Gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft

  • Ja, mal wieder das schon bekannte Problem eines Erbvertrags mit gegenständlich beschränkter Vor- und Nacherbfolge.

    Um es grob zu umreißen:

    In einem Übertragungs- und Erbvertrag überträgt der Ehemann 1/2 Anteil an einem Grundstück auf seine Frau und es wird folgendes erbvertraglich geregelt.

    1. bzgl. des Grundstücks xy setze sich die Erschienenen zu Alleinerben ein. Der Überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.
    2. Nacherben sind die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen.
    3. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode des Vorerben.
    4. Im Falle der Scheidung geht der Anteil der Ehefrau auf den Ehemann als Vorerben über
    5. Bei Wiederverheiratung der Ehefrau tritt ebenfalls der Nacherbfall ein.
    6. Die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch wird bewilligt und beantragt

    Verstorben ist nun der Ehemann (keine Scheidung).

    Ich dachte zunächst an eine Lösung über §§ 2100, 2110 BGB, jedoch kam dann auf, dass es noch ein weiteres bebautes Grundstück mit nicht unerheblichen Wert gibt, aus dem auch Mieteinnahmen auf ein Konto gehen. Ich kann mich daher nicht so wirklich mit einem Vorausvermächtnis für die Ehefrau anfreunden.
    Sinn der Regelung sollte ausschließlich sein, dass im Erbvertrag genannte Grundstück, welches originär aus der Familie des Erblassers stammt, dauerhaft in der Familie zu halten. Sonstiges sollte erbrechtlich nichts geregelt werden.

    Ich stehe jetzt etwas auf dem Schlauch, wie man die angedachten Rechte der Kinder vernünftig sichert.

  • 1. bzgl. des Grundstücks xy setze sich die Erschienenen zu Alleinerben ein. Der Überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.


    AAAAAAAARGH! :mad: "Übertragungs- und Erbvertrag", allein das bringt micht schon leicht aus der Fassung, aber die "gegenständlich beschränkte Erbeinsatzung in notarieller Urkunde :eek: kann ja wohl echt nicht wahr sein.

    Das rettet man entweder über die Auslegung als Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB), oder man rettet es gar nicht, da etwas rechtlich unmögliches angeordnet ist. Der Ausweg über "Vor- und Nacherbschaft für alles" ist ja wohl angesichts des mitgeteilten Vermögens und des eindeutigen Wortlauts verschlossen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das rettet man über § 2110 Abs. 2 BGB, indem der gesamte übrige Nachlass dem Vorerben als Vorausvermächtnis zugewendet ist bzw. man braucht es gar nicht zu "retten", weil das Gesetz diese Konstruktion ausdrücklich zulässt.

    Aber das setzt natürlich voraus, dass die Ehefrau insgesamt Alleinerbin ist und nicht nur für einen konkreten Nachlassgegenstand, ganz abgesehen davon, dass nach dem Sachverhalt nicht klar ist, ob der erstverstorbene Ehemann noch Hälfteeigentümer des besagten Grundbesitzes war. Es ist nur die Rede davon, dass er einen Hälfteanteil an seine Ehefrau übertragen hat, aber nicht davon, wem die andere Hälfte gehört - falls dies die Ehefrau ist, ist sie Alleineigentümerin und die Nacherbschaftsanordnung ist für den Nachlass des Ehemannes ohnehin obsolet.

    Ich bitte, diesen letztgenannten Punkt noch klarzustellen.

    Dass hier ein in erbrechtlicher Hinsicht völlig ahnungsloser Notar am Werk war, steht außer Frage. Schon alleine die "Bewilligung" des Nacherbenvermerks muss man sich auf der Zuge zergehen lassen.

  • Nein, es gibt ansonsten keine weiteren letztwilligen Verfügungen und es gibt 3 gemeinsame, erwachsen Kinder.

  • Danke, so wollte ich das ganze auch handhaben...bis sich plötzlich herausgestellt hat, dass der Ehemann doch die Scheidung eingereicht hatte aber vor Scheidung verstorben ist (Scheidungsvoraussetzungen lagen jedoch vor). :wall:

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