Gebühr für Verfahren über Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung fehlt

  • Ich hab mal eine Frage an die älteren User hier, die noch mit der BRAGO arbeiten durften.

    Die ganze Zeit suche ich nach einer Gebühr für den Rechtsanwalt, wenn er für seinen Mandanten einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellt. Im RVG gibt es eine solche Gebühr nicht. Dort findet sich nur die Gebühr 3313 für die Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren - bei masselosen Verfahren halt aus 4000,00 € gem. § 28 I 1 RVG. Restschuldbefreiung will ja aber etwas mehr als nur das Insolvenzverfahren, das wirtschaftliche Interesse des Schuldners ist höher.

    Im Gebührenverzeichnis des RVG wird erst eine Gebühr für den Schuldnervertreter möglich, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt (oder Antrag auf Widerruf) - Nr. 3321 VerfG über den Antrag auf Versagung.

    Nach vielem Suchen und langem Lese falle ich nun erschrocken über den früheren § 74 I 1 BRAGO (den ich persönlich zu BRAGO-Zeiten nie brauchte und daher auch nicht auf dem Radar hatte):

    Danach erhielt der RA für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine volle Gebühr (sprich damals noch 10/10) nach einem Wert, der sich am wirtschaftlichen Interesse des Schuldners an einer Befreiung von den Restschulden orientierte und damit nach alter Rechtsprechung höher war, als der Auffangwert.)

    Wo bei den Sieben Höllen ist diese Gebühr abgeblieben? Warum wurde sie abgeschafft? Wurde sie im RVG vergessen? Hatte es einen tieferen (Un)Sinn, diese Gebühr zu beseitigen?

    Im Entwurf zum RVG (vorgelegt von FDP - den Entwurf der Expertenkommission finde ich i-wie nicht), stand noch das hier:


    Verschwunden die Gebühr! :confused:

    Nachtrag:

    Hier ist der Entwurf der Expertenkommission, da ist als Nr. 3312 (auf Seite 33) explizit ausgewiesen: Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über einen RSB-Antrag.... Irgendwann und irgendwo ist diese Gebühr verloren gegangen?

    http://www.rws-verlag.de/hauptnavigatio…anchor=25102001

    2 Mal editiert, zuletzt von Jamie (16. März 2014 um 14:56) aus folgendem Grund: noch was gefunden....

  • Aus einer auch schon älteren Synopse habe ich Folgendes entnehmen können:


    [TABLE='class: MsoNormalTable, width: 90']

    [tr]


    [TD='width: 15%'] § 74 I 1 BRAGO

    [/TD]
    [TD='width: 29%'] VV 3318

    [/TD]

    [td]

    Verfahrensgebühr Insolvenzplanverfahren

    [/td][/tr][tr]


    [TD='width: 15%'] § 74 I 2 BRAGO

    [/TD]
    [TD='width: 29%'] VV 3319
    [/TD]

    [td]

    Vertretung Schuldner im Insolvenzplanverfahren

    [/td][/tr][tr]


    [TD='width: 15%'] § 74 I 3 BRAGO

    [/TD]
    [TD='width: 29%'] VV 3321
    [/TD]

    [td]

    Verfahrensgebühr Versagung Restschuldbefreiung

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

  • Hab etwas gefunden:

    Der Regierungsentwurf enthält die Begründung für den Wegfall!

    Nun denn, dann muss die Gebühr wohl nach den Änderungen im Reformgesetz zur Restschuldbefreiung wieder eingeführt werden. :gruebel:

  • Danke Dino.

    Das wurde in der Synopse dann mal fix übergangen, dass eine Gebühr gestrichen worden ist. :)

  • Ich bin jetzt ein bisschen ratlos - und meine Themenüberschrift stimmt nun auch nicht mehr ganz, nachdem ich tiefer ins Thema abgetaucht bin.

    Wonach darf der Schuldner-RA denn nun künftig seine Tätigkeit im Verfahren über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungs-Antrags abrechnen? Könnte man mangels einer anderen Vorschrift auf die Gebühr "Verfahren über Versagungsantrag/Widerrufsantrag" gehen, wenn entweder das Insolvenzgericht oder ein Gläubiger Einwendungen erhebt?

    Analog mangels passender Vorschrift oder in wegen Vergessenheit geratener Vorschrift?

