Grundsätzliches zum Zwangsgeldverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich bin ja erst seit kurzem dabei und zum Glück noch nicht in die Verlegenheit gekommen, gegen irgendwelche Erben Zwangsgelder anzudrohen oder gar festzusetzen, aber jetzt ändert sich das offenbar... :mad:

    Daher habe ich mal eine grundsätzliche Frage:

    § 82 S. 1 GBO spricht davon, dass das GBA dem Eigentümer die Verpflichtung "auferlegen" soll, den Berichtigungsantrag zu stellen und die entsprechenden Nachweise zu beschaffen. Ähnlich sieht es auch § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG, der die Festsetzung eines Zwangsgeldes davon abhängig macht, dass der wahre Eigentümer "auf Grund einer gerichtlichen Anordnung" verpflichtet ist. Abs. 2 geht dabei offenbar davon aus, dass diese Anordnung eine "Entscheidung" ist.

    Wie handhabt ihr das? Ordnet ihr die genannten Verpflichtungen erst durch förmlichen Beschluss an (unter Hinweis auf ein mögliches Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 2 FamFG), bevor ihr dann später das Zwangsgeld festsetzt? Wenn ja: Wie sieht so ein Beschluss im Tenor genau aus? Oder genügt als "Anordnung" schon, dass "normale" formlose Aufforderungsschreiben aus SolumSTAR? Irgendwie bin ich mir da nicht so ganz drüber im Klaren...:confused:

    Und wie sieht das mit Rechtsmitteln gegen den Verpflichtungsbeschluss bzw. das Verpflichtungsschreiben aus?

    Wäre für ein paar kurze Hinweise dankbar! :)

    Grüße,

    Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Eine Androhung des Zwangsgeldes, wie sie noch nach § 33 Absatz 3 Satz 3 FGG vorgesehen war, ist nicht mehr erforderlich. Nach § 35 Abs. 2 FamFG bedarf es lediglich eines Hinweises auf die Folgen der Zuwiderhandlung. Dieser Hinweis ist als verfahrensvorbereitende Maßnahme einer späteren Endentscheidung, nämlich einer etwaigen weiteren Zwangsgeldfestsetzung, gem. § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (OLG München, FGPrax 2010, 122; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012, XII ZB 417/11). Ich verbinde diesen Hinweis mit der Aufforderung, die Antragstellung vorzunehmen und dazu den erforderlichen Erbnachweis vorzulegen.

    Text etwa:

    Sehr geehrte/r….

    wie in den Bezugsschreiben mitgeteilt, ist im Grundbuch von …… die im Betreff genannte Erblasserin …..als Eigentümerin der Grundstücke Fl. st. Nrn., ....ar; eingetragen.

    Das Nachlassgericht hat uns mitgeteilt, dass Sie als Miterbe in Frage kommen.

    Um die Grundbuchberichtigung vornehmen zu können, benötigt das Grundbuchamt einen Erbnachweis (§ 35 der Grundbuchordnung).

    Ich bitte Sie daher nochmals, den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbnachweis (notariell beurkundete letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) nebst Eröffnungsprotokoll, je in vom Nachlassgericht beglaubigter Abschrift, oder Erbscheinsausfertigung) zu beschaffen.

    Dazu müssten Sie beim Nachlassgericht …………., Az: …..

    einen Antrag auf Erteilung eines Erbnachweises stellen.

    Um die weitere Veranlassung und Erledigung bitte ich nunmehr bis zum: ………………

    besorgt zu sein.

    Rein vorsorglich weise ich daraufhin, dass ich die Verpflichtung des Erben (jedes Miterben einzeln) zur Grundbuchberichtigung und damit zur Vorlage des Erbnachweises ggf. durch Auferlegung von Zwangsgeldern nach § 35 FamFG durchzusetzen habe. Eine Kopie dieser Bestimmung füge ich bei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Nach Fristablauf ist durch Beschluss zu entscheiden. S. Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 35 RN 19.

    In RN 20 ist ausgeführt:
    [TABLE='width: 29%']

    [tr][td][/td][/tr]


    [/TABLE]
    „Nach Abs. 5 ist gegen Beschlüsse, durch die Zwangsmaßnahmen (einschließlich solcher nach Abs. 47)) angeordnet werden, die sofortige Beschwerde nach §§ 567 bis 572 ZPO statthaft. Diese ist entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen bei dem vollstreckenden Gericht oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen (zur Form s. § 569 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsgeld muss dieses gem. § 567 Abs. 2 ZPO (auch nach ggf. erfolgter Teilabhilfe) mehr als 200 Euro betragen.1) Die Beschwerde hat gem. § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung. Das erstinstanzliche Gericht hat gem. § 572 Abs. 1 ZPO zunächst über die Abhilfe zu entscheiden. Hilft es nicht ab, legt es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor (zur sachlichen Zuständigkeit s. § 87 Rz. 14). Das Beschwerdegericht entscheidet gem. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter.2) Wird die zu erzwingende Handlung oder Unterlassung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommen, so kann der Zweck des Zwangsmittels nicht mehr erreicht werden (s. Rz. 8) und ist der Beschwerde daher durch das erstinstanzliche Gericht abzuhelfen oder der angefochtene Beschluss durch das Beschwerdegericht aufzuheben, wobei es bei der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 getroffenen Kostenregelung verbleibt.3)“

