kann, weil es widerstreitende Erbeninteressen bzw. unbekannte Erben gibt.

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  • Ich sehe nicht den Sinn darin eine kostenträchtige Nachlasspflegschaft einzurichten, wenn der Betreuer zB für die unbekannten Erben hinterlegen könnte und sonst nix da ist.

  • Der Streit über die Wirksamkeit oder Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist ein "klassischer" Fall für eine Nachlasspflegschaft (OLG Köln FamRZ 1989, 435; BayObLG FamRZ 1996, 208; OLG München Rpfleger 2006, 17; OLG Frankfurt ZEV 2012, 417/423; LG Gießen Rpfleger 2007, 665).

    Da zur Verfügung über die Nachlassgelder nach Sachlage in jedem Fall ein Erbschein benötigt wird und zudem die Gefahr droht, dass der im fraglichen Testament Bedachte unter Gebrauch der Testamentseröffnungsunterlagen über den Nachlass verfügt, steht auch das Sicherungsbedürfnis außer Frage.

    Die Hinterlegung ist keine Lösung, sondern sie verschiebt das Problem nur auf eine andere Ebene. Im Übrigen ist die Hinterlegung ohnehin das falsche Mittel, wenn klar ist, dass ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden wird.

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