  • Aber nur zu den letzten Beiträgen in diesem Thread - ab #12. Die Überschrift des Themas ist leider etwas irreführend.

    Wurde auf Wunsch in ein eigenes Thema abgetrennt.
    beldel, Mod.

  • ..... fragt mich nun eine Kollegin, wonach sie wohl einen Antrag für ihren Mandanten auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung abrechnen solle. Ob sie irgendwie zu blöd sei, eine passende Gebühr im RVG zu finden.

    Ich habe ihr jetzt vorgeschlagen, dass sie vielleicht einfach mal so analog die 3321 abrechnen soll. Ist ja die einzige Gebühr, die irgendwas mit mit RSB-Verfahren zu tun hat.

    Nach wie vor weiß keiner, wonach das RSB-Antragsverfahren abgerechnet werden soll. :gruebel:

    Ideen?

    PS: Ich hatte mich "damals" sogar an die BRAK gewandt, der Gebührenausschuss hat allerdings keine Notwendigkeit für eine Überarbeitung der Gebühren im Abschnitt Insolvenzverfahren gesehen.

  • Eine 1,0fache Gebühr - wie zu BRAGO-Zeiten (10/10) - wäre natürlich passender.

    Vielleicht nimmt man dann auch einfach eine Insolvenz-Verfahrensgebühr und begründet das damit, dass der RA vor laaaanger Zeit ja auch mal ´ne ganze Gebühr bekommen hat und das ja gleich zu behandeln ist?

  • ..... fragt mich nun eine Kollegin, wonach sie wohl einen Antrag für ihren Mandanten auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung abrechnen solle. Ob sie irgendwie zu blöd sei, eine passende Gebühr im RVG zu finden.

    Ich habe ihr jetzt vorgeschlagen, dass sie vielleicht einfach mal so analog die 3321 abrechnen soll. Ist ja die einzige Gebühr, die irgendwas mit mit RSB-Verfahren zu tun hat.

    Nach wie vor weiß keiner, wonach das RSB-Antragsverfahren abgerechnet werden soll. :gruebel:

    Ideen?

    PS: Ich hatte mich "damals" sogar an die BRAK gewandt, der Gebührenausschuss hat allerdings keine Notwendigkeit für eine Überarbeitung der Gebühren im Abschnitt Insolvenzverfahren gesehen.

    Nr. 3321 betrifft Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder auf Widerruf der RSB. Ein Antrag die RSB vorzeitig zu erteilen, ist davon also nicht umfasst. Einen Gebührentatbestand für den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB habe ich nicht gefunden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nr. 3321 betrifft Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder auf Widerruf der RSB. Ein Antrag die RSB vorzeitig zu erteilen, ist davon also nicht umfasst. Einen Gebührentatbestand für den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB habe ich nicht gefunden.

    Das weiß ich wohl und ich finde auch nix. :wechlach: Ich hätte nur gern einen Vorschlag, was der RA denn nun abrechnen soll.

    1. wenn er im Verfahren über den Antrag auf RSB schon umfangreich Stellung nehmen muss oder
    2. wenn er später einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellt.

    Du siehst ja, dass mich das Thema bereits seit 2014 umtreibt, also schon zum Zeitpunkt der Reformierung des Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Ich hab da sogar ganz schon tief im alten Gebührenrecht rumgewühlt und herausgefunden, dass es damals in der BRAGO eine Gebühr gab, die gar nicht gebraucht wurde. Das ist dann später aufgefallen. Aber es ist 2014 nicht aufgefallen, dass wir diese alte Gebühr nun im RVG doch wieder ganz gut gebrauchen könnten. :teufel:

    Keiner weiß so recht, was er abrechnen soll. Scheint auch kein ganz besonders großes Problem zu sein, ich werde ja nun erst nach 5 1/2 Jahren wieder mit der Frage konfrontiert. Keine Ahnung, was Anwälte in den Jahren so abgerechnet haben bei ihren Mandanten. Nix, vermutlich.... Ich habe keine Ahnung. :gruebel:

  • Nr. 3321 betrifft Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder auf Widerruf der RSB. Ein Antrag die RSB vorzeitig zu erteilen, ist davon also nicht umfasst. Einen Gebührentatbestand für den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB habe ich nicht gefunden.

    Das weiß ich wohl und ich finde auch nix. :wechlach: Ich hätte nur gern einen Vorschlag, was der RA denn nun abrechnen soll.