    Muster etwa
    (soeben entworfen….:)):

    Sehr geehrter …..

    mit den im Betreff genannten Schreiben sind Sie gemäß § 82 GBO aufgefordert worden, die Grundbuchberichtigung zu beantragen und den hierzu erforderlichen Erbnachweis vorzulegen. Zugleich wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, zur Befolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld festzusetzen. Weder ist bislang ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, noch ist der Erbnachweis vorgelegt worden.

    Da nach der Neuregelung der Zwangsmittel in § 35 FamFG die Androhung von Zwangsgeld als Vorstufe der Festsetzung nicht mehr in Betracht kommt, ist mithin sogleich das Zwangsgeld nach § 35 FamFG festzusetzen.

    Es ergeht daher folgender

    Beschluss:


    Gemäß § 35 FamFG wird zur Befolgung der o. a. Anordnung

    [INDENT=3]ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- €
    [/INDENT]


    [INDENT=3]
    [/INDENT]
    gegen Sie festgesetzt. Zugleich werden Ihnen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Gleichzeitig wird Ihnen eine neue Frist zur Erledigung

    [INDENT=3]bis zum …………
    [/INDENT]


    gesetzt.

    Halten Sie auch diese Frist nicht ein, kann gegen Sie

    [INDENT=2]ein weiteres Zwangsgeld


    [/INDENT]


    festgesetzt werden (§ 35 FamFG); es sind Ihnen dann erneut die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Durch die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes wird die Festsetzung weiterer Zwangsgelder nicht ausgeschlossen. Lediglich das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000,-- € nicht übersteigen (§ 35 Absatz 3 Satz 1 FamFG).

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diese Entscheidung findet die befristete Beschwerde statt. Sie kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts …. oder der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in ….. ……straße, ……. eingelegt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (2. Mai 2014 um 11:30) aus folgendem Grund: Auslassungsversehen korrigiert

  • Hallo,

    mich würde mal das weitere Verfahren interessieren.

    Nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses kommt es dann die Vollstreckung.

    Vollstreckungsbehörde ist das Gericht, dass die Festsetzung angeordnet hat und Einziehungsbehörde ist die Gerichtskasse.
    Stell ich dann das festgesetzte Zwangsgeld einfach zum Soll und die LOK erledigt den Rest?! Da zur wiederholten Festsetzung aber immer erst Vollstreckung des vorherigen Zwangsgelds erledigt sein muss, müsste mir diese erst den Erhalt des Geldes mitteilen, was ich bei einer Sollstellung grds nicht erhalte...

    und hat jmd schon einmal Maßnahmen nach §§ 35 IV FamFG anordnen müssen?
    wie läuft dies denn in der Praxis ab?!

  • Hallo,

    mich würde mal das weitere Verfahren interessieren.

    Nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses kommt es dann die Vollstreckung.

    Vollstreckungsbehörde ist das Gericht, dass die Festsetzung angeordnet hat und Einziehungsbehörde ist die Gerichtskasse.
    Stell ich dann das festgesetzte Zwangsgeld einfach zum Soll und die LOK erledigt den Rest?! Da zur wiederholten Festsetzung aber immer erst Vollstreckung des vorherigen Zwangsgelds erledigt sein muss, müsste mir diese erst den Erhalt des Geldes mitteilen, was ich bei einer Sollstellung grds nicht erhalte...

    und hat jmd schon einmal Maßnahmen nach §§ 35 IV FamFG anordnen müssen?
    wie läuft dies denn in der Praxis ab?!

    Nicht für Zwangsgeld, das vollstreckt das Gericht selbst.
    Nein, die LOK ist bei Zwangsgeld raus.
    §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Guten Morgen, ich habe gegen den Erben (GB-Berichtigungsantrag gestellt, Erbnachweis fehlt) ein Zwangsgeld festgesetzt, sofortige Beschwerde kam, OLG hat mich aber bestätigt. Nun steh ich vor der Vollstreckung und habe Probleme: Bei dem Erben handelt es sich um einen "Behördenverweigerer", wenn man da so sagen kann. Er ist nicht gemeldet, bezieht keine SGB-Leistungen, keiner weiß, wovon er lebt und hat - nach Aussage der Stadtkasse und dem Inhalt der NL-Sachen - kein eigenes Konto und seine Klingel ist auch nicht beschriftet. Grundbesitzabgaben werden lt. Auskunft der Stadt bar bezahlt, es bestehen allerdings auch Rückstände.
    Wenn ich den GV nun beauftrage zur Abnahme der VAK ggf. mit HB, dann wird der Schuldner doch bestimmt gegen ZU zum VAK-Termin geladen. Kann ohne Klingel- und Briefkastenbeschriftung eigentlich zugestellt werden? Bringt es was, wenn ich in den GV-Auftrag rein schreibe, dass der Schuldner tatsächlich dort wohnhaft ist, auch wenn die Klingel nicht beschriftet ist? Oder mach ich mir zu viele Gedanken und sollte den GV einfach mal los schicken und abwarten, was passiert...?
    Bin für jeden Tipp dankbar!
    Viele Grüße

