Eltern reichen das Vermögensverzeichnis nicht ein. Es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, welches sich in der Vollstreckung befindet. Gerichtsvollzieher hat einen Termin zur Abnahme des Vermögenverzeichnisses bestimmt.
Hab jetzt erstmalig das Jugendamt informiert mit der Bitte um Berichterstattung. Hab hier keine Lust auf den Vorwurf, dem Verzeichniss hinterherzufordern, während das Kind auch persönlich gefährdet sein könnte. Unter den Motto, wenn sich die Eltern schon hier nicht kümmern....
Meine grundsätzliche Frage ist, in welchem Zeitpunkt fange ich an auch von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Vermögensgefährdung vorliegt, indem ich die Nachlassakte beiziehe. Zunächsteinmal handelt es sich bei 1640 ja um eine Erklärungspflicht der Eltern.
Meine Amtsermittlungen haben ergeben, dass das Kind gemäß Nachlasswert und Erbquote ungefähr 5.000,- Euro geerbt haben könnte. Das Vermögensverzeichnis ist damit ja hinfällig geworden, weil eine Erklärungspflicht nicht besteht. Seht Ihr das auch so?
Aber jetzt wird´s doch richtig spannend: Könnte ich feststellen, dass die Eltern die 5.000,- Euro durchgebracht hätten, hätte ich keinen Grund mehr, Anordnungen nach 1666/1667 zu treffen, weil eine zukünftige Vermögensgefährdung nicht mehr möglich ist. Wäre das Geld oder ein Teil davon noch da, könnte ich Anordnungen nach § 1667 Abs. 2 BGB treffen.
Nur wie kann ich den Sachverhalt klären, wenn die Eltern nicht mitwirken? Welche Möglichkeiten habe ich, insbesondere, wenn die Kindeseltern von einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze leben?