"Einziehung" des Zeugnisses der fortgesetzten Gütergemeinschaft?

  • "Mit Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird das erteilte Zeugnis von selbst kraftlos. Eine „Einziehung“ oder Kraftloserklärung iSv § 2361 BGB findet daher nicht statt. Jedoch ist das Zeugnis aus dem Verkehr zu ziehen und vom Nachlassgericht zum Akt zurückzufordern."

    Zitat aus: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. A., Rn. 4.373

    Das Zeugnis wurde damals zu Händen der überlebenden Ehefrau erteilt. Da diese jetzt nachverstorbenen ist, ist das Zeugnis "zum Akt zurückzufordern". Der Erbe der Ehefrau (= Sohn der Ehefrau) beantwortet entsprechende Bitten des Nachlassgerichts nicht.

    Da keine Zwangsmittel gegeben sind und das Zeugnis ja von selbst kraftlos wird, kann doch das Nachlassgericht mangels anderer Möglichkeiten und wegen fehlender Notwendigkeit auch ohne Zurückreichung die Akte jetzt trotzdem einfach weglegen, oder?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (5. Dezember 2014 um 08:19)

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