  • Guten Morgen, ich habe gegen den Erben (GB-Berichtigungsantrag gestellt, Erbnachweis fehlt) ein Zwangsgeld festgesetzt, sofortige Beschwerde kam, OLG hat mich aber bestätigt. ...
    Wenn ich den GV nun beauftrage zur Abnahme der VAK ggf. mit HB, dann wird der Schuldner doch bestimmt gegen ZU zum VAK-Termin geladen. Kann ohne Klingel- und Briefkastenbeschriftung eigentlich zugestellt werden? ...

    Du hast ja den mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Festsetzungsbeschluss zustellen müssen und auch zugestellt, sonst wäre es wohl kaum zur Beschwerdeentscheidung durch das OLG gekommen. Also wird die jetzt anstehende Zustellung in gleicher Weise erfolgen können.

    Allerdings frage ich mich, inwieweit Dir die VAK in der Sache weiterhilft.

    Zur GB-Berichtigung liegt der Antrag bereits vor; es fehlt aber der Erbnachweis. Je nach Höhe der rückständigen Grundbesitzabgaben könnte der aber auch von der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde für die Verwaltungsvollstreckung nach § 792 ZPO erlangt werden (Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 792 RN 1 unter Zitat BayObLG NJW-RR 2002, 440; Zweibrücken DNotZ 2006, 929 = FamRZ 2007, 160; LG München I FamRZ 98, 1067). Siehe dazu auch diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1024149

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe nun auch mal eine grundsätzliche Frage zum Zwangsgeld.
    Grundsätzlich handelt es sich ja um ein Beugemittel. Wie geht ihr denn vor, wenn der Erbe das Zwangsgeld bezahlt hat und nach Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nunmehr den Berichtigungsantrag einreicht. Zahlt ihr das Zwangsgeld zurück? Die Kommentierungen sind da leider etwas vage. Im GBO Meikel, 11. Aufl., § 82 GBO Rn. 53 steht zB, dass es aufzuheben ist, wenn durch Veränderung der Umstände der Grund nachträglich weggefallen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Aufhebung zB wegen Erfüllung vor "Gebrauch" des Zwangsgeldbeschlusses erfolgen muss. Die angegebenen Quellen bringen mich leider nicht voran.

  • Gezahlte oder beigetriebene Zwangsgelder zahle ich nicht zurück. Ich hebe einen Zwangsgeldbeschluss nur auf, wenn der Verpflichtete vor Zahlung oder Beitreibung erfüllt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich häng mich hier mal ran: Wenn ich den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher versende, was füge ich als Anlage, also als Titel, bei? Füge ich eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses bei oder erteilt die Geschäftsstelle für die Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung? Und wie weise ich die erfolgte Zustellung nach? Wird die Zustellungsurkunde mit meinem Beschluss verbunden? Fragen über Fragen … für Antworten wäre ich wirklich dankbar.

  • Ich häng mich hier mal ran: Wenn ich den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher versende, was füge ich als Anlage, also als Titel, bei? Füge ich eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses bei oder erteilt die Geschäftsstelle für die Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung? Und wie weise ich die erfolgte Zustellung nach? Wird die Zustellungsurkunde mit meinem Beschluss verbunden? Fragen über Fragen … für Antworten wäre ich wirklich dankbar.


    Es wird vermutlich das beigefügt, was du verfügt hast. ;) Bei Nutzung einer vollstreckbaren Ausfertigung hast du kein Problem mit dem Nachweis der Zustellung.

  • Das richtet sich nach dem JBeitrG.

    Kein Zustellungsnachweis nötig, keine Klausel.

    Einfach Auftrag an den GV. Abschrift des Zwangsgeldbeschlusses würde ich beifügen.

    Ebenso.
    Eine begl. Abschrift des Beschlusses sollte beigefügt werden.

  • Die Abschrift des Zwangsgeldbeschlusses wird hier für notwendig gehalten, damit der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ggf. einstellen kann, wenn die Auflage erfüllt wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zwangsgeld wegen fehlendem Antrag auf GB-Berichtigung und Vorlage des Erbscheines alt. eidesstattliche Versicherung wurde festgesetzt und gezahlt. Erneute Erinnerungen, erneute Zwangsgeldfestsetzung, erneute Zahlung. Wie komm ich da weiter? Notarielles Testament liegt vor, Sohn ist Alleinerbe. Jedoch der Zusatz: Sollte ich (Erblasserin) aus meiner zweiten Ehe noch weitere Kinder hervorgehen, so sind dieselben Erben zu gleichen Teilen.

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