Taschengeldparagraph

  • Zunächst mal ein frühes Hallo an die Gemeinde !

    Zu dem o.g. Thema gabs schon mal ein Threadchen, das aber von Kai 2012 geschlossen wurde , weil irgendein " schwarzer Opa" den zur Rechtsberatung missbrauchte.
    Muss also die Kiste mit diesen Fragen neu aufmachen :

    Wieviel darf ein Mündel ansparen, um sich z.B. ein Ei-Fon zu kaufen, damit der Kaufvertrag noch unter den Taschengeldparagraphen ( :wayne: : § 110 BGB ) fällt ?
    Anders gefragt : Ab welcher Summe bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ?

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (7. Mai 2014 um 09:04)

  • Ein mobiles Telefon gehört schon zum Leben. Ob es aber unbeding vom Apfel kommen muss? Nicht gerade ein Sonderangebot und die laufenden Kosten sind auch nicht zu verachten. Da wird vom Taschengeld nicht mehr viel bleiben.

  • Gilt der § 105 a BGB nicht nur für Betreute? („ein volljähriger Geschäftsunfähiger“)
    § 110 BGB wäre meiner Ansicht passender.

    Aus dem Studium meine ich mich zu erinnern, dass der Kaufpreis egal ist.
    Das Geld, das zur Begleichung verwendet wird, muss dem Minderjährigen nur vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sein.

    Wenn er den Kauf eines Ei-Fons also nicht ausgeschlossen hat…

    Ein Problem ist nur die monatliche Rechnung bei einem Vertrag, sowas fällt nie unter den Taschengeld §.

  • Die findigen Verkäufer haben folgende Masche entwickelt: Sie verleihen das auf sie selber angemeldete Gerät (nicht das Neueste) für einen Monat zu einem Preis von 39,95 incl. Flat. Die mündliche Zusage lautet: Wenn man 12 mal das Gerät geliehen hat, bekommt man es geschenkt. Der Vertrag wird jeweils nur für einen Monat geschlossen.

    Die Verkäufer/Verleiher treten als Kumpel auf, Werbung läuft nach dem Schneeballprinzip. Für jeden neuen Partner gibt es einen Rabatt beim nächsten Leihen.

  • Der Preis des Ei-Fons spielt beim § 110 BGB gar keine Rolle. Er ist anzuwenden wenn:

    1. Mitteln zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen
    Das kann das monatliche Taschengeld sein oder auch Geburtstagsgeld usw. Der gesetzliche Vertreter darf das Geld halt nur nicht gegeben haben, mit der Bemerkung "Aber kein Ei-Fon kaufen" oder halt auch "Dein Taschengeld darfste nur zum Sparen verwenden"
    Taschengeld nur zum Sparen geben ist zwar nicht sinnvoll aber möglich.
    Wenn die Oma ihrem Enkel jetzt Geld schenkt, dann ist der § 110 BGB anwendbar, wenn der gesetzliche Vertreter das Geld freigegeben hat ("Kauf dir was Schönes von dem Geld von der Oma").

    2. Minderjähriger muss die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben und zwar die Ganze. Vor dem "bewirkt" muss man sich ein -sofort- dazu denken. Das ist beispielsweise bei einem Zeitschriftenabo mit monatlicher Zahlungsweise nicht der Fall. Selbst wenn es pro Monat nur 1 € wäre. Selbiges ist eben problematisch, wenn das Handy über Vertrag laufen soll.
    Mit der Leihe, wie Moosi in Nr. 3 erzählt ist es vermutlich anders, da sich der Minderjährige immer nur für einen Monat bindet, Geld zahlt und das Ding behalten darf. Aber mit dem Leih-Fon hab ich vorher auch noch nicht gehört....


    Gilt nur für Minderjährige von 7-17, nicht für U7, die WE ist von Anfang an nichtig.
    So gibt es aber keinen Höchstbetrag.
    Wäre ja auch schwierig, Kind A kriegt 5 € im Monat Kind B 500 € (hoffentlich keine Geschwister :D)
    Also müsste man den Betrag wieder individuell festlegen, abhängig von der persönlichen Situation.....
    Finde ich beim Minderjährigen etwas kompliziert.

    In deinem Fall kann der gesetzliche Vertreter in Zukunft ja einfach das Taschengeld überreichen mit der Bemerkung, dass es nicht zum Kauf von Apfel-Produkten verwendet werden darf :strecker

    Einmal editiert, zuletzt von Sally:) (8. Mai 2014 um 08:11) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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