Aus 1640 wird 1666/1667

  • Eltern reichen das Vermögensverzeichnis nicht ein. Es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, welches sich in der Vollstreckung befindet. Gerichtsvollzieher hat einen Termin zur Abnahme des Vermögenverzeichnisses bestimmt.

    Hab jetzt erstmalig das Jugendamt informiert mit der Bitte um Berichterstattung. Hab hier keine Lust auf den Vorwurf, dem Verzeichniss hinterherzufordern, während das Kind auch persönlich gefährdet sein könnte. Unter den Motto, wenn sich die Eltern schon hier nicht kümmern....

    Meine grundsätzliche Frage ist, in welchem Zeitpunkt fange ich an auch von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Vermögensgefährdung vorliegt, indem ich die Nachlassakte beiziehe. Zunächsteinmal handelt es sich bei 1640 ja um eine Erklärungspflicht der Eltern.

    Meine Amtsermittlungen haben ergeben, dass das Kind gemäß Nachlasswert und Erbquote ungefähr 5.000,- Euro geerbt haben könnte. Das Vermögensverzeichnis ist damit ja hinfällig geworden, weil eine Erklärungspflicht nicht besteht. Seht Ihr das auch so?

    Aber jetzt wird´s doch richtig spannend: Könnte ich feststellen, dass die Eltern die 5.000,- Euro durchgebracht hätten, hätte ich keinen Grund mehr, Anordnungen nach 1666/1667 zu treffen, weil eine zukünftige Vermögensgefährdung nicht mehr möglich ist. Wäre das Geld oder ein Teil davon noch da, könnte ich Anordnungen nach § 1667 Abs. 2 BGB treffen.

    Nur wie kann ich den Sachverhalt klären, wenn die Eltern nicht mitwirken? Welche Möglichkeiten habe ich, insbesondere, wenn die Kindeseltern von einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze leben?

  • Hast du denn irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Eltern das Geld "durchgebracht" haben könnten? Bloße Vermutungen könnte man dann ja in dieser Richtung bei nahezu jedem anstellen. Und dem Familiengericht steht im Normalfall ja auch gar nicht zu, die normale Vermögensverwaltung zu kontrollieren, wie das etwa bei einem Vormund oder Betreuer der Fall ist. Man würde da gar nicht fertig, wenn man schon mal an die Fälle denkt, bei denen den Kindern zur Ausschöpfung der Sparerfreibeträge "vorübergehend" Geld "übertragen" wird.
    Und sollte es tatsächlich feststehen, dass die Eltern Gelder ihrer Kinder für sich selbst verwendet haben, muss man für eventuelle Rückforderungsansprüche - egal ob es auf Grund der Pfändungsfreigrenzen nun viel Sinn macht oder nicht - einen Ergänzungspfleger bestellen. So etwas sollte aber doch relativ selten vorkommen. Da kommen hier fast häufiger Fälle vor, wo die Eltern auf den Namen ihrer Kinder was für sich bestellen (und dann nicht bezahlen) .....
    Nur weil die Eltern nicht reagieren und nicht mitteilen, dass das Kind nicht mehr als 15000 € erworben hat, muss dies noch lange kein Indiz sein, dass sie Gelder ihrer Kinder für sich verwenden. Wieviele Leute geben auf Aufforderungen des Gerichts keine Antwort (?), man denke da nur an die VKH-Überprüfungen, obwohl sie rein gar nichts zu verbergen hätten.

  • Ich würde erst mal den Bericht des Jugendamtes abwarten. Ich habe es schon mehr als 1 Mal erlebt, dass die Eltern beim Auftauchen des JA plötzlich die geforderte Erklärung abgeben und das JA nach kurzem "Smalltalk" ohne Anhaltpunkte für eine Gefährdung zu sehen wieder abzieht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Problem, das ich hier sehe, ist auch ein grundsätzliches: Wenn jemand - wie wir - ein öffentliches Wächteramt inne hat, kann doch nicht das Wegsehen Maxime seines handeln sein, sondern eher das Hinschauen. Das Erstaunliche ist doch, das wir allesamt überhaupt nicht darauf vorbereitet sind, wenn es mal wirklich hart kommt. Welche Pflichten haben wir, und welche Möglichkeiten haben wir diesen Pflichten überhaupt nachzukommen. Wenn die Verhängung eines nicht einbringbaren Ordnungsgeldes das letzte Mittel wäre, kann ich mir das Verfahren tatsächlich gleich sparen - insofern wären die §§ 1666/1667 zumindest im Bereich der Vermögenssorge überflüssig.