    1. wenn er im Verfahren über den Antrag auf RSB schon umfangreich Stellung nehmen muss oder
    2. wenn er später einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellt.

    Du siehst ja, dass mich das Thema bereits seit 2014 umtreibt, also schon zum Zeitpunkt der Reformierung des Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Ich hab da sogar ganz schon tief im alten Gebührenrecht rumgewühlt und herausgefunden, dass es damals in der BRAGO eine Gebühr gab, die gar nicht gebraucht wurde. Das ist dann später aufgefallen. Aber es ist 2014 nicht aufgefallen, dass wir diese alte Gebühr nun im RVG doch wieder ganz gut gebrauchen könnten. :teufel:

    Keiner weiß so recht, was er abrechnen soll. Scheint auch kein ganz besonders großes Problem zu sein, ich werde ja nun erst nach 5 1/2 Jahren wieder mit der Frage konfrontiert. Keine Ahnung, was Anwälte in den Jahren so abgerechnet haben bei ihren Mandanten. Nix, vermutlich.... Ich habe keine Ahnung. :gruebel:

    Wenn es keinen passenden Gebührentatbestand gibt, kann dafür M.E. auch nichts abgerechtnet werden. Außer ihr habt irgend eine besondere Abmachung mit dem Mandanten getroffen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn es keinen passenden Gebührentatbestand gibt, kann dafür M.E. auch nichts abgerechtnet werden. Außer ihr habt irgend eine besondere Abmachung mit dem Mandanten getroffen.

    Ach echt jetzt? Seit wann muss ein RA umsonst arbeiten?

    Mal angenommen, der Mandant geht - nachdem nun seit drei Jahren sein Insolvenzverfahren läuft - zum Anwalt, um sich zu erkundigen, wie das denn jetzt so mit der vorzeitigen RSB ist. RA liest sich ein ins Insolvenzverfahren und stellt den Antrag, oder aber er erkundigt sich zusätzlich vorab bei Gericht und Verwalter vorschriftsmäßig nach den noch anfallenden Kosten und dem Stand der Masse etc. und stellt dann den Antrag auf vorzeitige RSB.

    Und dafür bekommt er dann nix? Nicht dein Ernst. Er erbringt definitiv eine irgendwie abrechenbare Dienstleistung im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

    Soll der Anwalt den potentiellen Mandanten wegschicken, weil das RVG keine Vergütung für die vorgesehene Tätigkeit vorsieht? :cool:

  • Mal angenommen, der Mandant geht - nachdem nun seit drei Jahren sein Insolvenzverfahren läuft - zum Anwalt, um sich zu erkundigen, wie das denn jetzt so mit der vorzeitigen RSB ist. RA liest sich ein ins Insolvenzverfahren und stellt den Antrag, oder aber er erkundigt sich zusätzlich vorab bei Gericht und Verwalter vorschriftsmäßig nach den noch anfallenden Kosten und dem Stand der Masse etc. und stellt dann den Antrag auf vorzeitige RSB.

    Und dafür bekommt er dann nix? Nicht dein Ernst. Er erbringt definitiv eine irgendwie abrechenbare Dienstleistung im Rahmen des Insolvenzverfahrens.


    Ja, er verdient die Nr. 3317 VV. Diese Tätigkeit wäre damit abgegolten. Alles andere wäre über § 3a RVG zu lösen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Ja, er verdient die Nr. 3317 VV. Diese Tätigkeit wäre damit abgegolten. Alles andere wäre über § 3a RVG zu lösen.

    Das ist Vertretung im Insolvenzverfahren und nicht im RSB-Verfahren. Aber mal rein theoretisch funktioniert das nur, wenn das Insolvenzverfahren noch eröffnet ist. Befinden wir uns aber bereits in der "Wohlfühlphase", kann der Anwalt nicht mehr im Insolvenzverfahren tätig werden.

    Genau das ist der Kanckpunkt: In der BRAGO waren das zwei verschiedene Dinge und sie sind es gerade nach der Reform erst recht auch wieder. Die Gebühr wurde damals nur abgeschafft, weil im RSB-Antragsverfahren wenig bis nix zu tun war, sondern die Entscheidung über den RSB-Antrag erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dann Übergang in die WVP fiel ("RSB wird angekündigt.")

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