Vollstreckung durch Finanzamt und Kosten

  • Hallo,

    hier meine Frage:

    Wenn das Finanzamt die Zwangsvollstreckung beantragt hat,
    wem stellt Ihr dann die Kosten des Anordnungsbeschlusses zum Soll?

    Vor allem im Hinblick auf § 4 KostVfg.


    Bisher wurden diese dem Schuldner zum Soll gestellt, mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 4 KostVfg.,
    dass er diese Kosten anmelden kann.

    M.E. müssten die Kosten aber dem Finanzamt aufgeben werden nach § 4 Abs. 4 i.V. m. Abs. 3 KostVfg.

    Vielen dank für Eure Mithilfe.


    Gruß, Europa

  • Das Finanzamt ist (zumindest in meinem Bundesland) als Behörde des Landes kostenbefreit. Eine Sollstellung gegen das Finanzamt kann also nicht erfolgen.
    Der Schuldner haftet für die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, § 788 ZPO. Daher erfolgt eine Sollstellung gegen ihn.
    Schuldner haben die Eigenschaft, nicht zu zahlen. Weil die Landesjustizkasse (oder die entsprechende Behörde, die für die Einziehung der Gerichtskosten zuständig ist) also mit der Beitreibung der Anordnungsgebühr ihre liebe Not haben wird, weisen wir sie darauf hin, dass ein Fall des § 4 Abs. 4 KostVfg gegeben ist.

  • Der Kostenbeamte teilt hier die Kosten dem öffentlichen Gläubiger mit, damit er diese mit einziehen kann, z. B. bei Ablösung der Forderung. Eine Sollstellung gegen den Schuldner erfolgt nicht.
    Bei der Zwangsversteigerung werden die Kosten v. A. w. im Rang des Gläubigers berücksichtigt.

    Das entspricht zwar nicht der Kostenverfügung, spart aber bei der Kasse Arbeit und es werden nicht auch noch Kosten in Familiensachen zum K-Verfahren angemeldet (schon vorgekommen).
    Beschwert hat sich gegen dieses Verfahren noch keiner. Ob es rechtlich ganz sauber ist???

  • Ich würde hier gerne nochmal nachhaken und benötige insbesondere Hilfe, wie das in NRW gehandhabt wird: Das Finanzamt betreibt und ist selbstverständlich kostenbefreit. Gemäß § 4 Abs. 4 KostVfg. soll in dem Fall der Kostenbeamte (also ich) die Anforderung der Gebühr für die Anordnung nebst Auslagen nach § 25 KostVfg veranlassen. Demnach müsste ich jetzt also eine ganz "normale" Kostenrechnung fertigen und zum Soll stellen. Zum Soll stellen gegen wen? Gegen das Finanzamt? Das Land NRW? Den Vollstreckungsschuldner? Muss in die Kostenrechnung ein Hinweis, damit die Zentrale Zahlstelle Justiz (als zuständige Vollstreckungsbehörde in NRW) auf die notwendige Anmeldung der Kosten zum Verfahren aufmerksam wird?

  • Der Schuldner haftet für die Kosten gem. § 29 Nr. 4 GKG. Also gegen den Schuldner zum Soll.

    Im Übrigen zitiere ich aus einer Mail, die ich meinen KBs vor 2 Jahren schickte:
    ich weise für das Vorgehen bei der ersten Kostenrechnung (Anordnung/Beitritt) bei kostenbefreiten Gläubigern mit Blick auf § 4 KostVfg auf Ziff. 4.4.3 des IT ZVG Kosten-Handbuchs (hier zu finden: http://10.74.176.71/Kosten_Kostenbeamter.pdf?id=19.07.17 ) hin.
    Man kann die ZZJ auf diesem Wege schnell informieren und eine Anmeldung empfehlen.

  • Der Schuldner haftet für die Kosten gem. § 29 Nr. 4 GKG. Also gegen den Schuldner zum Soll.

    Im Übrigen zitiere ich aus einer Mail, die ich meinen KBs vor 2 Jahren schickte:
    ich weise für das Vorgehen bei der ersten Kostenrechnung (Anordnung/Beitritt) bei kostenbefreiten Gläubigern mit Blick auf § 4 KostVfg auf Ziff. 4.4.3 des IT ZVG Kosten-Handbuchs (hier zu finden: http://10.74.176.71/Kosten_Kostenbeamter.pdf?id=19.07.17 ) hin.
    Man kann die ZZJ auf diesem Wege schnell informieren und eine Anmeldung empfehlen.

    Vielen Dank, das ist sehr hilfreich! Mal angenommen, der Schuldner begleicht die Kostenrechnung (manchmal passieren ja verrückte Dinge), muss ich dann irgendwas veranlassen? Die Anmeldung der ZZJ wäre dann ja erledigt, nehme ich an.

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