Testament nach Erbvertrag

  • Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.

    In einem notariellen Erbvertrag haben sich Tante und Nichte gegenseitig zur Voerbin eingesetzt. Der Erbvertrag enthält den Zusatz, dass die Verfügungen diesbezüglich vertragsmäßig getroffen wurden.

    Zu Nacherben hat die Nichte im Erbvertrag zur einen Hälfte A, B und C zur anderen Hälfte D eingesetzt.

    Hinsichtlich der Erbeinsetzung des A, B und C hat sich die Nichte "vorbehalten, die Anteile dieser zu ändern oder einen ganz auszuschließen."

    Hinsichtlich der Erbeinsetzuing des D hat sie sich "vorbehalten, diese Bestimmung zu ändern."

    Die Tante verstirbt. Danach setzt die Nichte in einem notariellen Testament E zu Ihrer "Alleinerbin" ein.

    1) Ist E nun Vorerbin und sind Nacherben die vorgenannten A, B, C, und D?

    2) Wie weit hinaus müssen die gesetzlichen Erben ermittelt und benachrichtigt werden?

    3) Wie erfolgt die Benachrichtigung der Nacherben?

  • :gruebel: Die Sachverhaltsdarstellung ist ziemlich konfus.

    Auf welchen Erbfall beziehen sich eigentlich Deine Fragen?
    Nur Tante oder nur Nichte oder beide?
    Was sagt der Erbvertrag bezüglich der Ersatzerben aus? Sind die Nacherben als Ersatzerben eingesetzt?

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (2. Mai 2014 um 16:33) aus folgendem Grund: Habe Nichte und "E" verwechselt.

  • Da die Tante zuerst verstorben ist und Tante und Nichte sich vertragsmäßig gegenseitig zu Vorerben eingesetzt haben, ist die Vorerbin nach der Tante selbstredend die Nichte.

    Die im Erbvertrag ergänzend scheinbar nur durch die Nichte (und wohl nicht vertragsmäßig) vorgenommene Nacherbenbestimmung mit Änderungsvorbehalt ist für den Eintritt des Erbfalls der Tante nicht relevant.

    Es ist fraglich, ob der Änderungsvorbehalt bezüglich der Nacherbeneinsetzung im Erbvertrag überhaupt eine rechtliche Wirkung auf das nach dem Eintritt des Vorerbfalls (Tod der Tante) von der Nichte errichtete notarielle Testament (in dem sie als Alleinerbin E eingesetzt hat) entfaltet; und ob der Änderungsvorbehalt nach dem derzeitig vorgetragenen Sachverhalt überhaupt Sinn macht. :)
    Denn die Nacherbenbestimmung von der Nichte im Erbvertrag wurde scheinbar nicht vertragsmäßig vorgenommen, ist insoweit also als einseitige Verfügung zu werten, vgl. § 2299 BGB. Wäre diese der Fall, hätte die Nichte wirksam als ihre Alleinerbin E eingesetzt.

    Um hier jedoch konkrete Ausführungen machen zu können, ist die von uschi aufgeworfene Frage, ob der Inhalt des Erbvertrags vollständig wiedergegeben wurde und ob die Nacherbenbestimmung(en) vertragsmäßig getroffen wurden, zu beantworten.

    Vorher ist eine abschließende Beantwortung der Fallfrage nicht möglich.


    Beste Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Schirmacher (2. Mai 2014 um 16:36) aus folgendem Grund: Nachtrag gelöscht


  • Nachtrag zu uschi:

    Es ist für mich nicht ersichtlich, warum E Vorerbin geworden sein sollte. Die gegenseitige Vorerbeneinsetzung wurde vertragsmäßig vorgenommen, ein Änderungsvorbehalt liegt dafür weder ausdrücklich noch konkludent (jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand) vor.

    Danke für den Hinweis. Habe Nichte für "E" gehalten und nicht bemerkt, dass es die Erbin aus dem Testament ist:oops:.

  • Ergänzung:

    Meine Fragen beziehen sich auf den jetzigen Tod der Nichte. Die Vorerbin der Nichte (deren Tante) ist ja bereits verstorben.

    Die Einsetzung der Nacherben durch die Nichte wurde vertragsmäßig getroffen.

  • Ergänzung:

    Meine Fragen beziehen sich auf den jetzigen Tod der Nichte. Die Vorerbin der Nichte (deren Tante) ist ja bereits verstorben.

    Die Einsetzung der Nacherben durch die Nichte wurde vertragsmäßig getroffen.

    :gruebel: Bei der Nichte kann es keine Nacherben geben, da es durch das Vorversterben der Tante auch keine Vorerbin gibt. Jetzt ist zu prüfen, was der Erbvertrag für diesen Fall sagt - sind die Nacherben auch die Ersatzerben, ist auch die Ersatzerbeinsetzung bindend?

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