  • Ich sehe das zwar auch wie Du , würde aber erst mal wie Ulf vorgehen.
    Auch nach meiner Erfahrung haben manche "Leutz" mit dem Jugendamt weniger "Probleme" als mit dem Gericht.

  • Wieso wird das Zwangsgeld wegen Nichtabgabe des Vermögensverzeichnisses vollstreckt, obwohl bekannt ist, dass keine Abgabepflicht bestand? Wenn das Kind rechnerisch ca. € 5.000,00 geerbt hat, erscheint es eher fernliegend, dass es auf einmal doch > € 15.000,00 waren.

    Ferner kann ich auch den Ansatz nicht ganz nachvollziehen, auf der Basis von Vermutungen weitere Ermittlungen anzustellen. Abgesehen davon dürfte dies in Richterzuständigkeit fallen, wenn und soweit es darum geht, ob das Kind einer persönlichen Gefährdung ausgesetzt ist.

    Was mutmaßlichen Internetbetrug seitens der Eltern angeht, denke ich nicht, dass es Aufgabe des Familiengerichts ist, ihnen den PC wegzunehmen. Damit dürfte sich eher die Staatsanwaltschaft oder die Strafabteilung zu befassen haben.

  • Die Erkenntnis, dass das Kind Vermögen unterhalb von 15.000,- Euro geerbt hat, habe ja erst aufgrund meiner Amtsermittlungen erlangt. Insoweit bin ich zweispurig gefahren, indem ich einerseits das Zwangsgeld bezgl. der Auskunftsplicht vollstrecke und andererseits in die Nachlassakte geschaut habe. Aber darauf zielt ja genau meine Ausgangsfrage: da vollstrecke ich munter dem Zwangsgeld mit offenem Ausgang hinterher...und gleichzeit zwängt sich doch Frage auf, um was (welches Vermögen) geht es hier denn eigentlich (Soll ich amtsermitteln?). Wenn ich dann noch von den C- und Strafverfahren erfahre, habe ich doch den Salat (Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung), die ich nicht (meiner Aufgabenauffassung nach) einfach ignorieren kann...

  • Eltern reichen das Vermögensverzeichnis nicht ein. Es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, welches sich in der Vollstreckung befindet. Gerichtsvollzieher hat einen Termin zur Abnahme des Vermögenverzeichnisses bestimmt.

    Hab jetzt erstmalig das Jugendamt informiert mit der Bitte um Berichterstattung. Hab hier keine Lust auf den Vorwurf, dem Verzeichniss hinterherzufordern, während das Kind auch persönlich gefährdet sein könnte. Unter den Motto, wenn sich die Eltern schon hier nicht kümmern....

    Meine grundsätzliche Frage ist, in welchem Zeitpunkt fange ich an auch von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Vermögensgefährdung vorliegt, indem ich die Nachlassakte beiziehe. Zunächsteinmal handelt es sich bei 1640 ja um eine Erklärungspflicht der Eltern.

    Meine Amtsermittlungen haben ergeben, dass das Kind gemäß Nachlasswert und Erbquote ungefähr 5.000,- Euro geerbt haben könnte. Das Vermögensverzeichnis ist damit ja hinfällig geworden, weil eine Erklärungspflicht nicht besteht. Seht Ihr das auch so?


    ja natürlich

    Ich hätte bereits vor den Verhängung des Zwangsgeldes von Amts wegen in die Nachlassakte gesehen. Dann hätte man sich die Anforderung des Verzeichnisses sparen können.

  • ja natürlich

    Ich hätte bereits vor den Verhängung des Zwangsgeldes von Amts wegen in die Nachlassakte gesehen. Dann hätte man sich die Anforderung des Verzeichnisses sparen können.

    Ja, oder zumindest beim Nachlassgericht angefragt, was dort über den Wert des Nachlasses bekannt ist.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Auch nach meiner Erfahrung haben manche "Leutz" mit dem Jugendamt weniger "Probleme" als mit dem Gericht.

    Kommt darauf an wie man es sieht. Natürlich hat man mehr Respekt, wenn plötzlich ein JA-Mitarbeiter vor der eigenen Wohnungstür steht gegenüber Schreiben des Gerichts, die wohl oft gleich im Papierkorb landen. Zudem besteht bei vielen die irrige Annahme, das JA könne ihnen die Kinder (und damit das Kindergeld) wegnehmen, was vom Gericht wohl eher nicht zu befürchten sei.
    Darum informiere ich schon auch oftmals das JA mit der (versteckten) Bitte, dort mal vorstellig zu werden, obwohl mit bewusst ist, dass das JA auch total überlastet ist.

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