Wohnungsaufhebung durch Betreuer mit nachträglichem Einverständnis Betroffener

  • Hallo, mache zwar schon seit 25 Jahren Betreuung, aber solch ein Fall kam mir bisher zumindest noch nicht auf den Tisch.

    Fall:
    Betreuer (Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Betreuungsrecht) hat am 24.02.2014 mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Die Aufhebung des Mietvertrags hat der Betreuer dem Betreuungsgericht nicht angezeigt. Auch hat er eine Genehmigung (nach § 1907 BGB) formell auch nicht beantragt.

    Am 17.03.2014 hat der Betroffene (gegenüber dem Betreuer) schriftlich erklärt, mit dem Aufhebungsvertrag vom 28.02.2014 einverstanden zu sein.

    Der Betroffene stirbt am 12.04.2014.

    Im Rahmen der Schlussrechnungslegung legt der (nunmehr ehemalige) Betreuer nunmehr u.a. den Aufhebungsvertrag und die "Genehmigungserklärung" des zwischenzeitlich verstorbenen Betroffenen vor.

    Fragen:

    Ich ging bisher immer davon aus, dass ein Betreuerhandeln im Zusammenhang mit der Kündigung von Wohnraum des Betroffenen bzw. mit der Aufhebung eines entsprechenden Mietvertrags stets der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1907 BGB bedarf, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene und der Betreuer (d.h. beide) die Kündigung erklären bzw. den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Deshalb habe ich bisher die Meinung vertreten, dass es hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses (Vermeidung der Erforderlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung) nichts bringt, wenn der Betroffene die Kündigung bzw. den Aufhebungsvertrag mitunterschreibt bzw. der Betreuer die Kündigung bzw. den Aufhebungsvertrag mitunterschreibt. In beiden Fällen ist m.E. die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich.

    Im vorliegenden Fall ist das Betreuungsverfahren mit dem Tode des Betroffenen beendet. Meines Erachtens kann ein Genehmigungsverfahren nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr durchgeführt werden. Liege ich hier richtig? Die weiteren Entscheidungen liegen m.E. grundsätzlich in der Hand der Erben (die im vorliegenden Fall noch nicht ermittelt sind).

    Die Folge der Nichterteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1907 BGB wäre, dass der Mietvertrag "rechtlich" noch besteht.

    Nachdem ich zugleich Nachlassrichter für den vorgenannten Sterbefall bin und sicherungswürdiger Nachlass vorhanden ist, habe ich Nachlasspflegschaft angeordnet (ehemaliger Betreuer ist nicht der nunmehr bestellte Nachlasspfleger). Muss nunmehr der Nachlasspfleger das Mietverhältnis "nochmals" beendigen (und damit evtl. schlafende Hunde wecken)? M.E. rechtlich gesehen ja, oder?

    Ich denke, letztendlich liegt die Verantwortung beim Nachlasspfleger.

    Vielleicht äußert sich ja auch ein im Forum Nachlass mitwirkender Nachlasspfleger zu dem Fall.

  • Ein Mietvertrag kann aufgelöst werden durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag
    1. durch den Betroffene selbst, wenn er dazu noch in der Lage ist (sein Handeln tatsächlich versteht / geschäftsfähig ist) und dies auch selbst tut => In dem Fall ist keine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, weil das Gericht ja nicht Handlungen des Betroffenen genehmigt sondern nur Handlungen des Betreuers zum Schutz des Betroffenen.
    2. durch den Betreuer, dann ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

    Im vorliegenden Fall gibt es zwei Dinge zu beachten:
    1. kann eine Genehmigung nach Beendigung des Betreuungsverfahrens nicht mehr erteilt werden und
    2. hatte der Betroffenen sein "Einverständnis zum Aufhebungsvertag" nur seinem Betreuer gegenüber erklärt. Er hätte aber selber den Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen müssen.

    Damit wurde der Auhebungsvertrag nicht wirksam geschlossen. Die Erben treten in den noch bestehenden Mietvertag ein. Und wenn diese momentan nicht ermittelt sind, hat der Vermieter das Nachsehen.
    Soweit die Theorie. (In der Praxis wird das i.d.R. unkompliziert gelöst.)

    Wie es jetzt nachlasstechnisch weiter geht, weiß ich nicht.
    Weil deine Frage aber genau auf den Nachlassbereich zielt, verschiebe ich das mal in das Nachlass-Unterforum, weil du ansonsten von dort eher keine Antworten bekommen wirst.

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